++++ANZEIGENFLUT GEGEN DIE SCHULEN ROLLT AN – DIESER ZWANG IN DEN SCHULEN MUSS AUFHÖREN++++

Text: Konstantin Haslauer, Leberstraße 100/9, 1110 Wien, Mobile: +43 676 310 08 90

 

Wir haben über die Weihnachtsferien rund 10.000 Schulen mit unserem Informationsschreiben „SOFORTIGER STOPP DER COVID-MASSNAHMEN IN DEN SCHULEN“ hoffentlich erreichen können. Es wurde ganz klar die Haftung des Direktors und der Lehrerinnen und Lehrer dargestellt und auf die Remonstrationsplflicht verwiesen.

 

Doch außer einer Vielzahl von Verleumdungen, Beschimpfung und Ignoranz von den Direktoren kam nichts zurück. Von den Eltern und Lehrern jedoch erhielten wir geschlossen DANK und Anerkennung, mit der Bitte weiterzumachen.

 

Nun ist die Anzeige gegen die Schulen fertig. Auf über 200 Seiten wird klargestellt, dass die Lügen des Bildungsministeriums rasch ein Ende haben müssen. Es wird jeder Schulbezirk mit dem zugehörigen Haftungsträger bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

 

Es wurden rund 150 Anzeigen in ganz Österreich eingebracht, um die derzeit verdrehte Rechtslage wieder auf den Boden unserer Verfassung zu stellen.

 

Nun kommen auch die Eltern ins Spiel, denn ich habe alles getan, um die Direktoren/Lehrer aufzuklären. Jetzt erfolgt der Zugriff der Bürger auf das Rechtssystem.

 

Was kann ein Elternteil tun:

Vorweg ich bitte Euch, zuerst zu prüfen, ob Repressalien gegen Euch oder die Kinder entstehen könnten. Erst dann BITTE folgendermaßen HANDELN:

 

  1. Klicke auf dein Bundesland > Strafanzeigen > lade dir die Kurzfassung der Anzeige runter (ca. 6 -7 Seiten) und drucke Sie aus.

 

  1. Geh auf deine regionale Polizeistation und machen einen Anzeige (Direktor, Bildungsdirektion und Herrn Faßmann).

 

  1. Unterstütze Eltern, die nicht offiziell eine Anzeige machen können – wie in Punkt 2. Kurzfassung der Anzeige ausdrucken und eine anonyme Anzeige per Post an die Staatsanwaltschaft schicken.

 

Hier der Link zu den Bundesländern:

 

Niederösterreich:

https://www.dropbox.com/sh/dd6pvewbkcyi7p4/AABZKMKpybqttCRBEMwddfaNa?dl=0

 

Ich/wir werden solange den Schutz vor Zwang, vor allem in den Schulen, vorantreiben, bis wir die Verantwortlichen zum Einlenken bewegen.

 

!!!!EIN WICHTIGER PUNKT BZGL. SAMMELKLAGE: hier wird um Eure Mithilfe gebeten, den Schaden bei der Republik mit Musterklagen einzuleiten.

 

Mehr Info unter:

https://www.presseteam-austria.at/crowdfunding-gegen-die-republik-oesterreich/

 

Staatsanwaltschaft St. Pölten
z.Hd. Leitung Frau Mag. Michaela Schnell
Schießstattring 6
A-3100 St. Pölten

 

Betreff: Eigenmächtige Heilbehandlung, Verletzung der Aufsichtspflicht, Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht läßt, Fahrlässige Körperverletzung oder Tötung, Nötigung im Sinne des Zwangs, sich eine Vergiftung selber zuzuführen, die Beaufsichtigung von Schülern/innen in der Schule, Landzwang, Misshandlung von Schutzbefohlenen, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist zur Verantwortung zu ziehen , Personen, die als Organe des Bundes handeln, haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als dessen Organ sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen,. (der Schulpflichtigen Kinder Österreich)

Strafsache und Disziplinär rechtlicher Verstoss gegen Direktor/in und Dir. Stellvertreter/in und alle Lehrer/innen, die an der  angeführten Schulen tätig sind wegen § 106, §110, §321h, §6, §88, §80, §92, §275 StGB, § 51 Abs. 3 SchUG, § 44 a SchUG, § 91 BDG 1979, § 1 Abs. 1 OrgHG

Einschreiter: Konstantin Haslauer geb. 19.01.1967 wohnhaft in A-1110 Wien Leberstraße 100/9

Sehr geehrte Staatsanwaltschaft!

Bezugnehmend auf die obergenannte Tatbestände, bringt der Einschreiter verschiedene Vergehen mittels Beweise der Staatsanwaltschaft näher.

Anzeige:

Der Anzeigenerstatter ist Konstantin Haslauer geb. 19.01.1967 wohnhaft in A-1110 Wien Leberstrasse 100/9, Einzelunternehmer CEO Karrierepilot24 Group & Vorstand/Owner der Aktiengesellschaft PROMKC24 a.s Holding

Benanzeigte Bildungsdirektion; Niederösterreich Bildungsdirektion für Niederösterreich Rennbahnstraße 29 ,3109 St. Pölten Bildungsdirektor Mag. Johann Heuras, Leitung Präsidialbereich Mag. Karl Fritthum Leitung Bereich Päd. Dienst Doris Wagner, MEd., BEd.

Benanzeigte Schulen […Bezirk Melk Bezirkskennzahl 3 15 24 ], deren Verantwortungsträger, Direktor/in und Dir. Stellvertreter/in und alle Lehrer/innen, diese sind nachfolgend adressiert[1]:

 

MS Pöggstall Schulstraße 3, 3650 Pöggstall, Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner in Melk Abt-Berthold-Dietmayer-Straße 1, 3390 Melk, Volksschule Erlauf , Schulstraße 17 3253 Erlauf, MS Pöggstall, Schulstrasse 3 , 3650  Pöggstall, Volksschule Yspertal, Pisching 14,  3683 Yspertal,  Volksschule Ybbs an der Donau, Prof.-Wirtinger-Gasse 1, 3370 Ybbs an der Donau,  Volksschule Weiten, Schulstraße 122, 3653 Weiten, Volksschule Texing – Texing 19,  3242 Texing, Volksschule St. Martin am Ybbsfeld 77, 3371 St. Martin, Volksschule Sankt Oswald
Sankt Oswald 59, 3684 Sankt Oswald,  Volksschule Ruprechtshofen Schulstraße 2,  3244 Ruprechtshofen, Niederösterrei, Volksschule Raxendorf, Raxendorf 28, 3654 Raxendorf,
Volksschule Pögstall, Schulstraße 5, 3650 Pöggstall, Volksschule Pöchlarn, Gernotstraße 4,  3380 Pöchlarn, Volksschule Petzenkirchen, Fritz Sedlazeck-Platz 5, 3252 Petzenkirchen,
Volksschule Persenbeug, Rollfährestraße 15, 3680 Persenbeug, Volksschule Nöchling
Unterer Markt 12, 3691 Nöchling, Volksschule Neumarkt an der Ybbs, Schulstraße 7,  3371 Neumarkt an der Ybbs,  Volksschule Münichreith am Ostrong, Münichreith am Ostrong 44,  3662 Münichreith am Ostrong, Volksschule Melk Jakob-Prandtauer-Volksschule, Dr.Wilh.Reichstr.7, 3390 Melk,  Volksschule Matzleinsdorf bei Melk, Zelking 29,  3393 Matzleinsdorf bei Melk,  Volksschule Maria Taferl, Maria Taferl 32, 3672 Maria Taferl, Volksschule Marbach an der Donau, Marbach 36, 3671 Marbach an der Donau, Volksschule Mank
Friedhofsweg 6, 3240 Mank, , Volksschule Loosdorf, Otto-Glöckel-Straße 6-8, 3382 Loosdorf, Bezirk Melk,  Volksschule Laimbach am Ostrong, Laimbach 102, 3663 Laimbach am Ostrong,
Volksschule Krummnußbaum, Rathausstraße 10, 3375 Krummnußbaum, Volksschule Klein Pöchlarn, Schulstraße 2, 3660 Klein Pöchlarn, Volksschule Kirnberg an der Mank Kirnberg an der Mank 1, 3241 Kirnberg an der Mank, Volksschule Kilb, Sankt Pöltner Straße 11, 3233 Kilb, Volksschule Hürm – Hürm 15, 3383 Hürm,  Volksschule Golling an der Erlauf, Schulstraße 2,  3381 Golling an der Erlauf,  Volksschule Gansbach – Gansbach 12, 3122 Gansbach, Volksschule Erlauf Schulstraße 17, 3253 Erlauf, Volksschule Blindenmarkt, Lindenstraße 18,

3372 Blindenmarkt, Volksschule Bischofstetten, Kirchenplatz 5, 3232 Bischofstetten, Volksschule Aggsbach Dorf – Aggsbach Dorf 43, 3642 Aggsbach Dorf,  Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege am Therapiezentrum Ybbs der Stadt Wien Burgplatz 9,  3370 Ybbs/Donau,  Polytechnische Schule Mank Melk, Standort Melk,  Abt-Karl-Straße 15,  3390 Melk,  Polytechnische Schule Mank Melk, Standort Mank, Abt Karl-Straße 41, 3390 Melk, Polytechnische Schule Laimbach – Laimbach am Ostrong 102, 3663 Laimbach am Ostrong, Polytechnische Schule an der neuen Mittelschule, Emmersdorf an der Donau 91,

3644 Emmersdorf an der Donau,  Neue Mittelschule und Polytechnische Schule Ybbs Schulring 7, 3370 Ybbs an der Donau, Neue Mittelschule und Polytechnische Schule Blindenmarkt Lindenstraße 18, 3372 Blindenmarkt,  Neue Mittelschule Pöggstall, Schulstraße 3, 3650 Pöggstall,

Neue Mittelschule Pöchlarn, Nibelungenstraße 5, 3380 Pöchlarn, Neue Mittelschule Persenbeug
Schubertstraße 32, 3680 Persenbeug-Gottsdorf, Neue Mittelschule Mank, Schulstraße 7,  3240 Mank, Neue Mittelschule Krummnußbaum Rathausstraße 10, 3375 Krummnußbaum,  Neue Mittelschule Kilb, Kohlenbergstraße 3, 3233 Kilb,  Neue Mittelschule Hürm – Hürm 15, 3383 Hürm
Landwirtschaftliche Fachschule Sooß – Sooß, Schlossgebäude, 3382 Loosdorf, Bezirk Melk,
Höhere technische Lehranstalt Ybbs an der Donau, Priv. HTL Ybbs/Donau, Schulring 6,  3370 Ybbs/Donau,  Höhere Lehranstalt für Umwelt und Wirtschaft des Zisterzienserstiftes Zwettl
Ysper 34, 3683 Yspertal,  Handelsakademie, Handelsschule u. HTL für Informationstechnologie

HAK und HTL Ybbs an der Donau, Schulring 1 und 6, 3370 Ybbs an der Donau,  Allgemeine Sonderschule Ybbs an der Donau Schulring 7, 3370 Ybbs an der Donau

Sachverhaltsdarstellung:

Seit März 2020 werden alle Bundesangestellten zur Umsetzung der Covid-19 Verordnungen in den Schulen verpflichtet. Um dieses perfide Spiel der Regierung zu durchblicken, muss man den Plan der Haftung verstehen. Gleich vorweg, es ist grundlegend den Beamten, Schuldirektoren und Lehrern nichts vorzuwerfen, da die Anordnungen im März 2020 aufgrund der neuen Situation bis zu einem gewissen Grad noch verständlich waren.

Doch die Haftungsfrage wurde in Folge durch die Regierung über alle Institutionen des Bundes und der Länder verteilt, da man hoffte, die Eltern mit diesem Vorgehen, verwirren zu können. Um die Tragweite zu erkennen, muss man ein wenig ausholen. Sebastian Kurz & die gesamte Regierung rollten gesetzwidrige Maßnahmen über alle gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bereiche aus. Dabei wurde genau darauf geachtet, dass ein Rückschluss einer Haftung von der Regierung abzuwenden ist. Es wurde z.B. die WKO mit der Auszahlung des Härtefall Fonds betraut, sodass das Finanzministerium nicht mehr haftbar zu machen ist?

Das gleiche ist mit den Schulen passiert.  Die Beamten, Direktoren und Lehrer glauben in gutem Wissen zu handeln, doch es wurde Ihnen die tatsächliche Rehtslage verschwiegen. Ein weiterer Punkt sind die Erpressungsschreiben (nicht rechtlich gedeckt), die von Bundesminister Heinz Faßmann an die Direktoren gesendet werden, einfach erklärt: Werden die Vorgaben von den Beamten, Direktoren und Lehrern nicht befolgt, entfällt eine Beförderung oder man wird (bei Kündigungsschutz) ausgemustert.

Dadurch machen wir primär den Beamten, Direktoren und Lehrern vorerst keinen Vorwurf. Doch durch diese maßlosen Steigerungen von gesundheitsgefährdenden Maßnahmen, liegt nun die Aufgabe bei den Pädagogen – IHRE REMONSTRATIONSPFLICHT WAHR-ZUNEHMEN!!

Es kann nicht sein, daß man als Pädagoge die psychischen und physischenEinschnitte bei den Kindern negiert und eine Art Internierungslager in den Schulen aufbaut, die Eltern als Gefährder einstuft und ein Betretungsverbot an die Türen der Schulen hängt. Die Beamten, Direktoren und Lehrer haben die Verpflichtung sich über diese Covid-19 Pandemie ein breites wissenschaftliches Wissen anzueignen, dies gebührt dem Grundsatz eines Lehrenden/Pädagogen.

Diese, aus unserer Sicht, „Foltermethoden“ in psychischer und physischer Hinsicht, nämlich dass die jüngeren Kinder/Schüler nicht mit ihren Schulkameraden in normalen Verhältnissen spielen und lernen dürfen und die älteren Kinder/Schüler keine sozialen Kontakte in der Schule mit gleichaltrigen pflegen dürfen (Homeschooling) und der gesundheitliche Aspekt, nämlich das Training des allgemeinen Immunsystems durch all diese Maßnahmen verhindert wird, weil der Fokus nur auf ein einziges Virus gelenkt wird, sind nicht nur nicht akzeptable sondern aufgrund der fehlenden Verhältnismäßigkeit und Gefährdung der Kinder/Schüler strikt abzulehnen. Auch Kinder/Schüler in Abgrenzungen zu sperren, mit Decken und Jacken bei offenen Fenstern sitzen zu lassen, wo bekannt ist, dass Kälte das Immunsystem schwächt und im  Übermaß Desinfektionsmittel zu nutzen, welche zarte Kinderhaut schädigen können, Kindern/Schülern kein Gehör mehr zu schenken und nach einem strengen Regime vorzugehen, ist nicht akzeptabel.

Welches Vertrauen sollen die Eltern noch in das Schulwesen haben, wenn Direktoren und Lehrer und der Jugendwohlfahrtsträger nicht mehr zum Wohl der Kinder agieren!?

Aktuelle wissenschaftliche Grundlagen:

Mit den nachfolgenden Punkten, erklärt sich die Fehleinschätzung, der Beamten, Direktoren und Lehrer, und dadurch auch ihre strafrechtliche und disziplinäre Haftung:

1) Feststellung einer Krankheit oder Seuchenlage[2] Im Epidemiegesetz (EpiG)
von 1950 ist vorgeschrieben das eine Infektion nur durch einen Arzt                                                      diagnostiziert werden kann. Im §5 Absatz 1
wird der genaue Ablauf zur                                      Ermittlung einer Infektion darstellt, nämlich eine dementsprechende Befundung                                              und Diagnose kann nur durch eine ärztliche Untersuchung und unter                                                      Berücksichtigung von Labortests (inkl. Ausschlussverfahren zu anderen                                                         Krankheiten z.B. naheverwandten Corona Stämmen und Influenza) durch einen                                                Arzt durchgeführt werden.t.

Somit liegt die Aufgabe einer Ermittlung einer Krankheit oder Seuche, nicht bei der                                   Schule, Direktoren, Lehrer oder Schulbehörde oder dem Jugendwohlfahrtsträger.
Der Verdacht einer Straftat  der ausführenden Lehrer/Direktoren §106,§110,                                          §275 StGB und der Verstoss § 51 Abs. 3 SchUG, § 44 a SchUG, § 91 BDG 1979,
§ 1 Abs. 1 OrgHG muss ermittelt werden.

2) PCR Test oder Gurgeltest[3] – dieser Test wurde laut dem Nobelpreisträger
Kary Mullis entwickelt
und ist nur als Labortest zu verwendet, nicht zur                                                   Diagnostik geeignet. Die Polymerase-Kettenreaktion (PCR) basiert nach dem                                              Prinzip von „Trennen, Koppeln und Kopieren“ auf der zyklisch wiederholten                                            Verdoppelung von DNA mit Hilfe einer thermostabilen DNA-Polymerase und                                           Nukleotiden. Heute ist die PCR u. a. unverzichtbar für die Erkennung von Viruslast,                                  Erbkrankheiten, das Erstellen genetischer Fingerabdrücke und das Klonen von                                           Genen. Diese PCR Test wird fälschlicherweise von der österreichischen                                                     Bundesregierung als Grundlage für die Ermittlung von Infektionen eingesetzt,                                            dieser wird nun missbräuchlich und mit Vorsatz verwendet.

Die Schulen und die Kinder/Schüler sind NICHT die „Superspreader“ und                                               somit sind Testungen und Maßnahmen, um die sogenannte Seuche aufhalten zu                            können, nicht von Nöten. Diese PCR Test wird fälschlicherweise von der Regierung                 bzw. BM Faßmann als Grundlage für die Ermittlung von Infektionen eingesetzt,                                              dieser wird nun missbräuchlich und mit Vorsatz verwendet, wo der Straftatbestand                         einer Beteiligung des Bildungsministerium des Gewerbs-  oder Bandenmäßigen                                               schweren Betrug §146, 147, 148 StGB abzuleiten wäre. Der Verdacht einer Straftat                      der ausführenden Lehrer/Direktoren §88, §80 StGB sowie der Einsatz §110 StGB                           muss ermittelt werden.

