Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie Sie wissen gilt für den gesamten Handel in ganz Österreich ab heute, Montag, 22. November 2021, ein Betretungsverbot (genereller Lockdown). Die Verordnung ist vorerst mit 1. Dezember befristet. Es ist allerdings mit einem längeren Lockdown zu rechnen (insgesamt wahrscheinlich 20 Tage). Im Handel sind die gleichen Branchen/Bereiche wie im letzten Lockdown betroffen. Für den Verkauf von Christbäumen wird es in diesem Lockdown wahrscheinlich möglich sein. Eine Klarstellung des Ministeriums folgt und wird ehestmöglich an die betreffenden Branchen weitergeleitet (betrifft vor allem die von uns betreuten Gartencenter sowie Blumengroßhandel).
Unter folgendem Link können Sie die aktuelle 5. COVID-19-Notmaßnahmen-Verordnung abrufen:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_475/BGBLA_2021_II_475.pdfsig
Alle aktuellen Informationen sind immer unter dem Corona-Infopoint der WKO abzurufen. Insbesondere möchte ich dabei auf den Eintrag zum „Bundesweiten Lockdown“ sowie “Verlängerung der Wirtschaftshilfen“ hinweisen.
Hier die wesentlichen Eckpunkte der Verordnung:
Ausgangsbeschränkung:
Der Wohnbereich darf unter anderem nur für folgende Zwecke verlassen werden: (ist angelehnt an die letzten Lockdown-Verordnungen):
Deckung der Grundbedürfnisse, Hilfeleistung, Aufenthalt im Freien allein oder mit Personen im gemeinsamen Haushalt, unaufschiebbare behördliche Wege, Teilnahme an Wahlen, Abholung vorbestellter Waren, berufliche Zwecke, etc.
Maskenpflicht und Mindestabstand
Betreten von öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen nur mit Maske
Ausweitung der Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumen
Wiedereinführung des Mindestabstandes von 2 Metern- (außer Personen im gemeinsamen Haushalt)
Betretungsverbot von Kundenbereichen:
Betriebsstätten des Handels zum Zwecke es Erwerbes von Waren,
DL-Unternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen DL,
Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von DL
Gastronomie und Hotellerie
Erlaubt sind:
Click und Collect
B2B Geschäfte
Andere als körpernahe DL (z.B. Schiverleih, Montagen, etc.) – Achtung: Hier ist 2 G Nachweis vorgeschrieben
Verkauf von Christbäumen – wird zulässig sein. Hier soll noch eine Klarstellung des Ministeriums kommen
Ausnahme vom Betretungsverbot im Handel:
Altbekannte Liste von verschiedenen Branchen und Verkauf von Produktkategorien wie insbes. LEH, Drogerien, Trafiken, Tankstellen, Postdienstleister, Apotheken, Medizinprodukte, Tierfutter, Notfallprodukte, Agrarhandel, Landesproduktenhandel, Gartenbaubetriebe Tankstellen, Banken, KFZ- und Fahrradwerkstätten…
Leider KEINE Gleichstellung Gartenbaubetrieb/Gartencenter – wurde massiv gefordert
Keine Einschränkung der Öffnungszeiten
Typisches Warensortiment
Keine Klarstellung im Verordnungstext was das typische Warensortiment der offenen Bereiche des Handels ist
Märkte:
Bestimmungen über die Gelegenheitsmärkte wurde gestrichen
Märkte im Freien: Maske wird vorgeschrieben, Hinweis auf typisches Warensortiment
Arbeitsstätten:
3 G Nachweis von MA erforderlich
Forcierung von Homeoffice
Beim Betreten von Arbeitsorten ist eine Maske zu tragen, wenn nicht sonstige Schutzvorrichtungen eingerichtet werden (z.B. Trennwände, Plexiglaswände, etc.)
Zusammenkünfte/Veranstaltungen:
Grundsätzlich untersagt, wenige Ausnahmen wie z.B. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszecken zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern die Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, Begräbnisse, etc.
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