DIESE Honige sind gepantscht! Und diese Honigprodukte täuschen uns
Die Honig-Nachfrage ist groß, auch deshalb wird er oft gepanscht. Aber wie gesund ist Honig eigentlich? Und wie gut ist der Honig aus dem Supermarkt? Und wie steht es um den Honig in Müslis sowie anderen Produkten?
HONIG IST BELIEBT
Honig gehört zu den beliebtesten Lebensmitteln in Deutschland. Ihn gibt es in verschiedenen Formen und zu unterschiedlichen Preisen. Honig gilt dabei als gesund, entzündungshemmend und bekömmlich. Ob als Brotaufstrich, in Tee und Milch oder zugesetzt in Müsli, Bonbons, Keksen – die Nachfrage ist riesig. Doch woher stammt der Honig und wie viel ist in den mit Honig versehenen Produkten wirklich drin?
WAS IN IMPORTIERTEM HONIG STECKT
Wir verbrauchen mehr Honig, als die Imker in Deutschland produzieren können. Ein Großteil des Honigs, den wir essen, kommt daher aus anderen Ländern. Bei den Abfüllbetrieben werden dann verschiedenste Ernten zusammengemischt. Was aber bedeutet das für die Qualität? Und das gesunde Versprechen? Markt-Moderator Jo Hiller ist den Tricks und Panschereien bei Honig auf der Spur. Er lässt zahlreiche Honige im Labor untersuchen und recherchiert mit Wissenschaftlern die neuesten Methoden, Honig zu verfälschen.
TEURER HONIG ALS SUPERFOOD
Gemeinsam mit Lebensmittel-Experten checkt Jo Hiller außerdem die Lebensmittel, die Honig enthalten. Verschiedene Müslis, Nüsse, Bonbons, Honigwaffeln, Joghurt-Sorten oder Schokoladen werben mit Honig als Inhaltsstoff. Doch wie viel gesundes „flüssiges Gold“, wie Honig gern genannt wird, steckt dort tatsächlich drin?
MEHR SCHEIN ALS SEIN?
Was können die als besonders beworbenen und teureren Honig-Produkte, wie Manuka-Honig oder Gelée-Royale tatsächlich? Eine umfassende Honig-Recherche – mit erstaunlichen Ergebnissen.
Autorin: Saskia Engels
Bildquelle: NDR, Unsplash/ Ante Hamersmit
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Die Tricks mit Honig
Die Praktiken einiger Honighersteller lassen ernsthafte Fragen über die Echtheit und Reinheit des Produktes aufkommen. Untersuchungen haben gezeigt, dass in vielen Fällen Honig mit Zucker oder anderen Sirupen gestreckt wird, um die Produktionskosten zu senken. Diese Manipulation nicht nur täuscht den Verbraucher, sondern untergräbt auch den Wert echten Honigs, der mit traditionellen Methoden hergestellt wurde.
Qualitätstest Supermarkt-Honig
Ein durchgeführter Qualitätstest von Supermarkt-Honig hat enttäuschende Ergebnisse geliefert. Viele der getesteten Produkte erfüllten nicht die Erwartungen an reinen Honig und wiesen Spuren von Zusatzstoffen und Verfälschungen auf. Dies wirft ein schlechtes Licht auf die Standards der Honigindustrie und zeigt, dass strengere Kontrollen und transparentere Etikettierung notwendig sind, um Verbrauchervertrauen zu gewinnen.
Qualitätstest Bio-Honig
Auch Bio-Honig ist nicht vor Kritik geschützt. Obwohl generell eine höhere Qualität erwartet wird, haben Tests ergeben, dass auch unter den Bio-Labels Produkte zu finden sind, die die strengen Bio-Kriterien nicht vollständig erfüllen. Dies wirft Fragen bezüglich der Zuverlässigkeit von Bio-Zertifizierungen und der Notwendigkeit einer besseren Überwachung auf.
