RKI: Das Robert Koch Institut klärt auf seiner Homepage unter FAQ / Infektionsschutzmassnahmen ausführlich über den bestimmungsgemäßen Einsatz von FFP2-Masken auf.

Beispielsweise muss im voraus eine arbeitsmedizinische Untersuchung angeboten werden, um durch den erhöhten Atemwiderstand entstehende Risiken für den individuellen Anwender medizinisch zu bewerten. Weiters ist die durchgehende Tragedauer bei gesunden Menschen begrenzt. Zur privaten Nutzung werden diese Masken nicht empfohlen. Die Anwendung durch Laien, insbesondere durch Personen, die einer vulnerablen Gruppe angehören (z.B. Immunsupprimierte) sollte grundsätzlich nur nach sorgfältiger Abwägung von potentiellem Nutzen und unerwünschten Wirkungen erfolgen und möglichst ärztlich begleitet werden.

Es handelt sich i.d.R. um Einmalprodukte.

Generalkollektivvertrag Corona-Test

  • 1. Geltungsbereich
  • Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich
  • Fachlich: Für alle Betriebe, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit
  • Persönlich: Für alle ArbeitnehmerInnen, die in einem Betrieb im Sinne des Abs. 2 beschäftigt

 

§ 2. Dienstverhinderung bei SARS-CoV-2 Test (im folgenden „Test“)

  1. Sofern ArbeitnehmerInnen im Sinne von § 1 Abs 5c COVID-19-Maßnahmengesetz für das Betreten Ihres Arbeitsortes einen Nachweis gemäß § 1 Abs 5 Z 5 COVID-19-MG vorzulegen haben, sind die ArbeitgeberInnen verpflichtet, die ArbeitnehmerInnen während der für die Teilnahme an einem Test erforderlichen Zeit unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. Dies gilt auch für die hierfür erforderliche An- und Abreisezeit zum Test. Sofern der Test nicht im Betrieb durchgeführt wird, ist der Test tunlichst auf dem Weg von zuhause zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nach Hause zu absolvieren. Der Anspruch auf Freistellung gilt nicht für ArbeitnehmerInnen in
  2. Besteht für die ArbeitnehmerInnen keine Pflicht gemäß § 1 Abs 5c COVID-19-MG, ist der Test tunlichst außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren. Ist dies nicht möglich, sind die ArbeitgeberInnen maximal einmal wöchentlich zur Freistellung gemäß § 2 Abs 1
  3. Der Termin des Tests ist unter möglichster Schonung des Betriebsablaufs einvernehmlich zu bestimmen. Sofern Selbsttests zulässig sind, können diese genutzt

 

§ 3. Benachteiligungsverbot und bestehende Regelungen

  1. ArbeitnehmerInnen dürfen wegen der Inanspruchnahme eines SARS-CoV-2 Tests im Sinne des § 2 samt der hierzu in diesem Kollektivvertrag festgelegten Ansprüche sowie aufgrund eines positiven Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der

 

  1. Bestehende Regelungen, insbesondere in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen oder betriebliche Übungen, die für die ArbeitnehmerInnen günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.

 

§ 4. Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen

ArbeitnehmerInnen, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit Sars-Cov-2 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.

§ 5. Geltungsdauer/Wirksamkeitsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am Tag des Inkrafttretens der Verordnung aufgrund von § 1 Abs 5c Covid-19- MG in Kraft und gilt bis 31.8. 2021.

 

Erläuterungen zum Generalkollektivvertrag

Für welche Betriebe gilt der General-KV bzw. die Satzung?

Für alle Betriebe, die der Wirtschaftskammer angehören und für die die Wirtschaftskammer KV-fähig ist. Der KV gilt nicht für Betriebe, für die eine freiwillige Berufsvereinigung der Arbeitgeber (z.B. Bankenverband) einen KV abgeschlossen hat.

Es ist beabsichtigt, den General-KV zu satzen, d.h. auf Betriebe zu erstrecken, die nicht der Wirtschaftskammer angehören UND für die kein Branchen-KV gilt (KV-freie Bereiche).

Wann tritt der General-KV in Kraft?

Der General-VO tritt am 25.1. 2021 in Kraft und damit gleichzeitig mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung. Der KV gilt bis 31.8. 2021.