3) Maskenpflicht – hier wurde von der österreichischen Bundesregierung eine
gesundheitsgefährdende Maßnahme verordnet,
ohne dass dies eine Wirkung                               auf einen Schutz gegen eine Viruslast darstellt. Die Covid-19 Verordnungen des                                              Gesundheitsministerium, fordern alle Bürger, Kinder und Schüler, Mitarbeiter von                                     Unternehmen und alle Beamten auf, eine Gesundheitsgefährdung einzugehen und                                     dies zum Wohle von Dritter. Diese Anordnungen wurden vom VfGh[4] schon                                         mehrmals als gesetzwidrig aufgehoben, aber trotzdem hält die österreichische                                          Bundesregierung an dieser Maßnahme fest.

 

Noch zu erweitern ist, Misshandlung von Schutzbefohlenen §92 StGB, da die                                            Kinder/Schüler vom Lehrkörper gezwungen werden, Masken zu tragen. Durch die                                     Absenkung der Sauerstoffsättigung im Blut kann der sogenannte Trigemino-                                              Kardiale Reflex Kinder[5] sogar töten.

Das Bildungsministerium stellt in einer klar gesetzwidrigen Anordnung fest, dass                           der Lehrkörper nicht haftet. Hier handelt es sich um eine klare Irreführung von                                               Beamten, Direktoren und Lehrern, denn nach Eintritt des Schülers in die Schule,                                           übernimmt die Schule und der Lehrkörper die Aufsichtspflicht des Schutz-                                                befohlenen. Der Verdacht einer Straftat  der ausführenden Lehrer/Direktoren §88,                          §80, §110, §275StGB und der Verstoss § 51 Abs. 3 SchUG, § 44 a SchUG, § 91                                               BDG 1979, § 1 Abs. 1 OrgHG muss ermittelt werden.

4) Schulpflicht und Bildungsrecht[6] für alle Kinder, die sich in Österreich                                              dauerhaft aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht. Das heißt, dass nicht nur                            für österreichische Kinder, sondern unabhängig von der Staatsbürgerschaft für alle                              Kinder, die sich dauerhaft in Österreich aufhalten, die allgemeine Schulpflicht gilt.                          Die allgemeine Schulpflicht ist in Österreich in der Bundesverfassung                                                  festgeschrieben. Sie beginnt in Österreich mit dem auf die Vollendung des                                              sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

Wie in den oben genannten Punkten bereits dargelegt, wurde im Jahr 2020 den                                          Kindern/Schülern durch eine Falschannahme (Kinder seien „Superspreader“) die                           Schulen geschlossen. Kein Pädagoge hat sich gefunden, um mit Fakten (so wie                                            hier dargelegt), sich an die Bildungsdirektionen zu wenden, um zu remonstrieren.                                  Die Aktuelle WIFO Studie hat berechnet, dass ein Wertschöpfungsverlust aufgrund                                    eines 50%-igen Ausfalls des ordentlichen Schulunterrichts, bei den zukünftigen                                               Berufstätigen -10% betragen wird. Der Verdacht eines Verstoss der ausführenden                             Bildungsdirektoren oder BM gegen Artikel 14 GRC nur unter Zwangsmaßnahmen                         den Präsenzunterricht durchzuführen zu können, widerspricht auch den                                                Gleichheitsgrundsatz Art 7 B-VG und muss strafrechtlich verfolgt werden werden.                                    Wie in den Maskenpflicht, Abstandsregel, lüften in den Klassen bei minus                                     Temperaturen und das Betretungsverbot für Eltern ohne Maske, ist Folter und                                            Verfassungswidrig.

 

5.) Zwangsimpfungen & Immunität; eine rasche Entwicklung eines Impfstoff sollte das Ziel  sein, um den Notstand/Ermächtigung des Gesundheitsminister und der angeschlossenen Massnahmen sofort zu beenden. Hier wurde bereist eine Impfplan von der Regierung entwickelt, obwohl eine Zulassung des Impfstoff noch weit weg erscheint, sie keine klaren Datenlage vorliegt.

Viele Experten wie z.B. Prof. Hockertz und Dr. Wodarg warnen diese Impfstoffe in Form einer Notfalls Zulassung in der EU genehmigen zu lassen. Es gibt kein ausreichende Datenlage, hohe Immunreaktionen wir z.B. Zytokinsturm sei zu erwarten, Schwangerschaftsunterbindung, Einflussnahme auf Immunsupprimierend Personen, sowie das diese Impfung eine erhöhte schwere einer Infektion entstehen kann.

Hierzu wurde ein Zulassungsstopp in Zusammenarbeit mit Mike Yeadon (ehem. Chef von Pfizer, Prof. Hockertz und Dr. Wodran bei der EMA eingeleitet. Jedes Prüfinstitut, Behörde, Arzt und jedes Regierungsmitglied, die in diese behördlich empfohlen Massimpfungen involviert sind, machen sich strafbar im Rahmen der Körperverletzung  und Eigenmächtige Heilbehandlung §83, §84, §110 Abs. 2 StGB.

Ohne fachlichen Nachweise, werden Zwangsmaßnahmen mit der Flagge der Gesundheit von der Regierung respektive des BM für Bildung präsentiert, doch die Verletzung Art. 3 EMRK sowie Art. 4 GRCh. und der Österreichischen Verfassung (wortgleich), Menschenwürde Artikel d (Recht auf körperliche Unversehrtheit).

Somit entsteht hier der Verdacht bei Punkt 1 bis 5 der Anzeige, die folgende Straftaten §321h, §6, §92, §275 StGB, § 51 Abs. 3 SchUG, § 44 a SchUG, § 91 BDG 1979, § 1 Abs. 1 OrgHG, zusätzlich und mehrfach zum tragen kommen.

 

Zu 1. Punkt a:                                   Die Lockdown Strategie der Regierung gesetzwidrig[7]

Schon wie berichtet war der Lockdown 1 nicht Verhältnismäßig, da die Reproduktionszahl am 30.04.2020 (Quelle AGES bei der Pressekonferenz) bei 1,1 und somit nicht notwendig. Aber es wurde ein neues Narrativ ins Leben gerufen „die 2. Welle“ oder wie Frau Merkel es nennen der Wellenbrecher, was darstellt das mutwillig ohne Evidenz zu den Kranken der Gesellschaft auch die Wirtschaft vernichtet wird.

Wie von sehr viele Experten dargestellt, gibt es kein Virus was eine 2. Welle erzeugen kann. Jede Zeitregion im Virusgeschehen gibt es nur einmal, da Aufgrund der Bekämpfung des Immunsystem die Viren mutieren und sich verändern. Ein Virus wird NIE den Wirt töten, sonder immer versuchen einen neuen Wirt zu finden in einer geänderten Mutation.

Siehe Bericht www.vienna.at vom 13.09.2020 (viele Falschaussagen von Kurz)

Bundeskanzler Sebastian Kurz warnt am Sonntag vor einer zweiten Corona-Welle. Besonders dramatisch sei die Situation in Wien, österreichweit rechnet er bald mit 1.000 Neuansteckungen  pro Tag.

>> Falsch 1.000 Neuansteckungen“ es sind positive Testergebnisse ohne Arzt

                        festgestellt. Eine Differenzial Diagnose wurde nicht durchgeführt. Man bezieht sich

                        auf einen fehlerhaften Testergebnis.

Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) warnt in drastischen Worte vor einer weiteren Ausbreitung der Corona-Pandemie in Österreich. „Was wir gerade erleben, ist der Beginn der zweiten Welle. Die Ansteckungszahlen nehmen von Tag zu Tag zu“, so der ÖVP-Chef in einem schriftlichen Statement gegenüber der APA. An die Bevölkerung richtet er den „dringenden Appell“, sich an die Maßnahmen zu halten.

>> Falsch – drastischen Worte vor einer weiteren Ausbreitung der Corona-                                            Pandemie  (es gibt nur eine Testpandemie mit 30.000 fehlerhaften Test am Tag) in                                Österreich. „Was wir gerade erleben, ist der Beginn der zweiten Welle.( Ohne eine                                 Ärztliche  Diagnose gibt es kein Infektionen, ausser man hat Symtome)

 

„Waren es vor zwei Wochen noch rund 350 Ansteckungen pro Tag, lagen wir gestern bereits bei über 850. Besonders dramatisch ist die Entwicklung in Wien, wo rund 50 Prozent aller Neuinfektionen in Österreich verzeichnet werden. Und wir werden bald die Marke von 1.000 Neuansteckungen pro Tag erreichen“, so die Erwartung des Kanzlers.

Kurz: Dringlicher Appell an die Bevölkerung

„Ich bitte die Bevölkerung, dass sie alle Maßnahmen einhält, soziale Kontakte reduziert, den Mund-Nasen-Schutz trägt und überall so gut als möglich Abstand hält“, appellierte Kurz. Insgesamt aber bleibt der Regierungschef bei seiner Ende August geäußerten Einschätzung, dass Licht am Ende des Tunnels zu sehen sei – und auch, dass der Sommer im kommenden Jahr wieder weitgehend normal sein werde. „Aber es wird für uns alle ein harter Herbst und Winter werden.

Daher sind wir jetzt alle aufgerufen und gefordert, mit gleicher Disziplin und Rücksicht wie im Frühjahr, auch die Herausforderungen der kommenden Monate gemeinsam zu meistern.“

Falsch >> Mund-Nasen-Schutz trägt (es gibt keine wissenschaftliche Evidenz, bzw.

ist im Arbeitsrecht verankert, dass bei einer dauerhaften Tragepflicht ein Arzt

festellen muss ob dies gesundheitlich möglich ist) und überall so gut als möglich

Abstand hält.

 

Zu 1. Punkt b:                       WHO Studie von Prof. John Ioannidis, wurde nicht für den Lockdown

herangezogen.

Coronavirus-Studie: Stanford-Professor wertet 61 Studien weltweit aus[8]

 

Urheber der Studie ist John Ioannidis, einer der derzeit meistzitierten Autoren in der Wissenschaftswelt. Der Professor für Medizin und Epidemiologie an der Universität Stanford hat 61 Studien aus der ganzen Welt ausgewertet, die aus Antikörpertest-Stichproben die tatsächliche Infiziertenrate in der jeweiligen Bevölkerung errechneten. Sie untersuchten also die Dunkelziffern der Corona-Fälle. Die Ergebnisse hat Ioannidis statistischen Korrekturen unterzogen und ins Verhältnis gesetzt zu den offiziellen Covid-19-Todesfällen in den Untersuchungsgebieten.

Coronavirus: Weltweit stirbt einer von 500 Corona-Infizierten 

Damit liegt die Gangelt-Studie leicht über dem Median der Metastudie von Ioannidis. Der Median– er liegt bei 0,23– ist der Wert, der die herangezogenen Stichproben in gleich große Hälften teilt. 50 Prozent kommen auf niedrigere Sterblichkeiten*, 50 Prozent auf höhere. Der Medianwert legt also nahe, dass weltweit etwas mehr als einer von 500 Corona-Infizierten stirbt. Die höchste errechnete Sterblichkeit von 1,63 Prozent ergab sich aus einer Stichprobe in zwei Ortenim US-Bundesstaat Louisiana.

Die höchste Infiziertenrate fand sich mit 58 Prozent in einem Slum in Mumbai, wo die Sterblichkeit unter dem Durchschnitt lag. Ioannidis’ Folgerung: Die Sterblichkeit durch Covid-19 scheint geringer als früher angenommen. Er vergleicht seine Zahlen mit den in China errechneten Sterblichkeitsraten von 3,4 Prozent aus der Frühzeit der Pandemie. Damals glaubte man, es gebe kaum unentdeckte Fälle mit schwachen Symptomen und folglich auch keine hohe Dunkelziffer. Auch etwas später errechnete Sterblichkeiten von einem Prozent weltweit würden nicht erreicht. Einen eigenen globalen Wert nennt Ioannidis aber nicht.

Aus der Original Studie (übersetzt) [9]
xErgebnisse: Ich umfasste 61 Studien (74 Schätzungen) und acht vorläufige nationale Schätzungen. Die Schätzungen der Seroprävalenz lagen zwischen 0,02% und 53,40%. Todesrate bei Infektionen im Bereich von 0,00% bis 1,63%, korrigierte Werte von 0,00% bis 1,54%. An 51 Standorten.

Die mittlere Todesrate bei COVID-19-Infektionen betrug 0,27% (korrigiert 0,23%) 0,09% an Standorten mit einer COVID-19-Sterblichkeitsrate, die unter dem globalen Durchschnitt liegt (<118 Todesfälle / Million), 0,20% an Standorten mit 118–500 COVID-19-Todesfällen / Million Menschen und 0,57% an Orten mit> 500 COVID-19-Todesfällen / Million Menschen.

Bei Menschen <70 Jahre, die Sterblichkeitsrate bei Infektionen lag zwischen 0,00% und 0,31% mit rohen und korrigierten Medianwerten von 0,05%. Schlussfolgerung die Infektionssterblichkeitsrate von COVID-19 kann erheblich variieren verschiedene Standorte und dies kann Unterschiede in der Altersstruktur der Bevölkerung und im Casemix widerspiegeln von infizierten und verstorbenen Patienten und anderen Faktoren. Die abgeleiteten Infektionssterblichkeitsraten tendenziell niedriger als die Schätzungen, die früher in der Pandemie gemacht wurden.

Fazit: Corona CoVid19 ist gleichzusetzen mit Influenza, dadurch ist ein Lockdown und tragen von MNS Maske nicht verhältnismäßig. Man darf davon ausgehen das der Expertenstab der Regierung dass weis, doch Herr Kurz und Herrn Anschober wissentlich fahrlässig handeln. Ohne ausführlich dargelegte Evidenz darf in die Freiheits-, Grund und Menschenrechte NICHT eingegriffen werden.

Zu 1. Punkt c:                       Grippewelle oder Coronawelle, dies kann nicht auseinander gehalten

werden:

Es gibt 2 Hauptsaisonen von Infektionswellen im Jahr, einmal Frühjahr und dann im Herbst/Winter. Hier sei zu erwähnen, dass aufgrund des Wissen das sich der Grippe Virus Stamm jedes Jahr ändert, wird die Grippe Impfung auch jährlich angepasst. Nun bei diesen Corona Virus ist die Grippe nun komplett ersetzt worden?
Nein, wie in der Grafik zu sehen ist, treten die Viren immer in Verbund auf. Darum ist es ein Irrsinn im Jahr 2020 nur mehr Corona Viren zu suchen und zu testen, aber keine Massnahmen zu ergreifen gegen Influenza.

 

Nun sehen wir uns an, was die WHO offiziell im Jahr 2020 zu 2019 der Grippewelle sagt. Wie man in der Grafik sieht ist die Influenza ausgestorben, was aber NICHT möglich ist. Diese Ergebnisse sind der Ärztekammer, den Gesundheitsministerium, der Ampelkommission, der AGES und Herrn Anschober vorliegend. Doch werden diese Ergebnis ignoriert und die Bevölkerung, diese nicht verhältnismäßigen Massnahmen auferlegt.

Auch zur Klarstellung, die Schweden haben sehr geringe Einschränkungen verhängt und KEINEN Lockdown durchgeführt, darum ist auch hier keine erhöhte Sterberate entstanden.

Zu 2. Punkt a:                        Drosten Test nicht validiert – Kein Zulassung für Diagnostik.

Drosten und Co. haben sogar begonnen den Test zu entwickeln bevor die Gen-Se­quenz Oberhaupt vorlag:

Eigentlich haben wir sogar eine ganze Reihe von Testen gemacht, von Kandidaten­testen. Und die sind auf der Basis des alten SARS-Coronavirus und einer riesengro­ßen Diversität von Fledermaus -Coronaviren gemacht worden, also die nächsten Ver­wandten, die alle in derselben Virusart liegen.

Nach Veröffentlichung der Gen-Sequenz:
Und dann kam die Sequenz des neuen Coronavirus raus. Dann haben wir das abge­glichen. Die haben wir dann weiter validiert, und zwar mit der Universität Hong­kong, der Universität Rotterdam, der nationalen Public-Health-Organisation in Lon­don und unseren eigenen Patienten. Es ist eine sehr, sehr große Validierungsstudie durchgeführt worden.Aber wir haben große Zahlen von echten Patientenproben – mit bekannt positiven Nachweisen anderer Coronaviren und auch alle anderen Er­kältungsviren, die wir kennen, und davon jeweils eine ganze Anzahl für jedes ein­zelne Virus -, eine ganze Anzahl von Patientenproben, also Hunderte von Proben mit anderen Coronaviren und anderem Erkältungsvirus, haben wir getestet in diesem Test. Und nicht ein einziges Mal hat es da eine falsch positive Reaktion gegeben.(Quelle NDR Podcast)

Also das Ganze wurde ausführlich von verschiedenen Instituten validiert. Das Ganze könnt ihr auch in diesem wissenschaftlichen Paper nachlesen.

Das Wort „diesem“ aus dem letzten der zitierten Absätze ist dabei mit folgendem unter diesem Link veröffentlichten Artikel des Christian Drosten und anderen (Detection of 2019 novel coronavirus (2019-nCoV) by real-time RT-PCI?‘, Euro Surveillance, 2020; Band 25, 3. Ausgabe (Euro Surveillance 2020;25[3]:pii=2000045, nachfolgend manchmal auch ,,Drosten-Corman-Paper“) verknüpft:

Was jetzt passiert ist in China – in Wuhan ist das größte Sicherheitslabor für Viren in ganz China. Das heißt da gibt es sehr viele Spezialisten, da gibt es Leute die kümmern sich den ganzen Tag nur um diese Dinge. Und die haben da offenbar-da gibt es ja auch 11 Millionen Einwohner, große Stadt, große Krankenhäuser, große lntensivabteilungen, da sind immer Leute die beatmet werden, immer Leute die Lun­genentzündungen haben, hunderte wahrscheinlich -und die haben bei ein [paar] wenigen Patienten, das waren unter fünfzig Patienten, da haben die mal diese Viren untersucht und dann im Labor nachgeguckt wie ist die RNA und haben eine neue Sorte gefunden. Denen ist das aufgefallen.