Honig in anderen Lebensmitteln
Die Verwendung von Honig in verarbeiteten Lebensmitteln ist ein weiterer Bereich, in dem Verbraucher oft in die Irre geführt werden. Viele Produkte werben mit dem Zusatz von echtem Honig, enthalten jedoch nur geringe Mengen davon, ergänzt durch günstigere Süßungsmittel. Dieser irreführende Einsatz von Honig als Marketinginstrument schadet nicht nur den Verbrauchern, sondern auch den Produzenten echten Honigs.
Stadt-Honig
Stadt-Honig, der in urbanen Gebieten produziert wird, steht zunehmend im Fokus der Kritik. Obwohl die Idee, Honig in der Stadt zu produzieren, lobenswert ist, ergeben Untersuchungen, dass diese Produkte oft mit Schadstoffen belastet sind, die in der städtischen Umgebung vorherrschen. Dies kann die Qualität des Honigs beeinträchtigen und potenzielle Gesundheitsrisiken für den Verbraucher darstellen.
Manuka-Honig
Manuka-Honig, bekannt für seine gesundheitlichen Vorteile, ist ebenfalls Gegenstand von Kontroversen. Aufgrund seiner Popularität und des hohen Preises ist Manuka-Honig besonders anfällig für Fälschungen und Übertreibungen bezüglich seiner Wirksamkeit. Verbraucher zahlen oft hohe Preise für Produkte, die nicht die versprochenen Eigenschaften liefern, was das Vertrauen in diese Honigsorte untergräbt.
Ist Gelée-Royale gesund?
Obwohl Gelée Royale für seine gesundheitsfördernden Eigenschaften beworben wird, fehlt es an wissenschaftlichen Belegen, die diese Behauptungen stützen. Viele der vermarkteten Vorteile basieren auf Anekdoten statt auf fundierter Forschung. Dies führt zu einer Überschätzung der tatsächlichen Wirkung von Gelée Royale und kann Verbraucher dazu verleiten, unnötig Geld für ein Produkt auszugeben, dessen Nutzen nicht eindeutig belegt ist.
Fazit
Der Verein „SOS-Biene“ aus Österreich plant, gegen diese irreführenden Praktiken vorzugehen und Klage zu erheben. Die Organisation fordert strengere Regulierungen und transparentere Produktkennzeichnungen, um den Verbraucherschutz zu stärken und die Integrität der Honigprodukte zu sichern. Es ist an der Zeit, dass Verbraucher, Produzenten und Behörden zusammenarbeiten, um die Qualität und Echtheit von Honigprodukten zu gewährleisten.
INFORMATION:
Honigverordnung laut Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich
Jahrgang 2004 Ausgegeben am 20. Jänner 2004 Teil II
40. Verordnung: Honigverordnung
[CELEX-Nr.: 32001L0110]
40. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Honig (Honigverordnung)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird – hinsichtlich der §§ 6 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – verordnet:
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. Diese Verordnung gilt für die in den §§ 2 bis 4 beschriebenen Erzeugnisse.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist „Honig“ der natursüße Stoff, der von Bienen der Art Apis mellifera erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen, Absonderungen lebender Pflanzenteile oder auf den lebenden Pflanzenteilen befindliche Sekrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, diese mit arteigenen Stoffen versetzen, umwandeln, einlagern, dehydratisieren und in den Waben des Bienenstockes speichern und reifen lassen.
§ 3. Honigarten werden unterschieden:
1. Nach Herkunft:
a) „Blütenhonig“ oder „Nektarhonig“
der aus dem Nektar von Pflanzen stammender Honig;
b) „Honigtauhonig“
Honig, der hauptsächlich aus auf lebenden Pflanzenteilen befindlichen Sekreten von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera), oder aus Absonderungen lebender Pflanzenteile stammt.