Für welche Branchen/Bereiche gilt das Recht auf Freistellung zum Testen?

Das Recht auf Freistellung zum Testen gilt für AN, die zum Betreten ihres Arbeitsorts aktuell negativ getestet sein müssen. Das sind nach der Notmaßnahmen-Verordnung u.a.

  • AN in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand vojn 2 Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann (§ 6 Abs 4),
  • AN mit unmittelbarem Kundenkontakt (§ 6 Abs 4),
  • Alten-, Pflege- u Behindertenheime (§ 10) und Krankenanstalten (§ 11).

Worin besteht die Entlastung beim Maskentragen?

AN ist durch organisatorische Maßnahmen jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen ein Abnehmen der Maske (Mund-Nasen-Schutz, FFP2-Maske, etc.) für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen. Dies durch einen Wechsel der Tätigkeit des AN (wie etwa bei der „Bildschirmpause“) oder, indem Pausen, etwa die Mittagspause so gelegt werden, dass die 3 Stunden nicht überschritten werden. Der KV sieht keine Durchrechnung der Abnahmezeiten vor und auch keine Pflicht zur Dokumentation der Abnahmezeiten.

In welchen Bereichen ist das Abnehmen der Maske zu ermöglichen?

Die Möglichkeit, die Maske abzunehmen, gilt für AN, die nach Gesetz oder Verordnung in ihrer beruflichen Tätigkeit zum Tragen der Maske verpflichtet sind. Die Maskenpflicht gilt nach der Notmaßnahmen-VO u.a.:

  • in geschlossenen Räumen am Ort der beruflichen Tätigkeit, sofern nicht ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann (§ 6 Abs 2),
  • in Alten-, Pflege- u Behindertenheime (§ 10, hier FFP2!) und Krankenanstalten (§ 11, hier FFP2!).
  • bei Benützung von KFZ, Luftfahrzeugen, etc. (§ 4 Abs 1),
  • sofern kein aktueller Nachweis über einen negativen Test vorliegt, für AN in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von 2 Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann (§ 6 Abs 4, in dem Fall FFP2!),
  • sofern kein aktueller Nachweis über einen negativen Test vorliegt, für AN mit unmittelbarem Kundenkontakt (§ 6 Abs 4, in dem Fall FFP2!) während des Kundenkontakts.

 

Wie kann das Abnehmen der Maske organisiert werden?

Die Abnahme ist z.B. in folgenden Fällen zulässig:

  • Ein Pausenraum wird von einem einzigen Mitarbeiter genutzt.
  • Ein Pausenraum wird von mehreren Mitarbeitern genutzt, wobei „geeignete Schutzmaßnahmen“ (insb. Trennwände) vorhanden sind.
  • Es bestehen eigene „vorgegebene Pausenbereiche“ von ansonsten betrieblich genutzten Räumen (z.B. Werkshallen), solange diese alleine genutzt werden, sodass jedwede verbale oder persönlich Interaktion mit anderen Personen (insb Kollegen, Kunden) verlässlich ausgeschlossen ist.

Wird das Maskentragen durch das Arbeitsinspektorat kontrolliert?

Nein, bei den Regelungen zur Minimierung der Infektionsgefahr mit COVID-19 handelt es sich um allgemeine Gesundheitsschutzregelungen (Covid-19-Verordnungen), die nicht in die Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates fallen. Ausnahme: Im Gesundheitsbereich ist der Atemschutz als persönliche Schutzausrüstung zu qualifizieren, weshalb das Arbeitsinspektorat in dem Fall zuständig ist und auch kontrollieren kann.

Muss zur Abnahme der Maske eine Pause gewährt werden?

Nein, ein Tätigkeitswechsel reicht. Bei der Tätigkeit ohne Maske muss aber ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen sein oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden (z.B. Verkäuferin arbeitet vorübergehend allein im Lager; Trennwände).

Ist ein Wechsel auf eine Tätigkeit ohne Maske nicht möglich, ist die Tätigkeit zu unterbrechen. Diese Unterbrechung gilt als Arbeitszeit, es sei denn es ist eine Ruhepause nach § 11 Arbeitszeitgesetz (z.B. Mittagspause) vereinbart.

Hier sehen Sie den alten Text, der zum Teil nicht mehr gültig ist.