Und wenn ein Virologe sowas findet dann tut er das in eine große Datenbank. Und diese Datenbank die ist dann zugänglich auch in Berlin zum Beispiel; die können wir überall dann an-… die können die Wissenschaftler sich dann angucken. Und dann hat man hier in Berlin nachgeguckt, hat verglichen und hat dann versucht dort einen Test zu entwickeln um diese speziellen -angeblich neuen -Viren dort, diese neue Variante dann damit messen zu können.

Und das ist-da gibt es ein Protokoll das hat Herr Drosten eingereicht bei der WHO und dieser Test ist dann sehr schnell zugelas­sen worden -normalerweise ist ein Test ein Medizinprodukt und muss validiert wer­den, das heißt er muss sehr genau kontrolliert werden. Was sagt dieser Test eigent­lich? Was misst er eigentlich? Und dieses ist ein In-Hause-Test, der dort in der Cha­rite entwickelt wurde, aber weil es keinen validierten Test gab und die große Panik entstand hat man dann gesagt, gut, dann benutzen wir den überall und dann hat der Drosten den zur Verfügung gestellt.

Das Drosten-Corman-Paper beschreibt eine (RT-) PCR-Methode zur Identifizierung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (im Paper 2019-nCoV genannt), eines Virus, welches zu den SARS-ähnlichen Beta-Coronaviren gehört. Im Februar 2020 wurde das Coronavirus, das derzeit manchmal die Krankheit COVID-19 verursacht, von einem internationalen Kon­sortium von Virusexperten als SARS-CoV2 bezeichnet, weil es dem Coronavirus SARS-CoV-1, das manchmal im Jahr 2003 die SARS-Krankheit verbreitete, sehr ähnlich ist. Kurz ge­sagt beschreibt das Drosten-Corman-Paper ,, ..• die Einrichtung und Validierungeines diag­nostischen Arbeitsablaufs für das 2019-nC o V-Screening und die spezifische Bestätigung, der in Abwesenheit verfügbarer Virusisolate oder Original-Patientenproben konzipiert wurde. Design und Validierung wurden durch die enge genetische Verwandtschaft mit dem Virus SARS-Co V-1 von 2003 ermöglicht und durch den Einsatz der synthetischen Nuk­leinsäuretechnologie unterstützt‘. Dieser von der WHO weltweit empfohlene Test wird in dieser Klage -und auch weltweit -auch als „Drosten-Test“ bezeichnet.

Die Reverse Transkriptions-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR) ist eine wichtige biomo­lekulare Technologie zur schnellen Identifizierung seltener RNA-Moleküle. In einem ersten Schritt werden die in der Probe vorhandenen RNA-Moleküle umgekehrt transkribiert, um cDNA zu erhalten. Die cDNA wird dann in der Polymerase-Kettenreaktion unter Verwen­dung eines spezifischen Primerpaares und eines thermostabilen DNA-Polymerase-Enzyms amplifiziert.

Die Technologie ist hochempfindlich und ihre Nachweisgrenze liegt theore­tisch bei 1 Molekül cDNA. Die Spezifität der PCR wird durch biomolekulare Designfehler stark beeinflusst.

Die unbewiesene Annahme in dem Drosten-Corman-Paper ist, dass SARS-CoV-2 das ein­zige Virus aus der Gruppe der SARS-ähnlichen Beta-Coronaviren ist, welches derzeit In­fektionen beim Menschen verursachen kann. Alle Personen, die positiv auf die im Drosten­Corman-Paper beschriebene RT-PCR testen, gelten somit als positiv für SARS-CoV-2. Die Sequenzen, auf denen ihre PCR-Methode basiert, sind in silico-Sequenzen, die von einem Labor in China ermittelt wurden, da Drosten pp. zum Zeitpunkt der Entwicklung des PCR-Tests weder Kontrollmaterial von infektiösem („live“) oder inaktiviertem SARS-CoV-2, noch isolierte genomische RNA des Virus zur Verfügung stand. Der PCR-Test wurde daher unter Verwendung der Sequenz des SARS-CoV-1 als Kontrollmaterial für die Sarbeco-Kom­ponente konzipiert, wie im Corman-Drosten paper auch ausgeführt:

„To obtain a preliminary assessment of analytical sensitivity, we used purified ce/1 culture

            supernatant containing SARS-Co V strain Frankfurt-1 virions grown on Vero cel/s.“

Übersetzung:

„Um eine vorläufige Beurteilung der analytischen Sensitivität zu erhalten, verwen­deten wir

            gereinigte Zellkulturüberstände, die auf Vero-Zellen gezüchtete SARS­Co V-Virionen des

            Stammes Frankfurt-1 enthielten.“

 

Corman, Drosten et. al. haben bei Schaffung des Drosten-Tests schwere wissenschaftliche Fehler hinsichtlich des biomolekularen Designs der Primer, der PCR-Methode sowie der molekularen Validierung der im Drosten-Corman-Paper beschriebenen PCR-Produkte und -Methoden – versehentlich oder absichtlich – gemacht. Das Drosten-Corman-Paper selbst deutet darauf hin, dass dieser Test selbst unter kontrollierten Laborbedingungen eine große Anzahl falsch-positiver Ergebnisse erzeugen muss, was ihn als zuverlässige Viren ­Screeningmethode beim Menschen völlig ungeeignet macht. Angesichts der weitreichen­den globalen Implikationen dieses Test muss der Drosten-Test sofort rückwirkend als nicht validiert und unvalidierbar eingestuft Paper zurückgezogen werden. Entsprechende Bemühungen einer Reihe hoch angesehener internationaler Wissenschaftler laufen.

Zu 2 Punkt b:             Die Anforderungen an einen validationstauglichen PCT-Test sind:

Primer und Detection Probes:

Die Konzentration der Primer und Detection Probes muss im optimalen Bereich (100-200 nM) liegen;

Sie müssen spezifisch für das Ziel(= dem Gen, welches Sie amplifizieren wollen) sein;

Sie müssen einen optimalen Prozentsatz des GC-Gehalts im Verhältnis zu den gesamten Stickstoffbasen aufweisen (mindestens 40%, maximal 60%);

Für Virusdiagnostik müssen mindestens drei Primerpaare drei virale Gene nachweisen (vorzugsweise möglichst weit voneinander entfernt im viralen Genom).

Temperatur, bei der alle Reaktionen ablaufen:

DNA-Schmelztemperatur muss> 92° C sein;

DNA-Amplifikations-Temperatur (TaqPol-spezifisch);

Tm (die Schmelztemperatur [Annealing-Temperatur] eines Primers hängt von seiner

Länge und seiner Zusammensetzung [GC-Gehalt] ab): Annealing-Temperatur (also die Temperatur, bei der die Primer und Detection Probes die Zielbindung/Ablösung errei­chen) darf 2°C pro Primerpaar nicht überschreiten). Tm hängt stark vom GC-Gehalt der Primer ab.

Die Anzahl der Amplifikationszyklen (weniger als 35; vorzugsweise 25-30 Zyklen). Im

Falle eines Virusnachweises werden bei >35 Zyklen nur Signale detektiert, die nicht mit dem infektiösen Virus korrelieren, wie es durch Isolierung in Zellkultur bestimmt wurde;

Molekularbiologische Validierungen; amplifizierte PCR-Produkte müssen entweder durch Ausführen der Produkte in einem Gel mit einem DNA-Lineal oder durch direkte DNA-Se­quenzierung validiert werden;

Positiv-und Negativkontrollen zur Bestätigung/Widerlegung des spezifischen Virusnach­weises müssen existieren.

Es sollte eine Standardarbeitsanweisung (Standard Operational Procedure, SOP) zur Ver­fügung stehen, welche die oben genannten Parameter eindeutig spezifiziert -und zwar so, dass alle Laboratorien in der Lage sind, exakt die gleichen Testbedingungen einzu­richten. Eine validierte universelle SOP ist unerlässlich, da sie einen Vergleich der Daten innerhalb der Länder und zwischen den Ländern ermöglicht.

Die Tauglichkeit des Drosten-Tests für eine Validierung unterliegt schon aus einem for­malwissenschaftlichen Blickwinkel Bedenken:

In Tabelle 1 des Drosten-Corman-Papers werden falsche Abkürzungen aufgeführt. „nM“

ist anzugeben -nicht „nm“ (wird aber im Paper trotzdem angegeben; ,,nm“ steht nach in­ternationalen Standards für „Nanometer“ -was für eine chemische Konzentration unsin­nig ist.

Es ist wissenschaftlicher Konsens, genetische Sequenzen immer in der 5′-3′-Richtung zu schreiben, einschließlich der Reverse Primer. Daher ist es höchst ungewöhnlich, Align­ment mit reverser komplementärer Schreibweise der Primersequenz durchzuführen, wie es die Drosten et al. in Abbildung 2 ihres Papiers taten. Hier wird zusätzlich eine Wackel­basis als „y“ markiert, ohne Beschreibung der Basen, für die das „y“ steht.

Zwei weitere irreführende Fallstricke des Drosten-Corman-Papers sind, dass ihre Tabelle 1 keine Tm-Werte (die Schmelztemperatur [Annealing-Temperatur] eines Primers) enthält und auch keine GC-Werte (Anzahl von G und C in den Sequenzen als %-Wert der Gesamt­basen) angibt.

Zu 2. Punkt c:            Primer-Entwurf fehlerhaft. Fehlerhafte Primerkonzentrationen:

Zuverlässige und genaue PCR-Testprotokolle werden normalerweise unter Verwendung von 100 nM bis 200 nM pro Primer erstellt.

Im Drosten-Corman-Paper finden sich ungewöhnlich hohe und variierende Primerkonzent­rationen für mehrere Primer (Tabelle 1). Für die Primerpaare RdRp_SARSr-F und RdRp_SARSr-R werden 600 nM beziehungsweise 800 „nm“ beschrieben. In ähnlicher Weise wird für die Primerpaare N_Sarbeco_F und N_Sarbeco_R 600 nM beziehungsweise 800 „nm“ empfohlen.
Es ist klar, dass diese Konzentrationen viel zu hoch sind, um opti­male Konzentrationen für die spezifische Amplifikation von Zielgenen zu sein. Vielmehr führen diese Konzentrationen zu erhöhter unspezifischer Bindung und Amplifikation von PCR-Produkten, welche wiederrum zu einer undefinierbaren Quote von falsch-positiven Ergebnissen führen

Tabelle 1: Prim er und Detection Probes (adaptiert vom Drosten-Corman-Paper; fehler­hafte Primerkonzentrationen sind hervorgehoben)  Um reproduzierbare und vergleichbare Ergebnisse zu erhalten, ist es wichtig, die Primer­paare eindeutig zu definieren.

Im Drosten-Corman-Paper existieren gleich sechs unspezifizierte Positionen, welche durch die Buchstaben R, W, M und S gekennzeichnet sind (Tabelle 2).

Der Buchstabe W bedeutet, dass es an dieser Position entweder ein A oder ein T geben kann; R bedeutet, dass es entweder ein G oder ein A geben kann; M bedeutet, dass die Position entweder ein A oder ein C sein kann; der Buchstabe S bedeutet, dass es an dieser Position entweder ein G oder ein C geben kann.

Diese hohe Anzahl von Varianten ist nicht nur ungewöhnlich, sie ist auch für Laboratorien höchst verwirrend. Welche Primer sollten mit sechs nicht spezifizierten wackeligen Posi­tionen entworfen werden? Es gibt auf der Grundlage des Papers 14 (!) Möglichkeiten, Pri­mersequenzen zu entwerfen: 2 verschiedene RdRp_SARSr_F Primer + 8 verschiedene RdRp_SARS_P1 Prim er+ 4 verschiedene RdRp_SARSr_R Prim er. Dadurch wird eine enorme Variabilität im Testdesign pro Labor eingeführt. Daher ist die verwirrende unspezifische Beschreibung im Drosten-Corman-Paper keineswegs als operatives Standardprotokoll ge­eignet.  Diese nicht spezifizierten Positionen hätten eindeutig gestaltet werden müssen.

Tabelle 2: Primer und Detection Probes (nach Drosten-Corman-Paper; nicht spezifizierte („wacklige“) Nukleotide in den Primern sind hervorgehoben)

Die Teststrategie innerhalb des WHO-Protokolls (Abbildung 1), die sich direkt aus der Eu­rosurveillance-Publikation ableitet, legt nahe: Zuerst das E-Gen, dann das RdRp-Gen als Kontrolle, welches im Drosten-Test a) Unsicherheit in der Vorwärts-Primer-Sonde; b) Un­sicherheiten in der Rückwärts-Primer-Sonde und c) „Wackel“-Punkte an der zweiten RdRP­Primer-Sonde aufweist.

Die N-Gen-PCR, die ebenfalls aufgrund von Abbildung 1 etabliert wurde, wird weder in das PCR-Protokoll „für einen Routine-Workflow“ noch in den Validierungs-Panel-Test ein­bezogen (Tabelle 2).

Wären alle drei Gen-PCRs durchgezogen worden, wäre dies ein gutes diagnostisches Werkzeug zum Nachweis von Virus-RNA gewesen. Dieser Drei-Schritte-Vorschlag würde jeden Fehler/jede Unsicherheit bei jedem Faltungsschritt in Bezug auf „Wackel“-Punkte minimieren, bis nichts mehr übrig bleibt.

Da im Drosten-Corman-Paper und im entsprechenden offiziellen WHO-Protokoll jedoch nur zwei Gene für den Routineablauf empfohlen wurden, wurden in fast allen Testverfah­ren weltweit nur zwei Primer-Matches statt aller drei verwendet. Darüber hinaus weisen diese Gene die Unsicherheit auf, dass sie innerhalb der nahe verwandten Viren sehr ähn­liche Gensequenzen aufweisen, also nicht sichergestellt ist, dass die PCR hochspezifisch nur SARS-CoV-2 erkennt.

Die ungewöhnlichen Wackelbasen haben bereits zu einer Quelle der Besorgnis in der Fachwelt geführt und zu einem Leserbrief von Pillonel et al. über eklatante Fehler in den beschriebenen Sequenzen. Diese Fehler sind auch in der Beilage von Corman et al. offensichtlich.

Abbildung 1: Eine 3-stufige Verifikation, die jedoch nur auf den E-und RdRp-Genen basiert, wird in der offiziellen WHO-Protokollempfehlung beschrieben, ist aber in der Eurosur­veillance-Publikation nicht so angegeben, wie sie es sein sollte.

 

Die Auswirkungen eines fehlerhafte GC-Gehaltes wurden bereits oben in Zusammenhang mit der Annealing-Temperatur dargelegt.

Zu 2. Punkt d:                        Nachweis von Teilen des Genoms von SARS-CoV-2.

Für eine Bestätigungsdiagnose eines spezifischen Virus müssen mindestens 3 Primer­paare eingesetzt werden, um 3 virusspezifische Gene nachzuweisen. Vorzugsweise soll­ten diese Gene möglichst weit voneinander entfernt im viralen Genom gefunden werden (entgegengesetzte Enden eingeschlossen). Obwohl das Drosten-Corman-Paper 3 Primer beschreibt, decken diese Primer nur etwa die Hälfte des Virusgenoms ab. Selbst wenn man also in einer Probe drei positive Signale erhält (d.h. die drei Primerpaare ergeben 3 verschiedene Amplifikationsprodukte), ist dies kein Beweis für das Vorhandensein von SARS-COV-2.

Ein besseres Primerdesign wären terminale (auf das jeweilige Ende des Genoms zielende) Primer auf beiden Seiten des Virusgenoms gewesen. Dies, weil damit theoretisch das ge­samte virale Genom abgedeckt wäre und drei positive Signale dabei helfen könnten, um besser zwischen dem möglichen Vorliegen eines vollständigen (und damit potenziell in­fektiösen) Virusgenoms und dem Vorliegen von fragmentierten viralen Genomteilen (ohne infektiöse Potenz) unterscheiden könnten.

Um nach internationalem Standard einen validen Schluss auf eine mögliche Infektiosität zulassen zu können, hätte das Orh-Gen, welches für das essentielle Replikase-Enzym der SARS-CoV-Viren kodiert, als Ziel aufgenommen werden müssen.

Die Positionierung der Targets in der Region des viralen Genoms, die am stärksten und variabelsten transkribiert wird, ist eine weitere schwere Schwachstelle des Drosten-Tests. Kirn et al. zeigen eine hochvariable 3′-Expression der subgenomischen RNA in Sars-CoV-2 (11]. Diese RNAs wer­den als Signaturen für asymptomatische und nicht infektiöse Patienten aktiv überwacht

Abbildung 2: Relative Positionen von Amplikon-Targets auf dem SARS-Coronavirus und dem 2019 neuartigen Coronavirus-Genom. ORF: offener Leserahmen; RdRp: RNA-abhän­gige RNA-Polymerase. Zahlen unterhalb von Amplikon sind Genompositionen gemäß SARS-CoV,   NC_oo4718;  Temperatur, bei der alle Reaktionen ablaufen:

Die Annealing-Temperatur bestimmt, bei welcher Temperatur sich der Prim er an die Zielse­quenz anlagert beziehungsweise von ihr ablöst. Für eine effiziente und spezifische Ampli­fikation sollte der GC-Gehalt der Primer mindestens 40% und höchstens 60% betragen. Wie in Tabelle 3 angegeben liegen drei der im Drosten-Corman-Paper beschriebenen Pri­mer nicht innerhalb des normalen Bereichs für den GC-Gehalt.

Zwei Primer (RdRp_SARSr_F und RdRp_SARSr_R) weisen einen ungewöhnlichen und sehr niedrigen GC-Wert von 28-31% für alle möglichen Varianten von Taumelbasen auf, wohin­gegen Primer E_Sarbeco_F einen GC-Wert von 34,6% aufweist (Tabelle 3 und untere Tafel von Tabelle 3).