2. Nach Herstellungsart oder Angebotsform:
a) „Wabenhonig“ oder „Scheibenhonig“
Von den Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von ihnen frisch gebauten Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen, ausschließlich aus Bienenwachs hergestellten gewaffelten Wachsblättern gespeicherter Honig, der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird;
b) „Honig mit Wabenteilen“ oder „Wabenstücke in Honig“
Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält;
c) „Tropfhonig“
Durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;
d) „Schleuderhonig“
Durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;
e) „Presshonig“
Durch Pressen der brutfreien Waben ohne Erwärmen oder mit geringem Erwärmen auf höchstens 45°C gewonnener Honig;
f) „Gefilterter Honig“
Honig, der gewonnen wird, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen werden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt werden.
§ 4. „Backhonig“ ist Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und der
– einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen,
– in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben oder
– überhitzt worden sein
kann.
§ 5. Die vom Geltungsbereich erfassten Erzeugnisse müssen den im Anhang festgelegten Anforderungen entsprechen.
Kennzeichnung
§ 6. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung,
1. ist die Bezeichnung „Honig“ den in § 2 definierten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnung zu verwenden,
2. sind die in den §§ 3 und 4 vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnung zu verwenden. Diese Bezeichnungen können durch die Sachbezeichnung „Honig“ ersetzt werden, sofern es sich nicht um „gefilterten Honig“, „Wabenhonig“ bzw. „Scheibenhonig“, „Honig mit Wabenteilen“ bzw. „Wabenstücke in Honig“ oder „Backhonig“ handelt.
(2) Bei „Backhonig“ gemäß § 4 ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung auf dem Etikett die Angabe „nur zum Kochen und Backen“ anzuführen.
(3) Die Sachbezeichnungen – mit Ausnahme von „gefiltertem Honig“ und „Backhonig“ – können durch Angaben ergänzt werden, die sich auf Folgendes beziehen:
– Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen, wenn das Erzeugnis vollständig oder überwiegend der angegebenen Herkunft ist und die dieser Herkunft entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen Eigenschaften besitzt;
– regionale, territoriale oder topographische Herkunft, wenn das Erzeugnis vollständig der angegebenen Herkunft ist;
– besondere Qualitätskriterien.
(4) Wurde „Backhonig“ als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet, so kann die Bezeichnung „Honig“ in der Sachbezeichnung des zusammengesetzten Lebensmittels anstelle der Bezeichnung „Backhonig“ verwendet werden. Im Verzeichnis der Zutaten ist jedoch die Sachbezeichnung „Backhonig“ zu verwenden.
(5) Bei „gefiltertem Honig“ und „Backhonig“ ist auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Handelsunterlagen jedenfalls die zutreffende Sachbezeichnung gemäß den §§ 3 Z 2 lit. f) und 4 anzugeben.
§ 7. (1) Auf dem Etikett ist das Ursprungsland in dem bzw. sind die Ursprungsländer in denen der Honig erzeugt wurde anzugeben.
(2) Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem EG-Mitgliedstaat oder Drittland, so kann statt dessen folgende Angabe gewählt werden:
– „Mischung von Honig aus EG-Ländern“,
– „Mischung von Honig aus Nicht-EG-Ländern“ oder
– „Mischung von Honig aus EG-Ländern und Nicht-EG-Ländern“.
Schlussbestimmungen
§ 8. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Honig, BGBl. Nr. 941/1994, außer Kraft.
§ 9. Erzeugnisse gemäß § 1, die nicht dieser Verordnung, jedoch der Verordnung BGBl. Nr. 941/1994 entsprechen, dürfen bis zum 31. Juli 2004 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
§ 10. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig, ABl. Nr. L 10 vom 12. Jänner 2002, in österreichisches Recht umgesetzt.
Rauch-Kallat
ANHANG
MERKMALE DER ZUSAMMENSETZUNG DES HONIGS
Honig besteht im Wesentlichen aus verschiedenen Zuckerarten, insbesondere aus Fructose und Glucose sowie aus organischen Säuren, Enzymen und beim Honigsammeln aufgenommenen festen Partikeln. Die Farbe des Honigs reicht von beinahe farblos bis dunkelbraun. Er kann von flüssiger, dickflüssiger oder ganz bis teilweise kristalliner Beschaffenheit sein. Die Unterschiede in Geschmack und Aroma werden vom jeweiligen botanischen Ursprung bestimmt.
