Anzeige einer Verwaltungsübertretung Sachverhaltsdarstellung.

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An den

Magistrat der Stadt Wien

Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk Hietzinger Kai 1-3, 1130 Wien
Anzeige_fuer-jeden-Buerger_COVID-19-Maßnahmengesetz

Per Email an: [email protected]

 

Verdächtige:

1.         Dr. Alexander van der Bellen

p.A. Österr. Präsidentschaftskanzlei, Ballhausplatz, 1010 Wien

  1. Alexander Schallenberg, LL.M.

p.A. Bundeskanzleramt Österreich, Ballhausplatz 2, 1010 Wien

  1. Werner Kogler

p.A. Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Radetzkystraße 2, 1030 Wien

  1. Dr. Martin Kocher

p.A. Bundesministerium für Arbeit, Taborstraße 1-3, 1020 Wien

  1. Karoline Edtstadler

p.A. Bundeskanzleramt Österreich, Ballhausplatz 2, 1010 Wien

  1. Elisabeth Köstinger

p.A. Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Stubenring 1, 1010 Wien

  1. a.

Corona Anzeige einer Verwaltungsübertretung Sachverhaltsdarstellung 1

Anzeiger:        Mag. Stefan Danzinger, Rechtsanwalt Bahngasse 44/1. OG, 2700 Wiener Neustadt Tel.: 02622/26 977; Fax: DW 20

[email protected]; R208648

 

wegen:            Verstoß gegen § 3 der 5. COVID-19-NotMV Vorfallsort:         ORF-Zentrum Wien, Würzburggasse 30, 1136 Wien

 

1-fach 7 Beilagen, 1-fach

 

Mag. Stefan Danzinger, Rechtsanwalt – Bahngasse 44 /1. OG – 2700 Wiener Neustadt

Tel. +43 (0)2622 / 26 9 77  –  Fax DW 20  –  [email protected]  –  www.sd-rechtsanwalt.at

Sparkasse Wiener Neustadt  –  AT20 2026 7020 0006 6080  –  WINSATWNXXX R208648 – ATU68744834

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Sachverhalt:

Am Abend des 24.11.2021 fand im ORF Zentrum am Wiener Küniglberg eine karita- tive Veranstaltung statt. Die Tageszeitung „Heute“ berichtete von einem wahren Poli- tiker-Aufmarsch. Anwesend waren die oben angeführten Verdächtigen sowie noch weitere noch auszuforschende Personen. Direkt bei der Veranstaltung kam es zu musikalischen Darbietungen (live vor dem anwesenden Publikum!), zu denen die Verdächtigen u.a. klatschten, tanzten und teilweise laut mitsangen (!). Bei der Veran- staltung wurden Getränke ausgeschenkt und sogar Alkohol konsumiert, wie bei- spielsweise hier klar erkennbar ist:

 

Die Verdächtigen u.a. haben dabei

  • keinen Mindestabstand eingehalten
  • keinen Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausa- temventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen
  • keine sonstigen geeignete Schutzmaßnahmen mit denen das Infektionsrisiko minimiert wird, wie Plexiglastrennwände, getroffen

 

Beweise:

Beilage ./1; Heute-Artikel inkl Bilder abrufbar unter: https://www.heute.at/s/politiker-aufmarsch-bei-licht-ins-dunkel-gala-100175605 Beilage ./2; Standard-Artikel inkl Bilder abrufbar unter:

https://www.derstandard.at/story/2000131451598/kritik-an-licht-ins-dunkel-gala-im lockdown-orf-gab

Beilagen ./3-./4; Krone-Artikel inkl Video und Bilder abrufbar unter: https://www.krone.at/2565350

https://www.krone.at/2565562

Beilage ./5; Exxpress-Artikel inkl Bilder abrufbar unter: https://exxpress.at/lockdown-party-viel-kritik-am-orf-fuer-tv-gala-mit-politpromis/ Beilage ./6; Kosmo-Artikel inkl Video und Bilder abrufbar unter:

https://www.kosmo.at/eklat-um-orf-show-alle-im-lockdown-politiker-und-promis-feiern video/

Beilage ./7; Kurier-Artikel abrufbar unter:

https://kurier.at/meinung/licht-ins-dunkel-verstoerendes-schaulaufen-im-tv/401818756

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Zur Strafbarkeit des Verhaltens der Verdächtigen u.a.:

Die aktuell geltenden Ausgansbeschränkungen wurden mit der 475. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID- 19-NotMV) verordnet. In der rechtlichen Begründung des Gesundheitsministeriums heißt es zur Notwendigkeit (Hervorhebungen hinzugefügt): Das hohe Tempo des Fallzahlenanstiegs und die immer prekärere Lage hinsichtlich der Spitalsauslastung, die der Dynamik der Delta-Variante geschuldet sind, erlaubt es nicht, diese Bewertung aufrecht zu halten. Durch die ungebrochene Ausbrei- tungsdynamik ist das Schutzgut des COVID-19-M G, der Schutz der Gesundheitsinf- rastruktur unmittelbar bedroht.