Es ist zu beachten, dass der GC-Gehalt aufgrund seiner drei Wasserstoffbrückenbindun­gen in der Basenpaarung die Bindung an sein spezifisches Ziel weitgehend bestimmt. Je geringer also der GC-Gehalt des Primers, desto geringer ist seine Bindungsfähigkeit an seine spezifische Zielgensequenz (d.h. das nachzuweisende Gen).

Das heißt, damit eine Zielsequenz erkannt wird, ist eine Temperatur zu wählen, die möglichst nahe an der tat­sächlichen Annealing-Temperatur liegt (Best-Practice-Wert), damit sich der Primer nicht wieder ablöst und gleichzeitig auch die Zielsequenz spezifisch angreift.

Wenn der Tm-Wert sehr niedrig ist, wie vorliegend bei allen Wobble-Varianten der RdRp­Reverse-Primer beobachtet, können sich die Primer unspezifisch an mehrere Targets bin­den, was die Zuverlässigkeit des Tests weiter verringert. Die Annealing-Temperatur (Tm) ist entscheidend und wesentlich für die Bewertung der Genauigkeit von qPCR-Protokollen. Beste Praxis: Beide Primer (vorwärts und rückwärts) sollten einen fast ähnlichen Wert ha­ben, vorzugsweise den exakt gleichen Wert.

Verwendet man die frei verfügbare Primer-Designsoftware Primer-BLAST [9], um die Best­Practice-Werte für alle im Drosten-Corman-Paper verwendeten Primer zu testen (Tabelle 3 und Bodenplatte), zum zu versuchen, einen Tm-Wert von 60° C zu finden, während man in ähnlicher Weise den höchstmöglichen GC%-Wert für alle Prim er anstrebt (dabei wurde ein maximaler Tm-Unterschied von 2° C innerhalb der Primerpaare als akzeptabel erach­tet), beobachtet man eine Differenz von 10° C w.r.t. der Glühtemperatur -e Tm für Primer­paar 1 (RdRp_SARSr_F und RdRp_SARSr_R).

Dies Ist ein sehr schwerwiegender Designfehler und macht den Drosten-Test nutzlos.

Tabelle 3: GC-Gehalt der Primer und Detection Probes (adaptiert von Drosten-Corman-Pa­per; Aberrationen von optimierten GC-Gehalten sind hervorgehoben. Untere Tafel: Be­

rechnete GC und Tm für Primerpaar1 (RdRp_SARSr_F und RdRp_SARSr_R) mit R = G und S = C).

Zusätzliche Tests mit dieser Methode zeigten, dass nur das Primerpaar zur Amplifikation des N-Gens (N_Sarbeco_F und N_Sarbeco_R) den adäquaten Standard für einen diagnos­tischen Test erreicht, da es einen ausreichenden GC-Gehalt aufweist und die Tm-Differenz zwischen den Primern (N_Sarbeco_F und N_Sarbeco_R) 1,85° C beträgt (unterhalb des ent­scheidenden Maximums von 2° C Differenz). Zusätzlicher Hinweis: Dies ist das Gen, das weder in den Virusproben (Tabelle 2) getestet, noch als Bestätigungstest beschrieben wird.

Zusätzlich zu den stark variablen Schmelztemperaturen und degenerierten Sequenzen in diesen Primern sind die dNTPs (o,4uM) 2X höher als für die hochspezifische Amplifika­tion empfohlen. Der Reaktion wird zusätzlich Magnesiumsulfat zugesetzt. Dies kann in Kombination mit einer niedrigen Annealing-Temperatur zu unspezifischer Amplifikation führen. Wenn zusätzliches Magnesium für die qPCR benötigt wird, sollte die Spezifität des Assays weiter untersucht werden.

Bereits die hier beschriebenen Designfehler sind für sich genommen so schwerwie­gend, dass eine spezifische Amplifikation von SARS-CoV-2 nach dem Protokoll des Drosten-Corman-Papers als nahezu ausgeschlossen gelten kann.

 

Zu 2. Punkt e:                        Die Anzahl der Ampllflkatlonszyklen, es sei darauf hingewiesen, dass im Drosten-eorman-Paper nirgends erwähnt wird, ab wel­chen Werten ein Test positiv oder negativ ist. Die Art von Tests muss auf einer SOP basie­ren welche eine validierte und festgelegt Anzahl von PeR-Zyklen (et-Wert) nennt, welche festlegen, ab wann ein Testergebnis als positiv oder negativ zu bewerten ist.

Der maxi­male, noch halbwegs zuverlässige et-Wert beträgt 30 Zyklen (s.o.). Oberhalb eines et-Wer­tes von 35 Zyklen muss eine erheblich zunehmende Anzahl falsch positiver Ergebnisse berücksichtigt werden. PeR-Daten, die nach einem et-Wert von 35 Zyklen als positiv be­wertet werden, sind völlig unzuverlässig. In der Tat zeigen wissenschaftliche Studien, dass nur nicht infektiöse (tote) Viren mit et-Werten von 35 nachgewiesen werden [2]. Zwi­schen 30 und 35 gibt es eine Grauzone, in der ein positiver Test nicht mit Sicherheit fest­gestellt werden kann. Dieser Bereich sollte ausgeschlossen werden.

Natürlich könnte man 45 PeR-Zyklen durchführen, wie es das Drosten-Corman-Paper empfiehlt (Abbildung 2), aber dann muss man auch einen „vernünftigen“ et-Wert definieren (der 30 nicht über­schreiten sollte). Ein Analysenergebnis mit einem et-Wert von 45 ist wissenschaftlich und diagnostisch absolut bedeutungslos. All dies hätte im Paper kommuniziert werden müs­sen (was -versehentlich oder absichtlich -unterblieben ist).

Es ist ein großer Fehler, dass das Drosten-Corman-Paper diese Ct-Schwellenwerte über­haupt nicht erwähnt -auch nicht in zusätzlichen Einreichungen und offiziellen Veröffentli­chungen/Nachträgen.

Abbildung 3: Empfohlener RT-PeR-Kit -wie in der offiziellen Drosten-Corman WHO-Emp­fehlung  angegeben. Es ist lediglich ein „Cycler“-Wert (Zyklen) ohne entsprechenden und wissenschaftlich sinnvollen Ct (Cutoff-Wert) angegeben. Dies verhält sich auch im Drosten-Corman-Paper so.

Zu 2. Punkt f:             Unterbliebene molekularbiologische Valldierungen:

Um festzustellen, ob es sich bei den amplifizierten Produkten tatsächlich um Teile des SARS-CoV-2-Genoms handelt, ist eine biomolekulare Validierung der PCR-Produkte uner­lässlich. Für einen diagnostischen Test ist diese Validierung ein absolutes Muss.

Die Validierung der PCR-Produkte sollte durchgeführt werden, indem man entweder das PCR-Produkt in einem 1%igen Agarose-EtBr-Gel zusammen mit einem Größenindikator (DNA-Lineal oder DNA-Leiter) laufen lässt, so dass die Größe des Produkts abgeschätzt werden kann. Die Größe muss der berechneten Größe des Amplifikationsprodukts ent­sprechen. Noch besser ist es jedoch, das Amplifikationsprodukt zu sequenzieren.

Letzte­res gibt 100% Sicherheit über die Identität des Amplifikationsprodukts. Ohne molekulare Validierung kann man sich über die Identität der amplifizierten PCR-Produkte nicht si­cher sein. In Anbetracht der oben beschriebenen schweren Designfehler können die PCR­Produkte alles sein.

Bei kleinen Fragmenten der qPCR (ca. 10obp) wird zusätzlich ein weiterer Aspekt im Dros­ten-Corman-Paper nicht erwähnt:

Es kann entweder ein 1,5°/o Agarosegel oder sogar ein Acrylamidgel sein.

Dass die PCR-Produkte des Drosten-Tests nicht auf molekularer Ebene valldlert wurden, Ist ein weiterer schwerer Fehler und macht den Test nutzlos.

Zu 1. Punkt g:                        Positiv-und Negativkontrollen zur Bestätigung/Widerlegung des                                                                  spezifischen    Virusnachweises. Die unbestätigte Annahme, die dem im Drosten-Corman-Paper beschriebenen Test zu­grunde liegt, ist, dass SARS-CoV-2 das einzige Virus aus der SARS-ähnlichen Beta-Corona­virus-Gruppe ist, das derzeit Infektionen beim Menschen verursacht. Die Sequenzen, auf denen ihre PCR-Methode basiert, sind in silico-Sequenzen, die von einem Labor in China geliefert wurden, da zum Zeitpunkt der Entwicklung des PCR-Tests kein Kontrollmate­rial von infektiösem („live“) oder inaktiviertem SARS-CoV-2 für die Autoren zur Verfügung stand.

Der PCR-Test wurde daher unter Verwendung der Sequenz des bekannten SARS­CoV als Kontrollmaterial für die Sarbeco-Komponente konzipiert (Dr. Adam Meijer, Co-Au­tor des Drosten-Corman-Papers in einem E-Mail-Austausch mit Dr. Peter Borger).

Bei allen Personen, die positiv auf den RT-PCR-Test, wie im Drosten-Corman-Paper be­schrieben, getestet werden, wurde angenommen, dass sie mit SARS-CoV-infiziert Infekti­onen reagieren. Diese Annahme ist mit drei schweren Fehlern behaftet.

 

Erstens kann ein positiver Test auf die im Drosten-Corman-Paper beschriebenen RNA-Mo­leküle nicht mit einer „Infektion mit einem Virus“ gleichgesetzt werden. Ein positiver RT­PCR-Test zeigt lediglich das Vorhandensein von viralen RNA-Molekülen an. Wie schon oben erwähnt war der Drosten-Test nicht für den Nachweis des Virus in voller Länge, son­dern bestenfalls (hätte es seine anderen schweren, ihn unbrauchbar machenden Mängel nicht gegeben) nur für den Nachweis eines Fragments des Virus ausgelegt.

 

Zweitens konnte keine echte spezifische Positivkontrolle -bei der es sich um die SARS­CoV-2-RNA gehandelt haben muss -zuverlässige Ergebnisse liefern.

Drittens heißt es im Drosten-Corman-Paper:

„Um zu zeigen, dass die Assays auch andere Fledermaus-assoziierte SARS-ver­

                        wandte Viren nachweisen können, haben wir mit dem E-Gen-Assay sechs von

                        Fleder­mäusen stammende Kotproben getestet, die von Drexler et al. [. .. ] und                                          Muth et al. zur Verfügung stehen. Diese viruspositiven Proben stammten von

                        europäischen Nashornfledermäusen. Der Nachweis dieser phylogenetischen

                        Ausreißer innerhalb der SARS-verwandten Co V-Kategorie lässt vermuten, dass

                        wahrscheinlich alle asia­tischen Viren nachgewiesen werden. Dies würde                                                   theoretisch eine breite Sensitivität selbst im Falle mehrerer unabhängiger                                                  Akquisitionen von Virusvarianten aus einem Tierreservoir gewährleisten“.

Diese Aussage zeigt, dass das im RT-PCR-Test verwendete E-Gen, wie im Drosten-Corman­Paper beschrieben, nicht spezifisch für SARS-CoV-2 ist. Die E-Gen-Primer weisen auch ein breites Spektrum anderer SARS-Viren nach.

Das Genom des Coronavirus ist das größte aller RNA-Viren, die den Menschen infizieren, und sie haben alle eine sehr ähnliche molekulare Struktur. Dennoch haben SARS-CoV-1 und SARS-CoV-2 zwei hochspezifische genetische Fingerabdrücke die sie von den anderen Coronaviren unterscheiden.

Es ist eine einzigartige Fingerabdruck-Sequenz (KTFPPTEP­TEPKKDKKKKK) im N-Protein von SARS-CoV-1 und SARS-CoV-2 vorhanden, zwei­tens enthalten sowohl SARS-CoV-1 als auch SARS-CoV-2 das HE-Protein nicht, während alle anderen Coronaviren dieses Gen besitzen. Um also ein SARS-CoV-1-und SARS­CoV-2-PCR-Produkt spezifisch nachzuweisen, hätte die obige Region im N-Gen das Ampli­fikationsziel sein müssen. Ein zuverlässiger diagnostischer Test sollte sich auf diese spe­zifische Region im N-Gen konzentrieren. Und gerade die PCR für dieses N-Gen wurde vom Drosten-Corman-Paper weder weiter validiert noch als Testgen empfohlen, weil sie mit der SARS-CoV-Originalsonde „nicht so empfindlich“ sei.

Darüber hinaus macht das fehlen des HE-Gens sowohl bei SARS-CoV-1 als auch bei SARS­CoV-2 dieses Gen zur idealen Negativkontrolle, um andere Coronaviren auszuschließen. Das Drosten-Corman-Paper enthält weder diese Negativkontrolle, noch enthält es andere Negativkontrollen. Der PCR-Test im Drosten-Corman-Paper enthält daher weder eine ein­zige Positivkontrolle noch eine Negativkontrolle, um das Vorhandensein anderer Corona­viren auszuschließen. Dies ist ein weiterer wesentlicher Konstruktionsfehler, der den Test für die Diagnose ungeeignet und unvalidierbar macht!.

 

Zu 2. Punkt h:                        Die Standardarbeitsanweisung (SOP) Ist nicht verfügbar.

Es sollte eine Standardarbeitsanweisung (Standard Operational Procedure, SOP) zur Ver­fügung stehen, die die oben genannten Parameter eindeutig spezifiziert, so dass alle La­boratorien in der Lage sind, exakt die gleichen Testbedingungen einzurichten. Eine vali­dierte universelle SOP ist unerlässlich, da sie einen Vergleich der Daten innerhalb der Län­der und zwischen den Ländern ermöglicht. Es ist sehr wichtig, alle Primer-Parameter ein­deutig zu spezifizieren. Dies ist beim Drosten-Test nicht geschehen. Außerdem ist der Ct-Seite 50 von 54 Wert, der angibt, wann eine Probe als positiv oder negativ zu betrachten ist, nicht spezifi­ziert.

Es wird auch nicht angegeben, wann eine Probe als mit SARS-eoV-Viren infiziert gilt. Wie oben gezeigt, kann der Test nicht zwischen Virus und Virusfragmenten unterscheiden, daher ist der et-Wert, der die Bewertung des Tests als positiv auslöst, besonders wichtig.

Dieser et-Wert hätte in der Standard-Arbeitsanweisung (SOP) beschrieben werden müs­sen, die online gestellt hätte werden müssen, so dass alle Laboratorien, die diesen Test durchführen, exakt die gleichen Randbedingungen haben. Die durch Drosten et al. unter­lassene Erstellung einer solchen SOP ist als grob fahrlässig zu bezeichnen.

Den Labors steht es somit frei, den Test so durchzuführen, wie sie es für angemessen hal­ten, was zu einer enormen Variationsbreite führt. Die Laboratorien in ganz Europa, ja – aufgrund der WHO-Empfehlung des Drosten-Tests: auf der ganzen Welt -stehen vor einer Menge Fragen. Welche Primer sollen sie bestellen? Welche Nukleotide sollen sie an den undefinierten Stellen eintragen? Welchen Tm-Wert sollen sie wählen? Wie viele PeR-Zyk­len sollen sie durchführen? Und bei welchem et-Wert ist die Probe positiv? Und bei wel­chem et-Wert ist sie negativ? Und wie viele Gene sollen sie testen? Sollen alle Gene getes­tet werden? Oder nur das E und das RpRd-Gen, wie in Tabelle 2 des Drosten-eorman-Pa­pers gezeigt? Oder auch das N-Gen? Und was ist ihre Negativkontrolle? Was ist ihre Posi­tivkontrolle? Das Drosten-Corman-Paper Ist so vage und fehlerhaft aufgebaut, dass man In Dutzende verschiedene Richtungen gehen kann. Nichts ist standardisiert. es gibt keine SOP, alles bleibt ein Rätsel Es handelt sich bei dem Inhalt dieses Papiers um außeror­dentlich schlechte Wissenschaft.

Zu 2. Punkt i:             Folgen der oben beschriebenen schwere Mängel des Drosten-Tests

Der im Drosten-Corman-Paper beschriebene RT-PCR-Test enthält so viele molekularbiolo­gische Designfehler (siehe oben), dass es nicht möglich ist, ihn zu validieren und eindeu­tige Ergebnisse zu erhalten. Es ist unvermeidlich, dass dieser Test eine enorme Anzahl so genannter „falsch-positiver Ergebnisse“ erzeugt.

Die Definition von „falsch-positiv“ ist eine negative Probe, die zunächst ein positives Ergebnis erzielt, aber nach erneuter Prü­fung mit demselben Test negativ ist. Falsch-positiv sind fehlerhaft positive Testergeb­nisse, d.h. negative Proben, die positiv getestet werden. Und genau das findet sich in der Tat in der Drosten-Corman-Arbeit.

Auf Seite 6 des Manuskript-PDFs zeigen die Autoren, dass selbst unter gut kontrollierten Laborbedingungen ein beträchtlicher Prozentsatz falsch positiver Ergebnisse mit diesem Test erzeugt wird:

„Bei vier einzelnen Testreaktionen wurde eine schwache anfängliche Reaktivität

                        festgestellt, die jedoch bei erneuten Tests mit demselben Assay negativ war. Diese

                        Signale waren nicht mit einem bestimmten Virus assoziiert, und für jedes Virus, bei

                        dem eine anfänglich positive Reaktivität auftrat, gab es andere Proben, die

                        dasselbe Virus in einer höheren Konzentration enthielten, aber nicht positiv getestet

                        wurden. Angesichts der Ergebnisse der oben beschriebenen umfassenden

                        technischen Qua­lifikation wurde der Schluss gezogen, dass diese anfängliche

                        Reaktivität nicht auf die chemische Instabilität der Real-Time-PCR-Detection                                             Probes und höchstwahr­scheinlich auf Probleme bei der Handhabung                                                        zurückzuführen war, die durch die ra­sche Einführung neuer diagnostischer Tests                                      und Kontrollen während dieser Auswer­tung verursacht wurden studieren’:

Der erste Satz dieses Auszuges ist ein klarer Beweis dafür, dass der im Drosten-Corman ­Paper beschriebene PCR-Test falsch positive Ergebnisse erzeugt. Selbst unter den gut kon­trollierten Bedingungen des hochmodernen Charite-Labors sind vier von 310 Primärtests per Definition falsch positiv.

