OBERSTER GERICHTSHOF: Auch freundschaftliche Beziehungen mit anderen können Eheverfehlungen sein.

Vorwerfbar sind platonische Freundschaften aber nur dann, wenn sie dem Partner verschwiegen werden und sie eine gewisse „Intensität“ erreichen, erklärt der Oberste Gerichtshof

„Aber wir sind doch nur Freunde“ ist in Scheidungsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof keine gültige Ausrede. In einer aktuellen Entscheidung bestätigte das Höchstgericht seine Rechtsprechung, dass auch eine „rein freundschaftliche“ Beziehung zu einer anderen Person eine Eheverfehlung sein kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die Freundschaft gegen den Willen des anderen Ehegatten gepflogen wird oder ein Ehegatte sie dem anderen trotz ihrer „über das Übliche hinausgehenden Intensität“ verheimlicht (OGH 22.6.2021, 1 Ob 2/21g).

Schuldfrage

Anlass der Entscheidung war die gerichtliche Auseinandersetzung zweier Eheleute, die in ihrem Scheidungsverfahren versuchten, die Schuld des jeweils anderen zu beweisen. So beschwerte sich der Mann über zu wenig Geschlechtsverkehr. Außerdem vermutete er eine außereheliche Liebschaft seiner Gattin mit dem Nachbarn.

Die Ehefrau brachte dagegen vor, der Mann habe sie geschlagen und betrogen – belegen konnte sie dies allerdings nicht. Fest stand nur, dass der Gatte seinen Kontakt zu einer anderen Frau verheimlicht hatte. Das Erstgericht und das Berufungsgericht werteten das als „schwere Eheverfehlung“. Denn: Durch den Umgang mit seiner Bekannten habe er jedenfalls „objektiv den Schein einer ehewidrigen Beziehung erweckt“.

Keine ausreichenden Anhaltspunkte

Dass auch „rein freundschaftliche Beziehungen“ zu einem Dritten eine Eheverfehlung sein können, bestätigte auch der Oberste Gerichtshof in dritter Instanz. Voraussetzung ist – wie bereits erwähnt – die Verheimlichung und eine über „das Übliche hinausgehende Intensität“ der Freundschaft. Im konkreten Fall hat es laut Höchstgericht allerdings keine ausreichenden Beweise für die „Intensität der Beziehung“ gegeben.

Fest stand lediglich, dass sich der Mann mehrmals mit der anderen Frau getroffen hatte, mit ihr seine Freizeit verbrachte und „ihr bei zwei Gelegenheiten behilflich war“. Außerdem sei unklar, ob er die Beziehung nicht erst dann aufgenommen hatte, als die Ehe bereits gescheitert war. Der Oberste Gerichtshof verwies die Angelegenheit daher zurück ans Bezirksgericht. Es muss nun neuerlich Beweise aufnehmen.

Die ständige Rechtsprechung, dass auch freundschaftliche Beziehungen der Ehegatten zu einer anderen Person schwere Eheverfehlungen sein können, geht auf eine OGH-Entscheidung aus dem Jahr 1966 zurück. Dass noch immer so entschieden wird, mag verwundern. Hintergedanke ist aber wohl, dass sich der Betrug – im Gegensatz zu einer freundschaftlichen Beziehung – oftmals nur schwer beweisen lässt. Ob tatsächlich eine schuldhafte Eheverfehlung vorliegt, entscheiden Gerichte immer im Einzelfall. Eine zentrale Rolle spielt dabei, ob auf die Bedürfnisse des jeweils anderen Rücksicht genommen wurde. „Wenn man etwas macht, obwohl man weiß, dass es dem anderen wehtut, verstößt das gegen die Grundsätze der Einvernehmlichkeit und der gegenseitigen Rücksichtnahme“, sagt die Juristin Theresa Kamp.

ORIGINAL Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH)  Scheidung-Eheverfehlungen-Oberste-Gerichtshof

 

Die Sache mit den ehelichen Pflichten und der sexuellen Treue

Menschen, die heiraten, schließen einen Vertrag. Wer diesen bricht oder sich nicht entsprechend den Eherechtsregelungen benimmt, wird im schlimmsten Fall zur Kasse gebeten.