Dem Honig darf nichts anderes als Honig beigegeben werden, soll er als Honig in Verkehr gebracht oder als Zutat in einem Erzeugnis verwendet werden. Der Honig muss, soweit möglich, frei von organischen und anorganischen Fremdstoffen sein. Er darf – ausgenommen „Backhonig“ gemäß § 4 – keinen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen und nicht in Gärung sein und darf weder einen künstlich veränderten Säuregrad haben noch so stark erhitzt worden sein, dass die natürlichen Enzyme vernichtet oder in erheblicher Weise inaktiviert wurden.
Mit Ausnahme von „gefiltertem Honig“ gemäß § 3 Z 2 lit. f) dürfen dem Honig weder Pollen noch honigeigene Bestandteile entzogen werden, es sei denn, dass dies beim Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen unvermeidlich ist.
Honig hat folgende Merkmale aufzuweisen:
1. Zuckergehalt
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1.1. Fructose- und Glucosegehalt (Summe) |
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– Blütenhonig – Honigtauhonig, allein oder in Mischung mit Blütenhonig |
mindestens 60 g/100 g, mindestens 45 g/100 g.
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1.2. Saccharosegehalt |
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– Im Allgemeinen |
höchstens 5 g/100 g. |
– Honig von Robinie (Robinia pseudoacacia), Luzerne (Medicago sativa), Banksia menziesii, Süßklee (Hedysarum), Roter Eukalyptus (Eucalyptus camadulensis), Eucryphia lucida, Eucryphia milliganii, Citrus spp. |
höchstens 10 g/100 g, |
– Honig von Lavendel (Lavendula spp.), |
höchstens 15 g/100 g. |
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2. Wassergehalt |
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– Im Allgemeinen |
höchstens 20 %, |
– Honig von Heidekraut (Calluna) und Backhonig im Allgemeinen |
höchstens 23 %, |
– Backhonig von Heidekraut (Calluna) |
höchstens 25 %.
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3. Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen |
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– Im Allgemeinen |
höchstens 0,1 g/100 g, |
– Presshonig |
höchstens 0,5 g/100 g.
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4. Elektrische Leitfähigkeit |
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– Nachstehend nicht aufgeführte Honigarten und Mischungen dieser Honigarten |
höchstens 0,8 mS/cm, |
– Honigtauhonig und Kastanienhonig und Mischungen dieser Honigarten mit Ausnahme der nachstehend angeführten Honigarten |
mindestens 0,8 mS/cm. |
– Ausnahmen: Honig von Erdbeerbaum (Arbutus unedo), Glockenheide (Erica), Eukalyptus, Linden (Tilia spp), Heidekraut (Calluna vulgaris), (Leptospermum), Teebaum (Melaleuca spp.)
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5. Gehalt an freien Säuren |
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– Im Allgemeinen |
höchstens 50 Milliäquivalente Säure pro kg, |
– Backhonig |
höchstens 80 Milliäquivalente Säure pro kg. |
6. Diastaseindex und Hydroxymethylfurfurolgehalt (HMF), bestimmt nach der Behandlung und Mischung |
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a) Diastaseindex (Schade-Skala): |
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– Im Allgemeinen mit Ausnahme von Backhonig |
mindestens 8, |
– Honigarten mit einem geringen natürlichen Enzymgehalt (zB Zitrushonig) und einem HMF-Gehalt von höchstens 15 mg/kg |
mindestens 3. |
b) HMF |
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– Im Allgemeinen, mit Ausnahme von Backhonig |
höchstens 40 mg/kg (vorbehaltlich der Bestimmungen unter Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich), |
– Honig mit angegebenem Ursprung in Regionen mit tropischem Klima und Mischungen solcher Honigarten |
höchstens 80 mg/kg. |
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