Vier negative Proben wurden zunächst positiv getestet und waren dann bei einem erneuten Test negativ. Dies ist das klassische Beispiel für ein falsch-positives Ergebnis.

Eine weitere für die Gesamtbetrachtung des Papiers aufschlußreiche erzählerische Be­obachtung im obigen Auszug ist, dass die Autoren die falsch-positiven Ergebnisse als „Umgang mit Problemen, die durch die rasche Einführung neuer diagnostischer Tests verursacht werden“, wegerklären.

Zu 2. Punkt j:             Das Drosten-Corrnan-Paper wurde offensichtlich nicht von Fachkollegen

begutachtet:

Vor der formellen Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift werden wissen­schaftliche und medizinische Artikel traditionell durch „Peer Review“ zertifiziert. Dabei lassen sich die Herausgeber der Zeitschrift von verschiedenen Experten -sogenannten „Gutachtern“ -beraten, die das Paper bewertet haben und möglicherweise Schwachstel­len in den Annahmen, Methoden und Schlussfolgerungen erkennen. In der Regel veröf­fentlicht eine Zeitschrift einen Artikel erst dann, wenn sich die Herausgeber davon über­zeugt haben, dass die Autoren auf die Bedenken der Gutachter eingegangen sind und dass die vorgelegten Daten die in dem Paper gezogenen Schlussfolgerungen unterstützen.

Das Drosten-Corman-Paper wurde am 21. Januar 2020 bei Eurosurveillance eingereicht und am 22. Januar 2020 zur Veröffentlichung angenommen. Am 23. Januar war das Paper online. Am 17. Januar wurden alle wesentlichen Informationen und das Protokoll des Ma­nuskripts bei der WHO veröffentlicht. Darüber hinaus wurde das Drosten-Corman-Paper am 21. Januar 2020 von der WHO empfohlen (noch bevor es veröffentlicht wurde!).

Es liegt damit auf der Hand das kein Peer-Review-Verfahren durchgeführt wurde. Normalerweise ist das Peer-Review-Verfahren ein zeitaufwändiger Prozess, da mindestens zwei Experten aus der Praxis das eingereichte Paper kritisch lesen und kommentieren müssen. Vierund­zwanzig Stunden reichen einfach nicht aus, um ein gründliches Peer-Review durchzufüh­ren. Jeder Molekularbiologe, der mit dem RT-PCR-Design vertraut ist, hätte die schwerwie­genden Fehler im Drosten-Corman-Paper beim Review-Prozess beobachtet.

Zu 2. Punkt k:                        Interessenkonflikte:

Es stellt sich heraus, dass zwei Autoren des Drosten-Corman-Papers, Christian Drosten und Chantal Reusken, auch Mitglieder des Editorial Board dieser Zeitschrift sind (7). Es besteht also ein schwerer Interessenkonflikt, der den Verdacht verstärkt, dass das Paper nicht von Fachkollegen begutachtet wurde.

Zu 2. Punkt l:             Zusammenfassung, Das Drosten-Corman-Paper enthält die folgenden

spezifischen Fehler:

– Es gibt keinen spezifizierten Grund, diese extrem hohen Konzentrationen von Primern

in diesem Protokoll zu verwenden. Die beschriebene Konzentration führt zu erhöhter un­spezifischer Bindung und PCR-Produktamplifikation, wodurch der Test als spezifisches Diagnostikum ungeeignet ist;

– Sechs nicht spezifizierte wackelige Positionen führen zu einer enormen Variabilität des Testdesigns pro Labor; die verwirrende unspezifische Beschreibung im Drosten-Corman­Paper eignet sich nicht als operatives Standardprotokoll;

– Der Test kann nicht zwischen dem gesamten Virus und viralen Fragmenten unterschei­den. Daher kann der Test nicht als Diagnostikum für intakte (infektiöse) Viren verwendet werden;

–           eine Differenz von 10° C w.r.t. der Glühtemperatur Tm für Primerpaar1 (RdRp_SARSr_F und RdRp_SARSr_R) ist ein sehr schwerer Fehler und macht das Protokoll als spezifisches Diagnosewerkzeug unbrauchbar;

– Ein großer Fehler ist die Auslassung der et-Wertes, die zu bestimmen haben, wenn eine Probe als positiv und negativ betrachtet wird. Dieser Ct-Wert findet sich auch nicht in zu­sätzlichen Einreichungen und offiziellen Veröffentlichungen/Nachträgen;

 

– die PCR-Produkte sind nicht auf molekularer Ebene validiert worden, was das Protokoll als spezifisches, die Diagnostik unter Werkzeug nutzlos macht;

– der PCR-Test enthält weder eine einzige Positivkontrolle zum Nachweis der Spezifität für SARS-CoV-2 noch eine Negativkontrolle zum Ausschluss anderer Coronaviren, was den Test für eine spezifische Diagnose ungeeignet macht;

– Höchstwahrscheinlich wurde das Drosten-Corman-Paper nicht von Fachkollegen begut­

achtet;

– Für mindestens vier Autoren bestehen schwerwiegende lnteressenskonflikte, zusätzlich zu der Tatsache, dass zwei der Autoren des Drosten-Corman-Papers (Christian Drosten und (Chantal – Reusken) auch im Editorial Board von Eurosurveillance sitzen; am 29. Juli 2020 kam ein lnteressenskonflikt hinzu (Olfert Landt ist CEO von TIB-Molbiol; Marco Kai­ser ist Senior Researcher bei Gen Express und fungiert als wissenschaftlicher Berater für TIB-Molbiol), der in der ursprünglichen Version nicht deklariert wurde (und in der PubMed­ Version immer noch fehlt). TIB-Molbiol ist die Firma, die „als erste“ PCR-Kits (Light Mix) auf der Grundlage des im Drosten-Corman-Manuskript publizierten Protokolls herstellte und diese PCR-Testkits aufgrund ihrer eigenen Worte vor der Einreichung der Publikation weltweit verteilte. Weiterhin versäumten Victor Corman & Christian Drosten, ihre zweite Zugehörigkeit zu erwähnen: das kommerzielle Testlabor „Labor Berlin“, wo sie für die Vi­rusdiagnostik zuständig sind.

Literaturhinweise:

 

[1] „Detection of 2019 novel coronavirus (2019-nCo V) by real-time RT-PCI?‘, Euro Surveil­lance, 2020; Band 25, 3. Ausgabe (Euro Surveillance 2020;25[3]:pii=2000045)

https://www.eurosurveillance.org/]content/10.2807/1560-7917.ES.2020.25.3.2000045

[2]Tom Jefferson, Elizabeth Spencer, Jon Brassey, Carl Heneghan Virenkulturen zur Beur­teilung der Infektiosität von COVID-19. Systematische Überprüfung.

doi: https:// doi.org/ 10.1101/ 2020.08.04.20167932

https://www.medrxiv.org/content/1o.1101/2020.o8.o4.20167932v4

[3]       Marra MA, Steven JMJ, Carotine RA, Robert AH, Angela BW et al. (2003) Wissenschaft.
Die Genomsequenz des SARS-assoziierten Coronavirus. Wissenschaft 300(5624): 1399- 1404.

[4]       Sequenz kann hier gefunden werden: https://www.ncbi.nlm.nih.gov/nuc­core/ MN908947

[5]       Borger P. Ein SARS-ähnliches Coronavirus wurde erwartet, aber es wurde nichts unter­nommen, um darauf vorbereitet zu sein. Am J Biomed Sei Res 2020. https://biomed­

grid.com/pdf /A)BSR.MS.ID.001312.pdf

[6] https://www.researchgate.net/publication/34112oz50_A_SARS-like_Corona-virus_was_Expected but_nothing_was_done_to_be_Prepared

[7]       https://www.eurosurveillance.org/upload/site-assets/imgs/202o-09-Editorial%20 Vorstand%20PDF.pdf

 

[8]       Offizielle WHO-Empfehlung für das Corman / Drosten RT-qPCR-Protokoll, das sich di­rekt aus der Eurosurveillance-Publikation ableitet:

https://www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/protocol-V2-1.pdf?sfvrsn=a9ef618c_2

 

[9]       Prim er-BLAST, NCBI -National Center for Biotechnology Information:

https: //www .ncbi .n lm.n ih.gov /tools/pri mer-blast/

[10]     Trestan Pillonel et a/., Brief an den Herausgeber: SARS-CoV-2-Nachweis mittels Echt­zeit-RT-PCR

https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7268274/

[11]     Kirn et al, Die Architektur des SARS-CoV-2 Transkriptoms

https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/Soo92867420304o62

[12]     Wolfe! et al, Virologische Beurteilung von hospitalisierten Patienten mit COVID-2019 https://www.nature.com/articles/s41586-o2o-2196-x

 

Zu 3 Punkt a:                         22.000 Elter und Lehrer haben die Petition unterzeichnet „Masken weg im                                      Unterricht“ die Unterschriften wurden an Herrn Faßmann übergeben

Wir fordern den sofortigen Stopp der Maskenpflicht im Unterricht, laut Bundesminis-terium Coronavirus (COVID-19): Fragen und Antworten zu Corona (bmbwf.gv.at). Dies ist jetzt auch laut

https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/beratung/corona/schulbetrieb_20201207.html mit der Rückkehr zum Präsenzunterricht am 7.Dezember vorgeschrieben.

Die Maskenpflicht verstößt gegen das allgemein Bürgerliche Gesetzbuch Zivilrecht – DIE PERSÖNLICHKEITSRECHTE Persönlichkeitsrechte (I. § 16 ABGB). Ich konnte keine Begründung für die Maskenpflicht (besonders für Schulen) finden e.g. Rechtliche Begründung (sozialministerium.at). Des weiteren ist die Maskenpflicht bereits zum 3. mal von Verfassungs-gerichtshof aufgehoben worden (Urteile 22.07.2020[10], 01.10.2020[11] und letztlich 23.12.2020[12]).

Außerdem möchte ich auf die https://unicef.at/kinderrechte-oesterreich/kinderrechte/ verweisen wobei dem Kindeswohl https://www.kinderrechtskonvention.info/kindeswohl-3428/ eine zu bevorzugende Rolle zukommen sollte. Minderjährige gelten demnach als besonders schutzbedürftig wobei deren Rechte stärker zur Anwendung kommen müssen auch bezüglich der Freiheits- und weiterer Verfassungsrechte.

Ich bitte Sie, die Maskenpflicht in der Schule umgehend einzustellen, oder dies wie laut dem Gesetz erforderlich zu begründen. Weiters bitte ich Sie, stellvertretend für alle Unterzeichner dieser Petition folgende Fragen zu beantworten:

Auf welcher Basis wurden die Maßnahmen entschieden? Gibt es eindeutige Evidenz dafür, dass das Infektionsgeschehen durch strengere Hygienevorschriften an Schulen eingedämmt werden kann? Falls ja, lassen sie uns bitte die entsprechenden Quellen zukommen.

Wurde in den verordneten Hygienemaßnahmen das körperliche und seelische Wohl der Kinder berücksichtigt und eventuelle Nebenwirkungen ausgeschlossen? Bitte lassen sie uns entsprechende Dokumentationen hierzu zukommen.

Bitte könnten Sie uns die Verhältnismäßigkeitsstudie dieser Maßnahmen unter Berücksichtigung aller etwaigen negativen Auswirkungen zukommen lassen?

Gibt es konkrete Anweisungen an die Beschäftigen der Schulen bezüglich Regelungen zur Tragedauer und Rechte der Schüler und des Lehrpersonals und  wie im Notfall agiert werden soll?

Wer haftet, wenn ein Kind durch die Maske gesundheitlich geschädigt wird?

 

Begründung

Es sind keine Studien bekannt, die auf Kinder und Jugendliche anwendbar sind!

 

Die vorhandene Literatur und wissenschaftliche Arbeiten beschränken sich bei den Untersuchungen auf Erwachsene. Es gibt keine mir bekannten Studien (auch nicht nach längerer Recherche), welche die spezielle Physiologie von Kindern miteinbezieht (e.g. hinsichtlich deutlich erhöhter  Atemfrequenz, deutlich kleinerem Lungenvolumen und erhöhte Sauerstoffnutzung). Des weiteren befassen sich die vorhandenen Studien mit Erwachsenen mit der Frage der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der MNB (= Mund-Nasen-Bedeckung) in einem eng beschränktem Zeitraum.

 

Somit sind derzeitige Studien nicht relevant.

Es gibt eine direkte gesundheitliche Gefährdung unserer Kinder!

Da es bei Erwachsenen im Berufsleben klare Regeln zum Tragen von Atemschutzmasken gibt siehe AUVA, laut der Pausenzeiten, Unterweisungen zum Maskentragen sowie auch gesundheitliche Untersuchungen angeboten werden müssen.

Da all dies nicht berücksichtigt ist muss ich von einer Gefährdung unserer Kinder ausgehen.

Durch das Tragen einer Maske erhöht sich der Atemwiderstand, somit auch die Körperliche Belastung, ebenso beeinflusst der Widerstand die Zusammensetzung von Sauerstoff und Kohlendioxid. Dies führt ebenfalls zu erhöhtem Sauerstoffverbrauch in der Lungenmuskulatur zu Lasten anderer Organe wie z.B. dem Gehirn.

Es gibt eine indirekte gesundheitliche sowie auch weitere Gefährdung unserer Kinder!

Eine Kleinstudie einer Tageszeitung die auf der Straße 20 Community-Masken gesammelt und diese Labordiagnostisch untersuchen hat lassen kam zu dem Ergebnis, das 14 davon eine starke Viren- oder Bakterien-last aufwiesen und sich in 15 dieser Masken Schimmelsporen gebildet hatten. Es kann also davon ausgegangen werden, dass Masken nicht ordnungsgemäß gewechselt (bzw. gewaschen) und getragen werden und deshalb ein hohes Risiko für unterschiedlichste Krankheiten entsteht.

 

Aus diesem Grunde ist auch das unsachgemäße Hantieren der Masken ein Risiko, da leicht gesundheitsschädliches Material auf Schleimhäute im Augenbereich gelangen kann.

Auch der Bildungsnotstand wird zweifelsohne durch diese Maßnahme gefördert, da Kinder durch das Tragen der Masken definitiv folgende Nachteile erleiden:

– Schwerere Atmung durch den zusätzlichen Atemwiderstand, der zu schnellerer Müdigkeit und schlechterer Konzentration führt.

– Deutlich erschwerte Kommunikation beim Sprechen durch MNB

– Erschwertes Verständnis, da die Mimik des Lehrpersonals gänzlich verloren geht

Leicht eingeschränktes Sichtfeld durch die Maske

– Kinder und Jugendliche werden auch psychisch durch das Maskentragen stark beeinträchtigt

Teilweise kann es zu weiteren Einschränkungen durch vermehrte Kopfschmerzen oder andere Nebenwirkungen kommen. Auch ist zu beachten, dass Lehrer nicht auf etwaige gesundheitliche oder psychische Probleme von Kindern geschult sind.

 

Schüler sind keine maßgeblichen Pandemietreiber!

 

Laut AGES[13] (Stand 15.Nov.2020 aus Epidemiologische Abklärung Covid 19 (ages.at); [Verwendeter Link über web.archive, da am 19.Nov also nach meiner Recherche und nach Bekanntgabe der Lock-down Informationen die Eingaben deutlich geändert wurden]) waren in der Kalenderwoche 44 nur 0,5% aller Cluster und nur 1% aller positiv getestet und in der darauffolgenden Kalenderwoche 45 nur 0,2% aller Cluster und ebenfalls nur 0,2% aller positiv getesteten Fälle im Bildungsbereich.

 

Es gibt auch eine Studie, die zu dem Ergebnis kam, das Kinder sogar den Corona Virus in der Ausbreitung bremsen. Dies wurde von Wissenschaftlern des Universitätsklinikums Dresden nachgewiesen, wie in der Süddeutschen Zeitung veröffentlicht wurde Artikel Süddeutsche.

Seitens der österreichischen Ampel-Kommission und führender Wissenschaftler vom 12.Nov.2020 war noch vor dem Lockdown deutlich zu vernehmen, dass Kinder eindeutig keine Pandemietreiber[14] sind.

 

Eine Analyse der Massentests der Chinesischen Stadt Wuhan[15] ergab, dass asymptomatische Träger des Corona-Virus den Erreger nicht verbreiten Studie. Bei diesem wurden 300 asymptomatische Fälle festgestellt. Nachfolgende Tests von 1174 engen Kontakten der asymptomatischen Fälle ergaben keine neuen positiven Ergebnisse.

Zu 3. Punkt b:           Gefährdung durch die Verwendung eines Mund­Nasen-Bedeckung (MNB)

bei  Kindern und Jugendlichen[16]:

 

In den vergangenen Monaten wurden immer wieder die Diskussionen bezüglich des Nutzens und des Schadens einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) inklusive Community-Masken geführt. So änderte sich die Empfehlung von «in der breiten Bevölkerung kontraproduktiv» zu «unnötig», zu «möglicherweise schützend», zu «schützt», zur «dringenden Empfehlung» und letztlich zur «Tragepflicht».

Es verwundert nicht, dass diese Diskussion nicht nur wissenschaftlich, sondern auch politisch und emotional geführt wird. Die Maskenpflicht ist nun in vielen Bundesländern auf Schülerinnen und Schüler verschiedener Stufen ausgeweitet worden. Doch wie steht es um die Abschätzung der Verhältnismäßigkeit und vor allem der Unbedenklichkeit bei der Anwendung einer MNB bei Kindern und Jugendlichen?

In dieser Zusammenstellung werden verschiedene Aspekte aufgezeigt, welche höchste Beachtung benötigen. Ein grobes Gesundheitsrisiko für Kinder kann nicht ausgeschlossen werden, es ist sogar höchst wahrscheinlich.

