Handel mit Bitcoin und Kryptowährungen ist nicht strafbar.
Ein Mann wurde wegen dem Handel mit Bitcoins angeklagt und in zweiter Instanz freigesprochen: Der Bitcoin ist kein Finanzinstrument. Daher braucht man für den Handel mit ihnen auch keine Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG).
Der Angeklagte betreibt eine Homepage, auf der Käufer und Verkäufer mit Bitcoins handeln können. Dafür muss ein Benutzerkonto angelegt und ein Guthaben auf dieses Konto eingezahlt werden. Dieses Guthaben kann dann zum Erwerb von Bitcoins genutzt werden, die wiederum von anderen Nutzern stammen und auf deren Accounts eingestellt wurden.
Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte ihn wegen einer fehlenden Erlaubnis zum Handel mit Finanzinstrumenten am 29. Februar 2016 zu einer Geldstrafe. Im Berufungsverfahren wurde er nun vom Landgericht freigesprochen. Gegen den Freispruch legte die Staatsanwaltschaft erfolglos Revision beim Kammergericht Berlin ein.
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Kein Finanzinstrument
Grundvoraussetzung für die Anwendung des KWG ist, dass ein Handel mit Finanzinstrumenten vorliegt. Das ist beim Bitcoin nicht der Fall. Zwar ist der Bitcoin unter manchen Wirtschaftsteilnehmern ein akzeptiertes Zahlungsmittel; allerdings unterscheidet er sich grundlegend von den üblichen Mitteln: Er wird weder von einer Zentralbank noch einer öffentlichen Behörde ausgegeben. Er ist in diesem Sinne also auch keine Währung. Er wird auch nicht reguliert. Allein die Verwender der Bitcoins überwachen die Richtigkeit der getätigten Übertragung. Er hat keinen darstellbaren oder vergleichbaren Wert.
Aufgrund der Unterschiede zu den im KWG aufgezählten Finanzinstrumenten fällt der Bitcoin nicht unter die Regelungen des KWG (2018).
Ergebnis
Da der Bitcoin nicht unter das KWG fällt, kann ein Handel mit ihm nicht strafbar sein. Soweit bekannt, handelt es sich bei diesem Urteil um die erste strafrechtliche Entscheidung zum Thema Kryptowährung.
Bitcoin-Automaten: Adaption mit Tücken
Bitcoin-Automaten werden immer verbreiteter. Es gibt aktuell so viele Maschinen, an denen man BTC & Co. kaufen kann, wie noch nie. Doch die Behörden haben ein Auge darauf geworfen – Befürchtungen zu Geldwäsche begleiten die Automaten stets.
Inzwischen gibt es weltweit 6.003 Bitcoin-Automaten. Damit verzeichnet die Anzahl an neuen Krypto-ATM einen starken Anstieg im Jahr 2019 – so waren es zu Beginn des Jahres noch 4.113 BTC ATM, Anfang 2017 waren es lediglich 2.057, wie man den Daten von Coin ATM Radar entnehmen kann.
Die meisten davon stehen in den Vereinigten Staaten – so gibt es in den USA 3.932 BTC ATM, weitere 722 Maschinen stehen in Kanada. Damit nimmt Nordamerika den Löwenanteil an Bitcoin-Automaten weltweit ein, knapp 75 Prozent aller Maschinen stehen dort.
Im deutschsprachigen Bereich führt ganz klar Österreich die Liste der BTC ATM an. So beherbergt die Heimat von Wolfgang Amadeus Mozart derzeit 193 Bitcoin ATM
„Extensives Verständnis von Erlaubnispflichten“
Deutliche Kritik äußerte das Kammergericht an der Finanzaufsicht Bafin, die Bitcoin in einem Merkblatt als Rechnungseinheit im Sinne des KWG qualifiziert hatte. Es sei nicht Aufgabe der Bundesbehörden, rechtsgestaltend in Strafgesetze einzugreifen. Mit dieser Behauptung „überspannt die Bundesanstalt den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich“.
