Einigung zwischen VKI und Lyoness – Verbraucher bekommen Geld zurück

Bis 31.1.2020 können sich weitere Betroffene beim VKI melden

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat seit Sommer 2017 zahlreiche Verbraucher gegen Lyoness vertreten. Grundlage für die Sammelaktion war ein beim Obersten Gerichtshof (OGH) gewonnenes Verfahren im Auftrag des Sozialministeriums, das sich gegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Jahre 2007 bis 2012 zu den „erweiterten Mitgliedsvorteilen“ richtete. Nun konnte gemeinsam mit Lyoness eine Vergleichslösung erzielt werden. Lyoness erstattet den Aktionsteilnehmern die bezahlten Beträge samt Zinsen abzüglich allfälliger Mitgliedsvorteile zurück. Betroffene, die noch nicht an der Sammelaktion teilgenommen haben, können sich noch bis 31.1.2020 beim VKI melden. Die bloße Teilnahme an der Einkaufsgemeinschaft ist von der Sammelaktion nicht betroffen.

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Im Juli 2017 erklärte der OGH in der mit Unterstützung des Sozialministeriums geführten Verbandsklage des VKI zahlreiche Klauseln zu sogenannten „erweiterten Mitgliedsvorteilen“ für intransparent und unwirksam. Laut OGH wurden die AGB und die zusätzlichen AGB (ZAGB) aus den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2012 unnötig schwer verständlich formuliert. Auch das Gutscheinanzahlungssystem stufte der OGH als intransparent ein.

Laut Rechtsansicht des VKI fiel mit dieser Entscheidung auch die Rechtsgrundlage für die Zahlungen der Verbraucher an Lyoness weg.

Daraufhin hatte der VKI eine Sammelaktion gestartet, damit die betroffenen Lyoness-Kunden ihre Geldleistungen wieder zurückerhalten. Nach umfangreichen Verhandlungen konnte nun ein Vergleich vereinbart werden. Lyoness wird Verbrauchern mit Verträgen, denen die AGB der Jahre 2007 bis 2012 zugrunde liegen, die geleisteten Zahlungen rückerstatten. Allfällig erhaltene Mitgliedsvorteile (z. B. der Freundschaftsbonus) werden in Abzug gebracht. Vom Restbetrag erhalten die Verbraucher für drei Jahre zusätzlich vier Prozent Zinsen pro Jahr.

Seitens des VKI wird die Einigung begrüßt: „Für viele betroffene Verbraucher ist dieser Vergleich ein vernünftiger Weg, der ihnen eine gerichtliche Auseinandersetzung erspart“, sagt Mag. Ulrike Wolf, Leiterin Abteilung Sammelaktion, Bereich Recht. Auch von Seiten Lyoness sieht man die Einigung positiv: „Wir waren und sind weiterhin stets bemüht, Lösungen im Sinne unserer Kundinnen und Kunden zu finden.“

Wer die Frist zur Anmeldung an der Sammelaktion versäumt hat, kann sich noch nachträglich bis 31.1.2020 beim VKI unter der Service E-Mail [email protected] melden. „Wir freuen uns, damit auch weiteren Verbrauchern eine Vergleichslösung zu ermöglichen“, erklärt Wolf.

Änderung der AGB

Bereits 2014 wurden die Vertragsgrundlagen von Lyoness geändert. Diese neuen Vereinbarungen (für Lyoness Mitglieder einerseits bzw. für unternehmerisch tätige Lyconet Marketer andererseits) waren nicht Gegenstand der OGH-Entscheidung. Auch das branchen- und länderübergreifende Cashback- und Kundenbindungsprogramm ist nicht betroffen.

Die aktuelle Vergleichslösung gilt auch für jene Verbraucher, die nur auf die AGB für Lyoness Mitglieder in der Fassung 2014 umgestiegen sind. Keine Einigung konnte für jene Lyoness-Mitglieder erzielt werden, die die sogenannte Lyconet-Vereinbarung für unabhängige Lyconet Marketer akzeptiert haben. Für sie gilt der beschriebene Vergleich nicht. In Einzelfällen könnte es laut VKI allerdings auch hier individuelle Lösungen geben.

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Quelle: OTS Wirtschaft 05.06.2019 


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