Um dies verständlich aufzuzeigen, wird sich nachfolgend auf zwei Fragestellungen konzentriert:

 

  • Sind bestehende Studien anwendbar auf Kinder und Jugendlichen?
  • Gibt es eine direkte gesundheitliche Gefährdung?

 

In weiterer Ausarbeitung befinden sich folgende Themen, diese werden zu einem späteren Zeitpunkt publiziert:

 

  • Gibt es eine indirekte gesundheitliche Gefährdung? (Kontamination, Handhabung etc.)
  • Sind Kinder und Jugendliche maßgebliche Pandemietreiber?

 

Zu 3. Punkt c:                       Sind bestehende Studien anwendbar auf Kinder und Jugendliche?

Die vorhandene Literatur und wissenschaftliche Arbeiten beschränken sich bei den Untersuchungen auf Erwachsene. Es gibt keine uns bekannten Studien, welche die spezielle Physiologie von Kindern einbezieht. Des Weiteren befassen sich die vorhandenen Studien mit der Frage der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der MNB in einem eng beschränkten Zeitraum.

 

Keine Studie untersucht den Einfluss einer MNB bei Erwachsenen oder Kindern über einen längeren Zeitraum (Tage, Wochen, Monate). Zu erwähnen sei hier als Indikator auch eine Studie mit Ratten, wo eine wiederholte Hyperkapnie (paC02 :2: 4SmmHg) zu irreversiblen Schäden im Hirnstammbereich und damit einhergehend zu einer starken Reduktion der Lernleistung führte (Huo, et al., 2014). Zudem fanden alle Studien bezüglich Schädlichkeit im Labor und oder der Klinik statt. In beiden Settings sind die klimatischen Bedingungen konstant.

 

Somit sind die Studien weder auf Kinder ausgelegt, noch spiegeln sie die jetzt vorherrschenden Tragebedingungen wider.

 

Im Arbeitsschutz sind jedoch Regeln vorhanden.

 

Gibt es eine direkte gesundheitliche Gefährdung?

Die nachfolgenden Ausführungen liefern den dringenden Verdacht der direkten Gesundheitsgefährdung.

Die geltenden Arbeitsschutzvorschriften in Deutschland ähnlich in Österreich:

Bei Erwachsenen gibt es klare Regeln zum Tragen von Atemschutzmasken. Bei einem gewissen Atemwiderstand oder Gewicht muss eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedW – G26 – angeboten oder verpflichtend durchgeführt werden. Dies ist von den Berufsgenossenschaften in der BGR 190 vorgeschrieben. Weitere Regelungen finden sich u.a. in den DGUV Grundsätzen für arbeitsmedizinische Untersuchungen, in der DGUV 112-190 und in der AMR 14.2.

 

Der Grund hierfür ist, dass das Tragen von Atemschutz eine erhöhte körperliche Belastung bedeutet und es zu körperlichen Schäden kommen kann. Je nach Art der zusätzlichen Belastung infolge Umwelt oder körperlicher Aktivität können die Auswirkungen auf den Körper variieren. Dies gilt natürlich um so mehr bei körperlichen Einschränkungen oder gewissen Vorerkrankungen. Deshalb werden Personen, bei denen diese Untersuchung abweichende Normparameter aufzeigt, ggf. vom Tragen eines Atemschutzgerätes ausgenommen.

 

Atemschutzgeräte bis 3 Kg und ohne Atemwiderstand benötigen keine Untersuchung. Sobald allerdings ein Atemwiderstand gegeben ist, so muss zumindest eine Untersuchung angeboten werden.

 

Man unterscheidet in 3 Kategorien:
G26.1: Gewicht bis 3kg und einem Atemwiderstand bis 5 mbar ab einer Tragezeit von 30 min pro Tag (Angebotsuntersuchung)

G26.2: Gewicht bis 5kg und einem Atemwiderstand über 5 mbar  (P11ichtuntersuchung)

G26.3: Gewicht über 5kg und einem Atemwiderstand unter 6 mbar

(Pflichtuntersuchung)

FFPl, FFP2 (z.B. N95-Maske) und FFP3 Masken werden hier der G26.1 zugeordnet. Vor 2016 fielen FFP3-Masken sogar noch unter G26.2 und somit war eine Untersuchung verpflichtend. Auch hieran sieht man, dass es schon bei einem Erwachsenen zu Gesundheitsschäden kommen kann.

 

Die G26.1 beinhaltet mindestens eine Prüfung der Lungenfunktion, des Blutdrucks, eine Blut­ und Urinuntersuchung, eine Anamnese und körperliche Untersuchung. Herz-, Kreislauf-, Atemwegserkrankungen können zum Beispiel die Eignung einschränken. Der Gasaustausch und die Frischluftaufnahme ist von Material und Dichte einer verwendeten MNB abhängig. Je höher der Widerstand, umso höher die Atemarbeit, um den Gasaustausch zu gewährleisten. Ebenso beeinflusst der Widerstand die Zusammensetzung von C02 und 02 im Gasgemisch, das sich hinter der Maske bildet.

 

Zitat aus Interview mit Herr Dr. Christian Zilz (Zilz, 2020):

„Hauptsächlich kommt es durch den erhöhten Atemwegswiderstand zu einer

                        Steigerung der Atemarbeit. Bei relevanten Vorerkrankungen wie zum      

                        Beispiel Herz-, Lungen- und Muskelerkrankungen, aber auch bei starkem          

                        Übergewicht, kann es zu einer Überlastung der Atemmuskulatur kommen.

 

Dies kann dann zu einem erhöhten Kohlendioxid-Gehalt im Blut und auch

                        zu einer respiratorischen Azidose {Übersäuerung des Blutes, weil zu wenig

                        Co2 abgeatmet wird, Anmerk. d. Redaktion) führen. Der Co2-Anstieg im

                        Blut kann Müdigkeit bis hin zur Kohlendioxid-Narkose zur Folge haben.

 

und

 

,,Je nach verwendetem Material eines MNS oder der Klasse einer FFP-

                        Maske kommt es zu einer höheren Atemanstrengung.“

 

Nachfolgend kann die respiratorische Azidose durch einen kompensatorischen Kalium­Einstrom aus den Körperzellen (im Austausch mit Wasserstoff-Ionen ) in das Blutplasma zum Herzstillstand führen. Der Herzstillstand ist die direkte Folge einer Störung des kardialen Reizleitungssystems durch eine ausgeprägte Hyperkaliämie. (Larsen, 2012).

 

Zudem sei angemerkt, dass sich der Sauerstoffverbrauch in der Lungenmuskulatur überproportional schnell erhöht und von 5% auf maximal 20% des gesamten 02 -Verbrauchs ansteigt. Dies geschieht natürlich auf Kosten anderer Organe. (Sinngemäß nach (Brandes, Lang, & Schmidt, 2019))

Zitat von Interview des Ärzteblattes mit Oberarzt E. Bülke (Edwin, 2020)

„Bei starker körperlicher Anstrengung besteht [ … ] die Gefahr der Hyperkapnie.

                        Kann das Kohlendioxid {Co2} aufgrund des erhöhten Luftwiderstands in der Maske

                        nicht richtig abgeatmet werden, könnte es sich im Blut anreichern und den pH-Wert

                        im Blut senken. Der erhöhte Co2- Partialdruck würde dann zu einer respiratorischen

                        Azidose führen“

 

Aus den genannten Gründen ist beim Tragen zwingend eine Tragezeitbegrenzung vorgesehen. (DGUV Regel 112-190 – Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR/GUV-R 190), 2011)

Für filtrierende Halbmasken (FFP1-FFP3) ohne Ventil ist eine Tragezeit von 75 min und 30 min Tragepause vorgesehen. Und das ist nochmals beschränkt auf 5 Einsätze pro Schicht und max. 4 Schichten die Woche.

Für filtrierende Halbmasken (FFP1-FFP3) mit Ventil ist eine Tragezeit von 120 min und 30 min Tragepause vorgesehen. Und das ist nochmals beschränkt auf 3 Einsätze pro Schicht und max. 5 Schichten die Woche.

Je nach Schwere der Arbeit kann diese Tragedauer verkürzt, aber niemals die Pausenzeit verringert werden.

Die Studie der Universität Leipzig legt sogar nahe, dass die Pausen nicht ausreichend sind.

Pressemitteilung des Universitätsklinikum Leipzig (Leipzig, 2020):

„Die Daten zeigen, dass die so genannte kardiopulmonale Leistungsfähigkeit durch                               beide Masken-Typen signifikant reduziert wird. Die Masken beeinträchtigen die

                        Atmung, vor allem das Volumen und die höchstmögliche Geschwindigkeit der Luft

                        beim Ausatmen. Die maximal mögliche Kraft auf dem Fahrrad-Ergometer war

                        deutlich reduziert. Im Stoffwechsel wurde eine schnellere Ansäuerung des Blutes

                        bei Anstrengung registriert (Laktat). „Die Studie begrenzte sich dabei auf

                        lediglich 3 x 3 min Belastung mit jeweils 10 min Pause.»

 

Information von Maskenhersteller und Filtermaterialen verschiedener MNB der Maskenhersteller 3M schreibt, dass er in einigen Ländern keine Masken für Kinder anbietet, da diese für Erwachsene ausgelegt sind und dass die missbräuchliche Verwendung einer Atemschutzmaske Krankheit oder Tod zur Folge haben kann. (Atemschutz – FAQ Allgemeine Öffentlichkeit, 2020)

 

Im Einzelfall kann es sein, dass eine FFP3-Maske dennoch der Atemschutzgeräte-Gruppe 2 (G26.2) zugeordnet werden muss, z. B. bei schwerer körperlicher Arbeit und/oder ungünstigen klimatischen Verhältnissen. Dies würde den Schluss nahelegen, dass bei einer sportlichen Betätigung die FFP3 unter G26.2 fallen muss. Damit muss eine Pflichtuntersuchung durchgeführt werden. (Mund-Nasen-Schutz oder FFP, 2020)

 

Die Firma Moltex gibt bei ihrer FFP3-Maske bei 30L/min einen Widerstand von 1 mbar und bei 90L/min einen Widerstand von 3 mbar an. (Datenblatt FFP Masken, 2016) Materialprüfungen weiterer im Alltag verwendeter MSN des Max-Plank-Institutes ergeben bei SOL/min Werte, die teilweise über ein 1 mbar und höher liegen. (Dr. Drewnick & et al., 2020) Auch in einer anderen Studie kommt man auf Werte über 2 mbar. (Konda, et al., 2020)

 

Im freien Markt werden Community-Masken angeboten, die einen Atemwiderstand von 4.7 mbar aufweisen. 3 Damit wird deutlich, dass der Widerstand vieler Materialien von Community-Masken den einer FFP3 Maske überschreitet.

 

Nun müssen Menschen und insbesondere Kinder Masken tragen, ohne zu wissen, dass der Atemwiderstand eine wichtige Komponente für die gesundheitliche Gefährdung darstellt. Dieser ist bei den meisten Community-Masken nicht bekannt.

 

Selbst bei Nachfragen auf der Bundespresse-Konferenz (Youtube, 2020) min. 31 sind keine wissenschaftlichen Studien bekannt, die sich mit den Auswirkungen des Maskentragens bei Kindern befassen. Die Größe des Risikos für Kinder und Jugendliche kann aus diesen Gründen noch nicht einmal annähernd eingeschätzt werden. Die Wahrscheinlichkeit eines maßgeblichen gesundheitlichen Risikos ist jedoch deutlich zu erkennen.

Zu 3. Punkt e:                       Weitere Einflüsse auf die Sicherheit beim Tragen einer MNB

Kinder oder auch Heranwachsende nehmen in der Regel die Masken nur dann ab, wenn sie merken, dass sie kaum Luft bekommen. Eine Ermüdung der Atemmuskulatur bleibt meist unbemerkt. Auch auf Grund des – über soziale Mechanismen ausgeübten – moralischen Drucks, setzen Kinder und Jugendliche die Maske trotz Unwohlseins selten ab.

 

Es sind viele Fälle bekannt, bei denen Kindern gesagt wurde, dass sie möglicherweise für den Tod von anderen Menschen verantwortlich wären, sollten sie die Maske nicht aufziehen. Einige Lehrer als Autoritätspersonen bestehen auf das Tragen von Masken trotz der Klagen von Kindern über typische Symptome (Kopfschmerzen, Übelkeit u.a.), die eindeutig auf eine Schädigung und Bedrohung durch die behinderte Atmung hinweisen. Sogar im Sportunterricht besteht häufig eine Maskenpflicht für Kinder. Kinder könnten also unter diesem psychischen Druck, der juristisch gesehen eine Nötigung darstellt, etwaige Symptome einer möglichen Hyperkapnie infolge der Maske bewusst oder unbewusst ignorieren.

 

Lehrer sind von Ihrer Ausbildung her nicht in der Lage zu beurteilen, wann eine C02- Vergiftung besteht und welche Anzeichen das dringende Abnehmen einer Maske erfordern. Dieser Fürsorgepflicht werden sie deshalb gar nicht nachkommen können.

 

Fazit: Die vorliegenden Daten weisen auf ein sehr wahrscheinliches und unzumutbares Risiko insbesondere für Kinder hin. Man weiß nicht, welche Maskenarten verwendet werden, welche Druckdifferenzen entstehen und/ oder ob Kinder an Vorerkrankungen leiden. Gesundheitliche Schäden sind nicht auszuschliessen.

Kinder tragen die Masken ohne Unterbrechung und sogar länger als Erwachsene es im beruflichen Leben (im Rahmen der arbeitsmedizinischen Regeln und Verordnungen) dürfen! Ein striktes VERBOT für Masken bei Kindern und Jugendlichen ist daher angezeigt, bis ein Unbedenklichkeitsnachweis erbracht wurde.

 

Zu 3. Punkt f:                        Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische

Arbeitsstoffe(KOBAS) der DGUV vom 27.5.2020, aktualisierte

Fassung 7.10.2020[17]

 

„Empfehlung zur Tragezeitbegrenzung für Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) im Sinne des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“

 

Einleitung

 

Bei nicht einhaltbaren Schutzabständen sind nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel Mund-Nase-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen und zu tragen. In der Praxis werden sowohl Mund-Nase-Bedeckungen („Community-Masken“) als auch medizinische Gesichtsmasken („OP-Masken“) getragen. Die DGUV und die gesetzlichen Unfallversicherungsträger wurden auf Probleme hinsichtlich der Tragedauer hingewiesen und um eine entsprechende Empfehlung gebeten.

 

Diese Empfehlung bezieht sich auf Tragezeiten im Geltungsbereich des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und ausdrücklich nicht auf andere Bereiche, wie z.B. das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken zum Patientenschutz im Gesundheitsdienst.

Empfehlung

 

Derzeit liegen im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel noch keine Empfehlungen zu Tragezeitbegrenzungen für Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) vor.

Die derzeit vorliegenden Erkenntnisse (siehe Erläuterungen) lassen den Schluss zu, dass Mund-Nase-Bedeckungen aus Baumwolle, Leinen oder Seide sowie medizinische Gesichtsmasken ähnliche Atemwiderstände wie partikelfiltrierende Halbmasken mit Ausatemventil aufweisen können.

Es werden daher für Mund-Nase-Bedeckungen („Community-Masken“) und medizinische Gesichtsmasken, wenn sie im Rahmen des SARS-CoV-2-Arbeits-schutzstandards und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel getragen werden, Tragezeitbegrenzungen und Erholungspausen wie für filtrierende Halbmasken mit Ausatemventil nach DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ empfohlen.

Die DGUV-Regel 112-190 empfiehlt für partikelfiltrierende Halbmasken mit Ausatemventil (einschließlich FFP1) bei mittelschwerer Arbeit (Atemminutenvolumen 20 bis 40 l/min.) und fortwährenden Gebrauch eine Tragedauer von zwei Stunden mit einer anschließenden Erholungsdauer von 30 Minuten. Möglich sind dann drei Einsätze pro Arbeitsschicht. Während der Erholungsdauer geht es darum, nicht die Maske zu tragen, es ist keine Arbeitspause gemeint. Tätigkeiten, die ohne Maske durchgeführt werden können, sind weiterhin in der Erholungsdauer möglich.

Fazit: Die Regierung und die verpflichteten Experten im Krisenstab, handeln fahrlässig. Die Empfehlung einen MNS Maske zu tragen um Viren abzuwenden, ist FALSCH! Wird mit einen Vorsatz einer strafbaren Handlung §105 StGB Nötigung, Körperverletzung §83 §84 StGB, §92 StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen vorgegangen, muss von der Staatsanwaltschaft aufgrund eines Offizialdelitk Selbständig einschreiten. Das VGH Urteil vom 01.10.2020 und 23.12.2020 hat klar festgestellt, dass Tragen von Masken in der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen ohne Evidenz und Sinnhaftigkeit, ist gesetzwidrig, somit auch aufgehoben wurde > Die Maskenpflicht wurde als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen ist nicht mehr anzuwenden.

Zu 4. Punkt a:                        Informationsschreiben an alle 10.000 Schulen

Aufgrund der nicht ehrlichen Kommunikation zu de Lehrkräften in punkto Haftung gegenüber den Kindern, haben wir nun mit einen Schreiben darauf aufmerksam gemacht. Der Einschreiter richtete diesen Schreiben a alle Direktionen, um aufzuzeigen, dass die Regierung respektive Herr BM Faßmann unter der Anleitung von Herrn Kurz, die Direktoren erpresst.

Die Haftungsfrage bei Gesundheitlichen Schäden, entweder durch falsche Einwilligungsschreiben der Landesdirektion, oder Einwilligungsschreiben wo der Schüler ab 14. Jahre zu einer §110 Heilbehandlung widerwilligen soll, wurde den Lehrkräften nicht mitgeteilt.

Stattdessen wurde in den Schreiben[18] der BM Herrn Faßmann explizit ausgeschlossen!