Aus rechtlicher Sicht:

Wie schon drei Mal in den VGH-Urteilen festgestellt wurde, jeweils vom 22.07.2020, 01.10.2020 und 23.12.2020, ist die Maskenpflicht ohne ausreichender Evidenz im Verordnungsakt als verfassungs- und gesetzwidrig beurteilt worden.

Zitat aus dem Urteil des VGH vom 23.12.2020:

1. § 5 Abs.1 in Verbindung mit Anlage B, Z4.2 sowie § 7 Abs. 3, 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre

2019/20 und    2020/21 (C-SchVO), BGBl. II Nr. 208/2020 vom 13.05.2020, waren gesetzwidrig.

  1. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

Diese Erkenntnis besagt, dass auch alle Folgeverordnungen, in welchen eine Maskenpflicht vorgeschrieben wurde, gesetzwidrig und aus der Verordnung des Gesundheitsministeriums zu streichen sind.

Nun würde man argumentieren, dass es hier nur um Schüler geht. NEIN! Es herrscht das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Gleichheitssatz, Sachlichkeitsgebot, Vertrauensschutz). Gem. Art. 2 StGG sind alle Bürger vor dem Gesetz gleich. Art 7 B-VG besagt, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen gem. Art. 66 Staatsvertrag von St. Germain. Artikel 20 GRC besagt: Alle Personen sind vor den Gesetz gleich.

Fazit: darum gibt es keinen Unterscheid zwischen Schülern und Erwachsenen!

Zutrittsverbote bezugnehmend auf Hausrecht im Handel im öffentlichen Sinne:

Grundsätzlich kann ein Hausverbot ohne Grund ausgesprochen werden.

Bei einem für den öffentlichen Publikumsverkehr geöffneten Geschäft gilt dies aber nicht. Hierbei muss ein sachlicher Grund vorliegen. Dies bedeutet, dass das Verbot nicht einfach willkürlich ausgesprochen werden darf.

An den sachlichen Grund sind allerdings keine hohen Hürden geknüpft. Klassische Fälle sind Diebstahl, Beschädigung von Waren, Beleidigung von Mitarbeitern oder Belästigungen von Kunden. Eine bloße Unsympathie reicht aber nicht. Sollte man trotz Zugangsrechts ausgegrenzt werden (ich trage keinen MNS), kann man Anzeige gegen den Filialleiter/die Angestellten stellen. Hier gilt, in Bezug auf die gesetzwidrigen Verordnungen, Nötigung gem. § 105 StGB: Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist […] zu bestrafen.

Aus gesundheitlicher Sicht:  

Maskenpflicht: Hier wurde von der österreichischen Bundesregierung eine gesundheits-gefährdende Maßnahme verordnet, ohne dass dies eine Wirkung gegen eine Viruslast darstellt. Die Covid-19 Verordnungen des Gesundheitsministeriums fordern alle Bürger, Kinder und Schüler, Mitarbeiter von Unternehmen und alle Beamte auf, eine Gesundheitsgefährdung einzugehen und dies zum Wohle Dritter. Diese Anordnung wurde vom VfGh[1] schon mehrmals als gesetzwidrig aufgehoben, aber trotzdem hält die österreichische Bundesregierung an dieser Maßnahme fest.    

 

Noch zu erweitern ist hier mit Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 92 StGB, da die Kinder/Schüler vom Lehrkörper gezwungen werden, Masken zu tragen. Durch die Absenkung der Sauerstoffsättigung im Blut kann der sogenannte Trigemino-Kardiale Reflex Kinder[2] sogar töten.

Man kann nicht alle gesunden Bürger unter Generalverdacht einer Krankheit stellen, denn diese kann nur ein Vertrauensarzt feststellen.

Feststellung einer Krankheit oder Seuchenlage[3] Im Epidemiegesetz (EpiG) von 1950 ist vorgeschrieben, dass eine Infektion nur durch einen Arzt diagnostiziert werden kann. In § 5 Absatz 1 wird der genaue Ablauf zur Ermittlung einer Infektion darstellt, nämlich eine dementsprechende Befundung und Diagnose kann nur durch eine ärztliche Untersuchung und unter Berücksichtigung von Labortests (inkl. Ausschlussverfahren zu anderen Krankheiten z.B. naheverwandten Corona Stämmen und Influenza) durch einen Arzt durchgeführt werden.