Das Urteil ist eines der ersten rechtskräftigen Strafrechtsurteile zu Kryptoanlagen in Deutschland. Für die Bafin ist das Urteil eine deutliche Niederlage. „Das Urteil stellt die Verwaltungspraxis der Bafin in Bezug auf Kryptowährungen grundsätzlich in Frage, da die postulierten Erlaubnispflichten insgesamt von der Einstufung von Kryptowährungen als Finanzinstrument abhängen“, sagt Christian Schmies von der Anwaltskanzlei Hengeler Mueller.
Grundsätzlich sei es zwar hilfreich, dass die Bafin ihre Verwaltungsauffassung zum Umfang von Erlaubnispflichten kundtue. Allerdings sei diese in den vergangenen Jahren wiederholt von höchsten Gerichten zu ihrem „tendenziell eher extensiven Verständnis“ von Erlaubnispflichten korrigiert worden, sagt Schmies. Im Klartext heißt das letztlich, dass die Bafin dazu tendiert, ihre Befugnisse auszudehnen, auch wenn es unklar ist, ob sie überhaupt zuständig ist.
Fehler beim Gesetzgeber
2017 hatte sogar der Europäische Gerichtshof (EuGH ) die deutsche Finanzaufsicht darüber belehrt, dass die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen keine erlaubnispflichtige Wertpapierdienstleistung sei. Auch wenn der Abschluss eines Portfolioverwaltungsvertrags dazu führe, dass der Verwalter Aufträge zum Kauf oder Verkauf annehme und übermittele, sei das für sich genommen nicht Gegenstand des Vertrags.
Ob sich die Bafin vom Urteil des Kammergerichts beeindrucken lassen wird, bezweifelt Schmies. „Das Kammergericht hat schon 2014 ein Merkblatt der BaFin zur Anlagevermittlung teilweise verworfen. Die Aufsicht korrigierte ihre Verwaltungsauffassung aber erst, nachdem auch der EuGH 2017 die Rechtsauffassung der BaFin verworfen hatte.“
Den Fehler sieht Schmies aber letztlich beim Gesetzgeber. Es wäre sinnvoller, wenn nicht gar rechtlich geboten gewesen, dass sich der Gesetzgeber grundsätzlichen Fragen der Erlaubnispflicht von Geschäften mit Kryptowährungen frühzeitig angenommen hätte. „Wünschenswert ist primär eine rasche Klärung der Qualifikation von Kryptowährungen auf europäischer Ebene. Sollte Deutschland dann noch über die europäische Regulierung hinausgehen wollen, erscheint eine Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, nicht einer Aufsichtsbehörde geboten.“ Das Urteil des Kammergerichts öffnet dafür den Weg. Soweit zum Schutz der Verbraucher ein Regelungsbedarf bestehe, sei es nicht Aufgabe der Gerichte, eine Lücke zu schließen, erklärte der Senat.
Ob die Niederlage der Bafin gleichzeitig auch ein Sieg der Anhänger von Kryptoanlagen ist, muss man dennoch hinterfragen. „Wir sehen durchaus, dass Regulierung von Marktteilnehmern im FinTech-Bereich als eine Art ‚Gütesiegel‘ betrachtet wird“, meint Schmies. „Auch für die Anlage anderer Finanzintermediäre in Kryptowährungen, etwa Investmentfonds, dürfte eine gewisse Regulierung des Marktes eher förderlich als hinderlich sein.“
Das aktuelle Urteil hingegen zeigt nur, dass in puncto Kryptoanlagen eine juristische Hängepartie fortbesteht. In die vom Gesetzgeber gelassene Lücke versuchte die Verwaltung vorzustoßen. Auch wenn die Richter nun der Auffassung sind, dass die Bafin dies nicht dürfe, so ist diese rechtlich doch nicht an dieses Urteil gebunden, das in einer Strafsache und ohne Beteiligung des Bafin erging. Es wird deutlich, dass der Handel mit Bitcoin vielleicht nicht gerade im rechtsfreien, aber doch in einem rechtlich eher lose geregelten Raum stattfindet.
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Das Handel mit Bitcoins und Kryptowährungen ist nicht strafbar.
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