Zitat aus dem Schreiben:

Lehrpersonen und Schulleitungen sind im schulischen Kontext in Vollzug der

                        Gesetze und der übrigen rechtlichen Grundlagen, also auch der C·SchV 2020/21,

                        tätig. Sie können daher in dieser Tätigkeit nicht rechtswidrig handeln bzw. für deren

                        Vollzug nicht haftbar gemacht werden.

Diese Aussage ist falsch, den wenn Verordnungen von Verfassungsgerichtshof als Gesetzwidrig aufgehoben wurden, muss der Lehrer/Driektor/Landesbildungsdirektor durch seine Pflicht „REMONSTRIEREN“

§ 44 BDG 1979 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten, Abs. (2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

 

Nur wenn dies in einen Schriftverkehr zum Vorgesetzten nachzuweisen ist, nur dann kann sich der Remonstrierende der Haftung entschlagen.

Zu 4. Punkt b.                        Anschreiben 1 und 2 an die Direktoren

Schreiben 1 inkl Anhang Brief[19]:

Sehr geehrte/r Frau/Herr Direktor,

 

Aufgrund einer Vielzahl von Verfehlungen der Österreichischen Regierung, übernimmt Herr Konstantin Haslauer, als Sprachrohr einer Bürgergemeinschaft, die rechtliche und fachliche Darstellung über die Haftung der Lehrer, Direktoren und Schulleitungen.

 

Seit März 2020 werden alle Bundesangestellten zur Umsetzung der CoVid19-Verordnungen in den Schulen verpflichtet. Um dieses perfide Spiel der Regierung zu durchblicken, muss man den Plan der Haftung verstehen.

 

Gleich vorweg, es ist grundlegend den Lehrern/Direktoren und Beamten nichts vorzuwerfen, da die Anordnungen im März verständlich waren.

 

Nun seit fast einem Jahr werden die Schüler vom BM für Bildung (Heinz Faßmann) gequält und mit unverhältnismäßigen Maßnahmen in ihrer Bildung, Gesundheit, Freiheit und ihrer Persönlichkeit eingeschränkt.

 

Mit unserem Schreiben fordern wir Sie auf, sich auf die Seite der Kinder zu stellen und alle Maßnahmen der Bundesregierung, respektive des Bildungsministeriums, sofort einzustellen und wieder zum Schulalltag zurückzukehren.

 

Lesen Sie bitte aufmerksam unser beigelegtes Schreiben  durch!

Unser Aufruf, der Auftrag Ihrer Arbeitgeber an Sie zu handeln, wird öffentlich gemacht.

 

Anbei noch zu erwähnen sei, dass 22.000 Eltern in Österreich dieses Vorgehen auch unterstützen. Hier der Link zur Petition https://www.openpetition.eu/at/petition/online/maske-weg-im-unterricht

Schreiben 2 Erinnerung:

Sehr geehrte Direktoren der Schulen Österreichs!

 

Wir möchten Sie höflichst daran Erinnern sich das beigelegte schreiben in Ruhe durchzulesen, sowie es den Lehrern und Lehrerinnen an Ihrer Schule zukommen zu lassen!

 

Machen Sie von der  Remonstrationspflicht Gebrauch.

 

Dieses schreiben betrifft nicht nur Sie als Direktoren sondern auch die Lehrer an Ihrer Schule!

 

Die vorgeschrieben Maßnahmen entsprechen in  keinster Weise dem Kindeswohl!

 

So erging auch der Beschluss des  VgH

 

1.§5 Abs.1 in Verbindung mit Anlage B,  Z4  .2  sowie  §7 Abs.3,4 und 6  der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl. II Nr. 208/2020, waren gesetzwidrig.

  1. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

Hier die CoVid Schulverordnung, Maskenpflicht und Abstandsregel gesetzwidrig

 

https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH_10.12.2020__V_436_2020_Covid-Massnahmen_in_Schulen_.pdf?fbclid=IwAR3EklBduTG82Sv9xAWcvU6V3Fo0yZMiuPcM9VTaOLBO96pTwxFWY_sR9ls

 

Wir als Organisator für Eltern die uns um Hilfe baten sehen uns verpflichtet einzuschreiten wenn die Gesetzeslage eindeutig ist!

 

Das an Ihnen gesandte schreiben wird  ebenso an die zuständige Bezirkshauptmannschaft,  den Bezirksschulrat und den Kinder & Jugendwohlfahrtträger übermittelt.

 

Sie haben nun die Möglichkeit bis 08.01.2021 zu Remonstrieren, längstens allerdings bis 11.01.2021.

 

Sollte bis Stichtag  11.01.2021 keine Remonstration erfolgt sein wird bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige eingereicht!

 

 

Zu 4. Punkt c:                        Abschließende Einschätzung für die Verantwortungsträger

Die Notwendigkeit einer Gefährdungsbeurteilung und der Beachtung geltender Arbeitsschutzregeln lässt sich nicht etwa mit der Begründung in Abrede stellen, die Kinder/Schüler seien keine Arbeitnehmer. Richtig ist vielmehr, dass die Regeln, die für erwachsene Beschäftigte konzipiert wurden, erst recht für unsere noch viel schutzbedürftigeren Kinder/Schüler gelten müssen. Ich werde auch keine begrifflichen Verwirrspiele des Inhalts akzeptieren, die Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) sei ja nur ein „Bekleidungsstück“ oder gar ein „Lernmittel“.

Die MNB soll getragen werden, um andere vor (angeblich symptomlos übertragbaren) Viren zu schützen. Ihre Anlegung wird also aus medizinischen Gründen und zum Schutz anderer Menschen angeordnet. Die MNB ist daher nichts anderes als eine persönliche Schutzausrüstung im oben beschriebenen Sinne. Die Tatsache, dass gerade ein Corona-Virus im Umlauf ist, bedeutet nicht, dass Kinder/Schüler weniger Sauerstoff benötigten als sonst. Und das Leben unserer Kinder/Schüler ist keinen Deut weniger wert, als das Leben derjenigen, die sich vielleicht irgendwann einmal vielleicht bei dem Kind/Schüler anstecken könnten.

Der Einschreiter macht Sie darauf aufmerksam, dass Sie sich einer zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Körperverletzung aussetzen, wenn Sie die Maskenpflicht an den Schulen in Ihrer Trägerschaft durchsetzen, ohne gegen die hier beschriebenen Risiken angemessene Vorsorge getroffen zu haben. Diese Verantwortlichkeit trifft Sie persönlich und nicht etwa nur die Trägerbehörde. indem ich Sie auf die vorstehenden Gefährdungslagen und Regularien aufmerksam gemacht habe, handeln Sie mindestens mit bedingtem Vorsatz, wenn Sie meine Hinweise ignorieren.

Für vorsätzliches Handeln haftet ein Amtsträger immer persönlich und kann sich nicht hinter dem Staat verschanzen. Würden Sie anordnen, dass in die Klassenzimmer so lange CO2 eingeleitet würde, bis die Kinder eine entsprechende Vergiftung erleiden, wären Sie dafür persönlich haftbar. Nicht anders verhält es sich konsequent mit der Durchsetzung der Maskenpflicht ohne die gesetzlich vorgesehene Risikovorsorge. Denn diese beiden Fälle sind absolut vergleichbar.

Nun haben ich Ihnen klar aufgezeigt, was für jeden Beamten, Direktor und Lehrer sowie den Jugendwohlfahrtsträgern für Konsequenzen drohen. Das Bundesministerium verpflichtet nun ab 07.01.2021 alle Schüler zur Maskenpflicht und Sie werden dies umsetzen müssen.

Die Chance, weitere Schritte, die gegen Sie eingeleitet werden, abzuwehren oder zumindest zu mildern, bedeutet zu remonstrieren!

Denken Sie an das Wohl und die Gesundheit der Kinder/Schüler.

Fazit: Es erfolgte von den Direktoren überwiegend, keine sachliche Auseinandersetzung, sondern Beschimpfungen, Drohungen, Verleumdungen, jedoch keinen Anruf um einen Diskurs zu starten. Es wurde von den Direktoren dies sich via Mail geantwortet haben, nur das Narrativ der Regierung sepspektove des Bildungsministerium vertreten. Die Urteile des Verfassungsgerichtshof wurden als nicht bindend dargestellt und der Verfassung abgeschworen.

Anders war es bei den Eltern und Lehrer, die hatten sehr viele Gespräche mit den Einschreiter geführt. Hier wurde ein ganz anderes Bild der Lage schlagend. Lehrer wurden ohne Grund suspendiert, Mütter wurden von der Schule verband, Kinder wurden gezwungen Masken immer zu tragen, Aufforderungen an die Eltern Decken in die Schule mitzugeben, ärztliche Attest wurden nicht anerkannt, Ladungen bei der Landesdirektion wie vor einen Schöffengericht vor der Verurteilung (Audio vorhanden) uvm.

Somit muss der Einschreiter durch diese Erkenntnisse, diese rechtswidrigen Abschlag der Regierung, auf unsere schwächsten der Gesellschaft, aufzeigen sodass die Verantwortlichen bestraft werden.

Zu 5. Punkt a:                        Zulassungsstopp für Telekopierte Zulassungsverfahren:[20]

Am 1.12.2020 Zusammen mit dem Ex-Pfizer-Forschungsleiter Dr. Michael Yeadon habe ich bei der EMA, der European Medicine Agency, die für die EU-weite Arzneimittelzulassung zuständig ist, am 01. Dezember 2020 einen Antrag auf die sofortige Aussetzung sämtlicher SARS-CoV-2-Impfstoffstudien, insbesondere die Studie von BioNtech/Pfizer zu BNT162b (EudraCT-Nummer 2020-002641-42) gestellt.

 

Wir fordern, dass die Studien – zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Probanden – erst dann fortgesetzt werden, wenn ein Studienkonzept vorliegt, das geeignet ist, den erheblichen Sicherheitsbedenken, die von immer mehr namhaften WissenschaftlerInnen gegen den Impfstoff und das Studiendesign geäußert wird, Rechnung zu tragen.

Als Petenten fordern wir zum einen, dass wegen der bekannten mangelnden Treffsicherheit des PCR-Tests bei einer seriösen Studie mit einer sogenannten Sanger-Sequenzierung gearbeitet werden muss. Nur so lassen sich verlässliche Aussagen zur Wirksamkeit eines Impfstoffes gegen Covid-19 treffen. Auf der Basis der vielen unterschiedlichen PCR-Tests von höchst unterschiedlicher Qualität sind weder das Erkrankungsrisiko noch ein möglicher Impfnutzen mit der nötigen Sicherheit bestimmbar. Allein deshalb sind solche Testungen von Impfstoffen am Menschen per se unethisch.

 

Des Weiteren fordern wir, dass vorher ausgeschlossen werden muss, dass sich bereits aus früheren Studien bekannte Risiken, die teilweise aus der Natur der Corona-Viren herrühren, gefährlich auswirken können.

Zu 5. Punkt b:           Unsere Bedenken richten sich dabei insbesondere auf folgende Punkte:

Die Bildung sogenannter “nicht-neutralisierender Antikörper” kann speziell dann, wenn Probanden nach der Impfung mit dem echten, dem “wilden” Virus konfrontiert sind, zu einer überschiessenden Immunreaktion führen. Diese sogenannte antikörperabhängige Verstärkung, ADE, ist z.B. lange aus Experimenten mit Corona-Impfstoffen bei Katzen bekannt. Im Verlauf dieser Studien sind alle Katzen, welche die Impfung zunächst gut vertragen hatten, gestorben, nachdem sie mit echten Coronaviren infiziert wurden. Durch Wirkverstärker wird diese Überreaktion weiter begünstigt.

Von den Impfungen wird erwartet, dass sie Antikörper gegen Spike-Proteine von SARS-CoV-2 hervorrufen. Spike Proteine enthalten aber unter anderem auch  Syncytin-homologe Proteine, die bei Säugetieren, wie dem Menschen, wesentliche Voraussetzung für die Ausbildung der Plazenta darstellen. Es muss unbedingt ausgeschlossen werden, dass ein Impfstoff gegen SARS-CoV-2 eine Immunreaktion gegen Syncytin-1 auslöst, da sonst Unfruchtbarkeit von unbestimmter Dauer bei geimpften Frauen die Folge sein könnte.

 

In den mRNA-Impfstoffen von BioNTech/Pfizer ist Polyethylenglykol (PEG) enthalten. 70% der Menschen bilden Antikörper gegen diesen Stoff aus – das bedeutet, viele Menschen können allergische, möglicherweise tödliche Reaktionen auf die Impfung entwickeln.

Die viel zu kurze Studiendauer läßt eine realistische Abschätzung der Spätfolgen nicht zu. Wie bei den Narkolepsie-Fällen nach der Schweinegrippe-Impfung würden bei einer geplanten Notzulassung Spätfolgen erst dann beobachtet werden können, wenn es für Millionen Geimpfte bereits zu spät ist. Regierungen planen, Millionen gesunder Menschen nicht hinnehmbaren Risiken auszusetzen und diese durch diskriminierende Einschränkungen für Ungeimpfte zur Impfung zu nötigen.

Gleichwohl haben BioNTech/Pfizer offenbar am 01. Dezember 2020 einen Antrag auf Notfall-Zulassung gestellt.Wissenschaftliche Verantwortung zwingt uns zu dieser Aktion.

 

Zu 7. Punkt c:                       Kein Wunder , dass sie ihre eigenen Aktien schnell verkaufen!

Hier[21] ein ernüchternder wissenschaftlicher Kommentar im British Medical Journal (BMJ) zur euphorischen Ankündigung der Impfstoffhersteller, den ich in deutscher Fassung HIER gern wiedergebe.

Zur Vorbeugung von nur einem Covid-19-Fall müssen beim BioNTech/Pfizer Impfstoff 256 Personen geimpft werden.  Bei MODERNA wären es 177. Die risikoreichen gentechnischen „Impfungen“ helfen also nur bei 0,35% bzw. 0,56% der Geimpften. Das ist ein extrem schlechtes Nutzen-Risiko-Verhältnis.

Denn die anderen 255 bzw. 176 Personen haben keinen Nutzen, sind aber den unerwünschten Wirkungen der Impfstoffe ausgesetzt, wie immer diese auch sein mögen und wann immer wir von ihnen erfahren. Ein BioNTech Top Manager hat wohl geahnt, dass andere besser rechnen können als die Bundesregierung und soll noch am selben Tag seine eigenen Aktien in Millionenhöhe verkauft haben.

Für den heute von Moderna mit großer Presse vorgestellten Test gilt eine ähnlich geringe Schutzwirkung gegen Covid-19, eine Infektion, die nichts weiter ist als ein Teil der jährlichen Grippe.

 

Zu 5. Punkt d:           Die „95% wirksamen“ Impfstoffe von Pfizer und Moderna – seien wir

vorsichtig und sehen wir uns erst die vollständigen Daten an:

Übersetzung des Originalartikel:

26. November 2020[22]

 

Nur volle Transparenz und eine strenge Prüfung der Daten werden eine informierte Entscheidungsfindung ermöglichen, argumentiert Peter Doshi

 

In den Vereinigten Staaten sind alle Augen auf Pfizer und Moderna gerichtet. Die Topline-Wirksamkeitsergebnisse ihrer experimentellen Covid-19-Impfstoffstudien sind auf den ersten Blick verblüffend.

Laut Pfizer wurden 170 Covid-19-Fälle (bei 44.000 Freiwilligen) verzeichnet, mit einer bemerkenswerten Aufteilung: 162 in der Placebo-Gruppe gegenüber 8 in der Impfstoffgruppe. Moderna sagt unterdessen, dass 95 von 30.000 Freiwilligen in der laufenden Studie 19 Covid-Fälle hatten: 90 auf Placebo gegenüber 5, die den Impfstoff erhielten, so dass beide Unternehmen eine Wirksamkeit von rund 95% beanspruchen können.

 

Lassen Sie uns das in die richtige Perspektive rücken. Erstens wird von einer relativen Risikominderung berichtet, nicht von einer absoluten Risikominderung, die weniger als 1% zu betragen scheint. Zweitens beziehen sich diese Ergebnisse auf den primären Endpunkt der Studie, nämlich Covid-19 von im Wesentlichen beliebiger Schwere, und, was wichtig ist, weder auf die Fähigkeit des Impfstoffs, Leben zu retten, noch auf die Fähigkeit, Infektionen zu verhindern, noch auf die Wirksamkeit in wichtigen Untergruppen (z.B. gebrechliche ältere Menschen). Diese sind nach wie vor unbekannt.

Drittens spiegeln diese Ergebnisse einen Zeitpunkt relativ kurz nach der Impfung wider, und wir wissen nichts über die Wirksamkeit des Impfstoffs nach 3, 6 oder 12 Monaten, so dass wir diese Wirksamkeitszahlen nicht mit anderen Impfstoffen wie Grippeimpfstoffen (die über eine Saison beurteilt werden) vergleichen können. Viertens wurden Kinder, Jugendliche und immungeschwächte Personen weitgehend von den Studien ausgeschlossen, so dass uns immer noch keine Daten über diese wichtigen Bevölkerungsgruppen vorliegen.

 

Ich habe bereits früher argumentiert, dass die Studien den falschen Endpunkt untersuchen und dass es dringend notwendig ist, den Verlauf zu korrigieren und wichtigere Endpunkte wie die Prävention schwerer Krankheiten und die Übertragung bei Menschen mit hohem Risiko zu untersuchen. Doch obwohl es Regulierungsmechanismen gibt, die den Zugang zu den Impfstoffen sicherstellen und gleichzeitig die Zulassungsgrenze hoch halten (was es ermöglichen würde, dass plazebokontrollierte Studien lange genug dauern, um die wichtige Frage zu beantworten), kann man sich nur schwer des Eindrucks erwehren, dass die Sponsoren den Sieg beanspruchen und ihre Studien abschliessen (Pfizer hat den Studienteilnehmern bereits einen Brief geschickt, in dem der „Übergang“ vom Plazebo zum Impfstoff diskutiert wird), und die FDA wird nun unter enormem Druck stehen, die Impfstoffe rasch zuzulassen.