Wenn von ehelichen Pflichten gesprochen wird, kann dies unterschiedliche Dinge bedeuten. Das Gesetz kennt zum Beispiel die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und zur Treue. Wenn man sich im Stich gelassen fühlt oder die andere Person es mit der Treue nicht so genau nimmt, ist das traurig. Gerichtlich einklagen lässt sich Verständnis oder Treue aber nicht. Es ist auch nicht möglich, jemanden mittels Klage zu zwingen, eine Affäre zu beenden oder wieder in die Ehewohnung einzuziehen. All diese Dinge können aber, wenn es zu einem Scheidungsverfahren kommt, als Eheverfehlung gewertet werden. Ein Seitensprung ist in Österreich zwar kein absoluter Scheidungsgrund mehr, entgegen einem weitverbreiteten Missverständnis aber immer noch eine schwere Eheverfehlung.

In Österreich gilt nach wie vor das Verschuldensprinzip. Das bedeutet: Verletzt eine Person die ehelichen Pflichten und wird in einem Scheidungsverfahren festgestellt, dass dies zum Scheitern der Beziehung geführt hat, kann das teuer werden.

Pflicht zum Sex?

Umgangssprachlich gibt es auch noch eine andere Bedeutung der ehelichen Pflichten. Der Volksmund meint damit die Pflicht zum Geschlechtsverkehr. Wie sieht es damit rechtlich aus? In der Ehe ist die Sache mit dem Sex eine zweischneidige Angelegenheit. Einerseits gilt auch in der Ehe das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Das heißt, es gibt keine gesetzlich festgeschriebene Verpflichtung zum Sex. Auch wer innerhalb einer Ehe auf eine bestimmte Häufigkeit von intimen Momenten pochen möchte, befindet sich auf dem Holzweg. Aber: Verweigert eine Person beharrlich und grundlos den Geschlechtsverkehr, kann das wiederum eine Eheverfehlung darstellen.

Gibt es also keinen Grund, weshalb eine Person den Geschlechtsverkehr mit dem Partner oder der Partnerin ablehnt, kann es zum (rechtlichen) Problem werden. Triftige Gründe für eine Ablehnung könnten nach der Rechtsprechung zum Beispiel psychische oder physische Erkrankungen sein. Oder auch, wenn der Partner oder die Partnerin (mehrmals) fremdgeht, die eigene Körperhygiene vernachlässigt oder Kränkungen verursacht. Wenn ein Ehepartner aber hin und wieder den Geschlechtsverkehrs ablehnt, stellt das jedenfalls keine Eheverfehlung dar.

Kann man den Sex auslagern und sexuelle Freiheit in der Ehe vereinbaren?

Es gibt in Österreich eben die Pflicht zur Treue in der Ehe. Ein Ehepaar kann sich aber einvernehmlich dazu entscheiden, dass das Konzept der traditionellen Ehe für sie nicht passend ist. Sprich: Das Konzept einer offenen Beziehung ist auch in einer Ehe denkbar. Rechtlich muss man allerdings differenzieren: Die Rechtsprechung hat derartige Absprachen in der Vergangenheit als sittenwidrig und nichtig eingestuft. Mittlerweile ist es so: Wenn nachweislich sexuelle Freiheit vereinbart wurde, sind außereheliche Liebschaften in einem Scheidungsverfahren nicht vorwerfbar. Hat ein Ehepaar zum Beispiel vereinbart, dass die Treuepflicht während eines Urlaubes oder eines Auslandsaufenthaltes ausgesetzt ist, kann danach nicht die Scheidungsklage wegen eines Seitensprungs erhoben werden. Man muss allerdings beachten, dass derartige Vereinbarungen nach der Rechtsprechung nicht verbindlich sind und jederzeit – auch einseitig – widerrufen werden können.

Hat also eine Person ihre Meinung geändert und möchte wieder eine monogame Zweierbeziehung aufnehmen, kann die andere Person sich nicht dagegen sperren. Werden weiterhin außereheliche sexuelle Kontakte unterhalten, kann dies dann in einem möglicherweise folgenden Scheidungsverfahren relevant werden.




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