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Und weiters:

Angesichts der derzeitigen Verbreitung und Dynamik des Infektionsgeschehens rela- tiviert sich zum einen die von Geimpften und Genesenen ausgehende geringe- re epidemiologische Gefahr. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass – wenn- gleich Geimpfte und Genesene deutlich weniger schwere Verläufe verzeichnen – bei einer so hohen Durchseuchung wie derzeit auch diese relativ geringere Zahl an Spitals- und Intensivbehandlungen mit der Gesamtzahl an Infektionen in abso- luten Zahlen ansteigen kann. Auch unter Berücksichtigung des schweren Gewichts der mit Ausgangsbeschränkungen einhergehenden Grundrechtseingriffe kann daher das verbleibende Restrisiko in der derzeitigen epidemiologischen Lage nicht hinge- nommen werden.

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Sowie:

Dieses Mindestschutzniveau ist zur Erreichung der gebotenen Kontaktredukti- on und zur Aufrechterhaltung der bundesweiten Spitalsversorgung im gesam- ten Bundesgebiet erforderlich.

 

Aus diesem Grund wurden mit der 5. COVID-19-NotMV weitreichende Ausgangsbe- schränkungen erlassen, welche für alle Menschen- unabhängig vom jeweiligen Immunstatus – gleichermaßen gelten. Die bereits aus den Vorgängerverordnungen be- kannten Ausnahmen finden sich dabei in § 3, Zusammenkünfte sind in § 14 geregelt. Während reine Vergnügungsveranstaltungen überhaupt untersagt sind, käme wenn überhaupt noch die Ausnahmeregelung der „beruflichen Tätigkeit“ in Frage. Diese Erklärung wird vom Veranstalter ORF auch zur Rechtfertigung vorgebracht mag al- lerdings aus folgendem Grund nicht überzeugen:

 

In der 5. COVID-19-NotMV wird ausdrücklich angeführt, dass das Verlassen des pri- vaten Wohnbereiches zu beruflichen Zwecken nur zulässig ist, wenn diese „erforder- lich“ sind (§ 3 Abs 1 Z 4).

Berufliche Zusammenkünfte (§ 14 Abs 1 Z 1) wären ebenfalls zulässig, allerdings nur, wenn diese

  • unaufschiebbar berufsbedingt,
  • zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und
  • nicht in digitaler Form abgehalten werden können.

 

Keine dieser Ausnahmebestimmungen ist hier anwendbar. Bei den Verdächtigen handelt es sich durchgehen um Politiker. Deren klatschender, tanzender und singen- der Auftritt bei einer Spendengala kann maximal unter „zu Repräsentationszwecken“ subsummiert werden, ist aber weder unaufschiebbar noch zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit (zB als Minister) erforderlich. Ob dadurch der angestrebte Zweck, die Menschen zu mehr Spenden zu animieren erreicht wurde, darf aufgrund der derzeitigen Beliebtheitswerte stark angezweifelt werden. Alleine die kritische Be- richterstattung und die empörten Reaktionen der Bevölkerung zeigen ganz deutlich, dass hier kein höherer (beruflicher) Zweck erfüllt wurde. Die Annahme von Spenden- anrufen hätte ohne weiteres auch im Homeoffice erfolgen können. Keinesfalls beruf- lich notwendig sind Live-Gesangsdarbietungen vor Publikum oder die gesellschaftli- che Konsumation von Alkohol.

Die Verdächtigen und die anderen auf der Veranstaltung anwesenden und noch aus- zuforschenden Personen haben damit gegen die derzeit geltenden Ausgansregeln nach § 3 der 5. COVID-19-NotMV verstoßen und gem. § 8 Abs 1 Z 2 iVm § 4 COVID- 19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung begangen.

Ich rege daher an, gegen die namentlich angeführten Verdächtigen und die anderen noch auszuforschenden Teilnehmer der illegalen Veranstaltung ein Verwaltungs- strafverfahren einzuleiten und ersuche um Rückübermittlung einer Anzeigen- bestätigung.

Sollenau, am 27.11.2021

RA Mag. Stefan Danzinger




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