 

Doch während sich die Gespräche auf die Verteilung der Impfstoffe verlagern, sollten wir die Beweise nicht aus den Augen verlieren. Eine unabhängige Prüfung der zugrunde liegenden Studiendaten wird das Vertrauen und die Glaubwürdigkeit der Ergebnisse erhöhen. Es könnte auch wichtige Einschränkungen der Studienergebnisse geben, derer wir uns bewusst sein müssen.

 

Am entscheidendsten ist, dass wir datengestützte Zusicherungen brauchen, dass die Studien nicht versehentlich unverblindet waren, d.h. dass die Prüfer oder Freiwilligen vernünftige Vermutungen darüber anstellen konnten, zu welcher Gruppe sie gehörten. Verblindung ist am wichtigsten bei der Messung subjektiver Endpunkte wie dem symptomatischen Covid-19, und Unterschiede bei den Nebenwirkungen nach der Injektion zwischen Impfstoff und Placebo hätten eine fundierte Vermutung ermöglichen können.

Frühere plazebokontrollierte Studien mit einem Grippeimpfstoff waren nicht in der Lage, die Verblindung des Impfstatus vollständig aufrechtzuerhalten, und das jüngste Missgeschick mit der „halben Dosis“ in der Oxforder Covid-19-Impfstoffstudie wurde offenbar nur wegen milderer als erwarteter Nebenwirkungen bemerkt. (Und das ist nur eine von vielen Bedenken im Zusammenhang mit der Oxford-Studie).

 

Im Gegensatz zu einem normalen Kochsalzlösungs-Placebo legten frühe Phasenstudien nahe, dass systemische und lokale unerwünschte Ereignisse bei den Empfängern des Impfstoffs häufig auftreten. In einer Pfizer-Studie zum Beispiel litten mehr als die Hälfte der geimpften Teilnehmer an Kopf-, Muskel- und Schüttelfrostschmerzen – aber die Studien der frühen Phase waren klein, mit großen Fehlermargen bei den Daten. Aus den großen Phase-3-Studien sind bisher nur wenige Details bekannt geworden. In der Pressemitteilung von Moderna heißt es, dass 9% eine Myalgie des Grades 3 und 10% eine Müdigkeit des Grades 3 erlebten; Pfizers Aussage berichtete, dass 3,8% eine Müdigkeit des Grades 3 und 2% Kopfschmerzen des Grades 3 hatten. Unerwünschte Ereignisse des Grades 3 gelten als schwerwiegend, definiert als Verhinderung täglicher Aktivitäten. Leichte und mittelschwere Reaktionen werden mit Sicherheit weitaus häufiger auftreten.

 

Eine Möglichkeit, wie die Rohdaten der Studie ein fundiertes Urteil darüber erleichtern könnten, ob sich eine mögliche Entblindung auf die Ergebnisse ausgewirkt haben könnte, besteht darin, zu analysieren, wie oft Personen mit Symptomen von Covid-19 für einen bestätigenden SARS-CoV-2-Test überwiesen wurden. Ohne eine Überweisung zum Test könnte ein Verdachtsfall auf Covid-19 nicht zu einem bestätigten Covid-19-Fall werden und ist daher ein entscheidender Schritt, um als Primärereignis gezählt zu werden: laborbestätigtes, symptomatisches Covid-19. Da einige der unerwünschten Reaktionen auf den Impfstoff selbst auch Symptome von Covid-19 sind (z.B. Fieber, Muskelschmerzen), könnte man erwarten, dass ein weitaus größerer Anteil der Personen, die den Impfstoff erhalten, Abstriche gemacht und auf SARS-CoV-2 getestet wurde als diejenigen, die ein Placebo erhielten.

 

Dies setzt voraus, dass alle Personen mit Symptomen getestet werden, wie man es erwarten könnte. Die Studienprotokolle für die Studien von Moderna und Pfizer enthalten jedoch explizite Formulierungen, die die Prüfärzte anweisen, ihr klinisches Urteilsvermögen zu nutzen, um zu entscheiden, ob Personen für Tests überwiesen werden sollen. Moderna drückt es so aus:

 

„Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass sich einige der Symptome von COVID-19 mit erbetenen systemischen ARs überschneiden, die nach der Impfung mit mRNA-1273 zu erwarten sind (z.B. Myalgie, Kopfschmerzen, Fieber und Schüttelfrost). In den ersten 7 Tagen nach der Impfung, wenn diese erwünschten ARs häufig auftreten, sollten die Prüfärzte nach ihrem klinischen Urteilsvermögen entscheiden, ob ein NP-Abstrich entnommen werden sollte“.

 

Dies läuft darauf hinaus, die Untersucher aufzufordern, Vermutungen darüber anzustellen, in welcher Interventionsgruppe sich die Patienten befanden. Aber wenn sich die Krankheit und die Impfstoffnebenwirkungen überschneiden, wie soll ein Kliniker dann ohne Test die Ursache beurteilen? Und warum wurden sie überhaupt gefragt?

 

Wichtig ist, dass sich die Anweisungen nur auf die ersten sieben Tage nach der Impfung beziehen, so dass unklar bleibt, welche Rolle die Beurteilung durch den Kliniker in den entscheidenden Tagen danach spielen könnte, wenn die Fälle von Covid-19 zum primären Endpunkt gezählt werden könnten. (Bei Pfizer 7 Tage nach der 2. Dosis, bei Moderna 14 Tage).

 

In einer ordnungsgemäßen Studie hätten alle Fälle von Covid-19 aufgezeichnet werden müssen, unabhängig davon, in welchem Arm der Studie der Fall auftrat. (Aus epidemiologischer Sicht sollte es keine Verzerrung bei der Feststellung oder einen differentiellen Messfehler geben). Das ist in der Covid-Ära sogar zum gesunden Menschenverstand geworden: „Test, Test, Test.“

Aber wenn nicht allen Personen mit Covid-19-Symptomen Überweisungen für Tests zur Verfügung gestellt wurden – z.B. weil man davon ausging, dass die Symptome auf Nebenwirkungen der Impfstoff-Fälle zurückzuführen waren -, konnte es ungezählt bleiben.

Auch Daten über schmerz- und fiebersenkende Medikamente verdienen eine Überprüfung. Symptome, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion zurückzuführen sind (z.B. Fieber oder Körperschmerzen), können durch schmerz- und fiebersenkende Medikamente unterdrückt werden. Wenn die Personen in der Impfstoffsparte solche Medikamente prophylaktisch, häufiger oder über einen längeren Zeitraum eingenommen hätten als die Personen in der Placebo-Sparte, hätte dies zu einer stärkeren Unterdrückung der Covid-19-Symptome nach einer SARS-CoV-2-Infektion in der Impfstoffsparte führen können, was sich in einer geringeren Wahrscheinlichkeit des Verdachts auf Covid-19, einer geringeren Wahrscheinlichkeit von Tests und damit einer geringeren Wahrscheinlichkeit, den primären Endpunkt zu erreichen, niedergeschlagen hätte. Aber in einem solchen Szenario wurde die Wirkung durch die Medikamente und nicht durch den Impfstoff ausgelöst.

 

 

Weder Moderna noch Pfizer haben Proben des schriftlichen Materials, das den Patienten zur Verfügung gestellt wurde, freigegeben, so dass unklar ist, welche Anweisungen den Patienten gegebenenfalls bezüglich der Verwendung von Medikamenten zur Behandlung von Nebenwirkungen nach der Impfung gegeben wurden, aber die Einverständniserklärung für die Impfstoffstudie von Johnson and Johnson enthält eine solche Empfehlung:

 

„Nach der Verabreichung von Ad26.COV2.S scheinen Fieber, Muskelschmerzen und Kopfschmerzen bei jüngeren Erwachsenen häufiger aufzutreten und können schwerwiegend sein. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen die Einnahme eines Fiebersenkers oder Schmerzmittels, wenn nach der Impfung oder auf Empfehlung Ihres Studienarztes Symptome auftreten“.

 

Die Ankündigung „95% wirksam“ ist möglicherweise viel komplexer, als es auf den ersten Blick scheint – oder vielleicht auch nicht. Nur vollständige Transparenz und eine strenge Prüfung der Daten ermöglichen eine fundierte Entscheidungsfindung. Die Daten müssen veröffentlicht werden.

 

Peter Doshi, Mitherausgeber, Das BMJ.

Fazit:  Der Impfstoff wird von Pfizer (Studie/Protokoll[23]) selbst als nicht ausgereift um die Nebenwirkungen sind NICHT abschätzbar. Somit ein Verbrechen an der Menschlichkeit und eine strafrechtliche Komponente bei den Zulassungsbehörden AGES, Paul Ehrlich Institut und der Impfkommissionen.


Gefahr in Verzug, sofortigen handeln notwendig!!

Die nun hier dargelegten Straftaten, die im Zusammenhang des öffentlichen Interesse liegen, werden hiermit zur Anzeige gebracht. Mit den Wissen einer politischen Immunität der 5 Beanzeigten, sowie die in Zusammenhang stehenden Abgeordneten, muss eine Aufhebung der Immunität aufgehoben werden.

Handlungsauftrag an die Leitung der Staatsanwaltschaft: Mag. Michaela SCHNELL

1.) Anweisung an den Bildungsminister die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), sofort aufzuheben und die Weisung an die Verantwortlichen für die Umsetzung zu gegen.

2.) Sollten durch die Zwangstest, Zwangsimpfungen oder durch die Gesundheitsgefährdende Massnahmen ein Schaden entstehen, wird die zuständige Staatsanwaltschaft auch in die Haftung genommen.

3.) Schnelle Zuordnung einer Aktennummer und Einleitung der Ermittlungen wegen „GEFAHR IN VERZUG!!“.

 

 

 

Anlagen:

Anlage 1:        Die Haftung für fehlerhafte Medizinprodukte unter dem Einfluss der
„BostonScientific“-Urteile des EuGH

Anlage 2:        Austestung von Covid-19-Antigen­ Schnelltests im Vergleich zur PCR Diagnostik von
KAGes

Anlage 3:        120 Expertenstimmen zu Corona
Anlage 4:        Rückatmung von Kohlendioxid bei Verwendung von Operationsmasken (aktuelle                                              MNS Maske der Bürger) als hygienischer Mundschutz an medizinischem                                                           Fachpersonal.

Anlage 5:        Interne Anweisung/strafrechtliche Androhung des Bildungsministerium an die                                         Direktionen

Anlage 6:        Der Impfaktivismus der Gates-Stiftung, oftmalige Treffen zwischen Kurz, Merkel und                Bill Gates

Anlage 7:        Der Pandemie Krimi, Dr. Wodarg

Anlage 8:        VGH Urteil vom 10.12.2020, Massnahmen aufgehoben

Anlage 9:        Offener Brief an den Bundespräsident

Anlage 10:      Der PCR Test – Michael Yeadon, ehemaliger Vizepräsident von Pfizer

Anlage 11:      Hohe Nebenwirkungen laut FDA Vaccines and Related Biological Products Advisory                 Committee October 22, 2020 Meeting Presentation

Anlage 12:      Antigen Test „Roche“ keine sinnvolle Teststrategie

Wir bitten Sie nun dringend die Ermittlungen, in die von uns angeführte Straftaten einzuleiten.

Wien am, 11.01.2021

 

Hochachtungsvoll

Konstantin Haslauer
CEO Karrierepilot24 Group
PROMKC24 a.s. Holding Vorstand/Owner

 

 

Endnoten Verzeichnis

 

  1. Schulen Bezirk Amstetten https://www.dropbox.com/s/xo0bgjcmjmutqcj/N%C3%96%20%20Amstetten.odt?dl=0
  2. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010265
  3. Clusteranalyse https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/epidemiologische-abklaerung-covid-19/?fbclid=IwAR0mfhfeH13n-VB0GInyEY7uTkGDELJttacZsFjGWoZg1n5hxOHm3-vo7js
  4. VGH Entscheidung Maskenpflicht in Schulen https://www.vfgh.gv.at/medien/Covid_Schulen.php
  5. med. Ulrich Mutschler https://link.springer.com/article/10.1007/s15014-019-1697-2
  6. Schulpflichtgesetz 1985 Novelle 24.12.2020 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009576
  7. Online Bericht von Kurz https://www.vienna.at/bundeskanzler-kurz-die-zweite-welle-hat-begonnen/6737982
  8. Bericht aus den Merkur Online Portal https://www.merkur.de/welt/who-corona-studie-tote-uebersterblichkeit-infektion-pandemie-zr-90073439.html
  9. Original Studie englisch: https://www.dropbox.com/s/e6wyt1m09l1gevd/Studie%20Ioannidis_BLT.20.265892_engl..pdf?dl=0
  10. 07.2020 https://www.vfgh.gv.at/medien/Covid_Entschaedigungen_Betretungsverbot.de.php
  11. Urteile 01.10.2020 https://www.vfgh.gv.at/medien/Entscheidungen_Oktober-Session.php
  12. Urteil 23.12.2020 https://www.vfgh.gv.at/medien/Covid_Schulen.php
  13. AGES AKTUELL https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/
  14. Wuhan Studie https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/113428/Zehn-Millionen-Menschen-in-Wuhan-getestet-300-asymptomatische-Faelle
  15. Originaldokument; https://www.dropbox.com/s/vvmvebsbc38qrra/Deutsche-Vorstudie-von-B.-Voehringer-und-weitere.pdf?dl=0
  16. https://www.dropbox.com/s/gtaq3vebfawh01d/tragezeitbegrenzung_kobas_27_05_2020.pdf?dl=0
  17. BM Schreiben an die Direktoren https://www.dropbox.com/s/q1g71syx1akuirb/BM%20Bildung%20Anordung.pdf?dl=0
  18. Brief an die Direktoren https://www.dropbox.com/s/unqa7m49bafk7hy/Informationsschreiben%20an%20die%20Schulen%20der%20Republik%20%C3%96sterreich%20.pdf?dl=0
  19. Brief an die Direktoren https://www.dropbox.com/s/unqa7m49bafk7hy/Informationsschreiben%20an%20die%20Schulen%20der%20Republik%20%C3%96sterreich%20.pdf?dl=0
  20. Wissenschaftlicher Kommentar BMJ https://www.bmj.com/content/371/bmj.m4347/rr-4
  21. Peter Doshi, Mitherausgeber, Das BMJ. https://blogs.bmj.com/bmj/2020/11/26/peter-doshi-pfizer-and-modernas-95-effective-vaccines-lets-be-cautious-and-first-see-the-full-data/
  22. Pfizer Studie https://www.dropbox.com/s/cv9fbcap5f51dz8/Pfizer%20Impfstoff%20Studie%202034577_protocol.pdf?dl=0

[1] Schulen Niederösterreich https://www.dropbox.com/sh/t7b0mcbzyvcci5p/AABcIb22hfX9FvJdpQXapBWha?dl=0

[2] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010265

[3] Clusteranalyse https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/epidemiologische-abklaerung-covid-19/?fbclid=IwAR0mfhfeH13n-VB0GInyEY7uTkGDELJttacZsFjGWoZg1n5hxOHm3-vo7js

[4] VGH Entscheidung Maskenpflicht in Schulen https://www.vfgh.gv.at/medien/Covid_Schulen.php

[5] Dr. med. Ulrich Mutschler https://link.springer.com/article/10.1007/s15014-019-1697-2

[6] Schulpflichtgesetz 1985 Novelle 24.12.2020 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009576

[7] Online Bericht von Kurz https://www.vienna.at/bundeskanzler-kurz-die-zweite-welle-hat-begonnen/6737982

[8] Bericht aus den Merkur Online Portal https://www.merkur.de/welt/who-corona-studie-tote-uebersterblichkeit-infektion-pandemie-zr-90073439.html

[9] Original Studie englisch: https://www.dropbox.com/s/e6wyt1m09l1gevd/Studie%20Ioannidis_BLT.20.265892_engl..pdf?dl=0

[10] Urteile22.07.2020 https://www.vfgh.gv.at/medien/Covid_Entschaedigungen_Betretungsverbot.de.php

[11] Urteile 01.10.2020 https://www.vfgh.gv.at/medien/Entscheidungen_Oktober-Session.php

[12] Urteil 23.12.2020 https://www.vfgh.gv.at/medien/Covid_Schulen.php

[13] AGES AKTUELL https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/

[14] Kinder sind keine Pandemietreiber https://orf.at/stories/3189612/

[15] Wuhan Studie https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/113428/Zehn-Millionen-Menschen-in-Wuhan-getestet-300-asymptomatische-Faelle

[16] Originaldokument; https://www.dropbox.com/s/vvmvebsbc38qrra/Deutsche-Vorstudie-von-B.-Voehringer-und-weitere.pdf?dl=0

[17] Originaldokument: https://www.dropbox.com/s/gtaq3vebfawh01d/tragezeitbegrenzung_kobas_27_05_2020.pdf?dl=0

[18] BM Schreiben an die Direktoren https://www.dropbox.com/s/q1g71syx1akuirb/BM%20Bildung%20Anordung.pdf?dl=0

[19] Brief an die Direktoren https://www.dropbox.com/s/unqa7m49bafk7hy/Informationsschreiben%20an%20die%20Schulen%20der%20Republik%20%C3%96sterreich%20.pdf?dl=0

[20]  Zulassungstopp bei EMA: https://www.dropbox.com/s/k57er1i65x1i154/Wodarg_Yeadon_EMA_Petition_Pfizer_Trial_FINAL_01DEC2020_signed_with_Exhibits_geschw%C3%A4rzt-1.pdf?dl=0

[21] Wissenschaftlicher Kommentar BMJ https://www.bmj.com/content/371/bmj.m4347/rr-4

[22] Peter Doshi, Mitherausgeber, Das BMJ. https://blogs.bmj.com/bmj/2020/11/26/peter-doshi-pfizer-and-modernas-95-effective-vaccines-lets-be-cautious-and-first-see-the-full-data/

[23] Pfizer Studie https://www.dropbox.com/s/cv9fbcap5f51dz8/Pfizer%20Impfstoff%20Studie%202034577_protocol.pdf?dl=0


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