Fachanwalt Lutz Auffenberg hat sich mit seiner Kanzlei Fin Law auf den Bereich Fintech und innovative Technologien spezialisiert.
Insbesondere die Blockchain-Technologie und ihre Regulierung steht dabei im Mittelpunkt seiner Tätigkeit. In seinem Gastbeitrag beschäftigt er sich mit der Frage, ob Händler Bitcoin als Zahlungsmittel akzeptieren dürfen.
Bitcoin hat in den letzten Monaten vor allem als sehr attraktive Geldanlage von sich Reden gemacht. Mittlerweile investieren nicht nur einige mutige Privatanleger in den Primus des Kryptomarktes, sondern auch zahlreiche institutionelle Investoren wie Fondsverwalter und Investmentbanken. Auch wenn Bitcoin damit aktuell als Investmentasset der Stunde wahrgenommen wird, lag der eigentliche, von Satoshi Nakamoto in seinem Whitepaper zu Bitcoin explizit intendierte Anwendungsfall von Bitcoin in der Schaffung eines alternativen elektronischen Zahlungsmittels für das Internet, das dezentral betrieben wird und ohne eine zentrale Abwicklungsinstanz auskommt. Ganz in Vergessenheit geraten ist diese Nutzungsmöglichkeit von Bitcoin nicht. So kündigte etwa Elon Musk unmittelbar nach dem viel beachteten Investment seiner Firma Tesla über 1,5 Milliarden US-Dollar in Bitcoin an, dass Tesla perspektivisch Bitcoin als Zahlungsmittel für den Erwerb von Tesla-Fahrzeugen akzeptieren möchte. Aber welche rechtlichen Hürden können sich für Gewerbetreibende eigentlich stellen, wenn sie Bitcoins oder vergleichbare Kryptowährungen als Zahlungsmittel für ihre Waren oder Dienstleistungen akzeptieren möchten?
Zahlung mit Bitcoin nur bei Einverständnis von Händler und Kunde möglich
In privatrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass Bitcoin in Deutschland kein staatlich anerkanntes gesetzliches Zahlungsmittel ist. Solche sind nach dem Bundesbankgesetz ausschließlich auf Euro lautende Münzen und Banknoten, die zur Begleichung von Geldschulden aufgrund gesetzlicher Anordnung stets eingesetzt werden dürfen. Die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen mit Bitcoin ist dennoch privatrechtlich zulässig und möglich, sofern sich beide Parteien eines Handelsgeschäfts darüber verständigen, dass die Bitcoin-Zahlung eine schuldbefreiende Wirkung haben soll. Demgegenüber hat ein Kunde keine Möglichkeit, von sich aus von einem Händler zu fordern, dass dieser eine Bezahlung in Bitcoin statt in Euro akzeptieren soll. Zivilrechtlich ist daher erste Voraussetzung für die wirksame Bezahlung in Bitcoin, dass sich Händler und Kunde über den Tausch Ware gegen Bitcoin vertraglich wirksam einigen.
Akzeptanz von Bitcoin als Zahlungsmittel grundsätzlich nicht erlaubnispflichtig
Händler, die ihren Kunden die Möglichkeit der Bezahlung angebotener Waren oder Dienstleistungen mit Bitcoin anbieten, benötigen dafür grundsätzlich keine vorherige Erlaubnis der BaFin. Die reine Akzeptanz von Bitcoins als Zahlungsmittel ist erlaubnisfrei möglich, weil hierdurch für sich genommen keine Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbracht werden. Nach der Verwaltungspraxis der BaFin kann im Einzelfall aber mit der Akzeptanz von Bitcoins als Zahlungsmittel auch die Erbringung erlaubnispflichtiger Tätigkeiten verbunden sein, wenn der Händler neben der bloßen Entgegennahme von Bitcoins vom Kunden weitere Aktivitäten erbringt, die ihrerseits als Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen nach dem Kreditwesengesetz qualifizieren können.
Nachgelagerte Handelsaktivitäten als erlaubnispflichtiger Einzelhandel
Soweit Bitcoins durch Anbieter von Waren oder Dienstleistungen als Zahlungsmittel akzeptiert werden, wird sich regelmäßig die Frage nach der anschließenden wirtschaftlichen Verwertung eingenommener Bitcoins stellen. In den meisten Fällen werden die Beschäftigten des Händlers selbst in Euro statt in Bitcoin bezahlt werden wollen. Auch Mieten und sonstige betriebliche Ausgaben werden zumeist ausschließlich in Euro zahlbar sein. Für Steuerzahlungen an das Finanzamt gilt dies in jedem Fall. Bestände in Bitcoin werden deshalb durch Gewerbetreibende über regelmäßige Abverkäufe gegen Euro getauscht werden müssen. Diese Tätigkeit kann unter Umständen bei Hinzutreten weiterer Umstände als erlaubnispflichtiger Eigenhandel einzuordnen sein. Eine Erlaubnispflicht wird jedoch nur dann in Betracht kommen, wenn der Umfang der Handelsaktivitäten mit Bitcoin ein erhebliches Volumen und eine sehr regelmäßige Frequenz annimmt. Durch sorgfältige Planung erforderlicher nachgelagerter Handelsaktivitäten wird sich daher eine Erlaubnispflicht in den allermeisten Fällen vermeiden lassen.
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Dieser Artikel ist zuerst auf dem Fin Law-Blog erschienen.
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