Von der WHO wurde nun auch eine Review Studie (Publication: Bulletin of the World Health Organization; Type: Research Article ID: BLT.20.265892[4]) von Prof. John P A Ioannidis veröffentlicht, die aussagt, dass CoVid-19 mit Influenza gleichzusetzen ist. Da bei Influenza noch nie solche Maßnahmen von der Regierung in Erwägung gezogen wurden, sind die vorherrschenden Maßnahmen NICHT verhältnismäßig.

Was kann man nun tun:       

1. Informationsschreiben aushändigen oder erklären

2. Den Filialleiter bitten, die Polizei zu rufen, um eine Anzeige wegen Nötigung und falscher Anwendung des Hausrechts und Diskriminierung zu erstatten.

3. Sollte eine Bestrafung der Polizei erfolgen, um eine Anzeige bitten und danach einen schriftlichen Einspruch erheben.

Ein ärztliches Attest ist nicht mehr notwendig, da die Maskenpflicht gesetzwidrig ist!

Konstantin Haslauer
Leberstraße 100/9
1110 Wien

Mobile: +43 676 310 08 90
Skype: tino1901
E-Mail: [email protected]

ATU 520 69 504

Unverbindliche Auskunft. Bitte informieren Sie sich über den neusten Stand der Dinge. 

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Rechtliche Begründung zur 3. COVID-19-NotMV
Allgemeines:
Die Maßnahmen der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020 werden beibehalten. Insbesondere müssen wegen der nach wie vor hohen In-fektionszahlen, des hohen Niveaus des pandemischen Grundgeschehens sowie der weiterhin hohen Auslastung der Intensivstationen und Anspannung der medizinischen Versorgungska-pazitäten die Ausgangsbeschränkungen grundsätzlich bestehen bleiben. Auch die sonstigen Betretungsverbote, insbesondere für Gastronomie-, Beherbergungs-, Kultur- und weitgehend auch für Freizeitbetriebe müssen wegen des Risikos einer zu schnellen Lockerung der Maß-nahmen und dem gebotenen schrittweisen Vorgehen aufrecht bleiben.
Darüber hinaus sind vor dem Hintergrund, dass die Virusmutation B.1.1.7 bei SARS-CoV-2 po-sitiven Personen nachgewiesen werden konnte und mit dieser eine um 50 bis 70% erhöhte Ansteckungsgefahr verbunden ist, zusätzliche Maßnahmen angezeigt:
• Insbesondere in Massenbeförderungsmitteln, Fahrgemeinschaften und in solchen Betriebsstätten, deren Kundenbereiche nach § 5 zulässigerweise betreten werden dürfen, wird für Kunden eine Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil festgelegt. Mit dieser Maß-nahme wird – genauso wie mit der Vergrößerung des Mindestabstandes – der höhe-ren Ansteckungsgefahr durch die Virusmutation B.1.1.7. begegnet.
• Der Mindestabstand gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt le-ben, wird auf zwei Meter vergrößert. Die Einhaltung eines Mindestabstands stellt eine wichtige Präventionsmaßnahme dar und ist wissenschaftlich unbestritten, dass die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung von SARS-CoV-2 mit zunehmendem phy-sischem Abstand zwischen Menschen abnimmt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die genaue Korrelation zwischen der Nähe zu einer infektiösen Person und das Risiko einer Virusübertragung wissenschaftlich nicht vollständig de-finiert ist. Der zur Vermeidung einer Ansteckung einzuhaltende Mindestabstand un-terliegt daher einer Bandbreite von ein bis zwei Metern. Um der mit der Virusmuta-tion B.1.1.7 erhöhten Ansteckungsgefahr entgegenzuwirken, ist es notwendig, den Mindestabstand auf zwei Meter zu erhöhen.
• Die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechen-den Maske wird – wie bisher schon im Zusammenhang mit geschlossenen oder ab-deckbaren Fahrbetriebsmitteln und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil-
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und Zahnradbahnen – mit dem vollendeten 14. Lebensjahr festgelegt. Personen zwi-schen dem sechsten und dem 14. Lebensjahr dürfen auch eine eng anliegende und den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tra-gen.
• In § 6 Abs. 4 sowie § 7 und § 8 werden nunmehr Testungen für bestimmte Berufs-gruppen angeordnet. Hierbei handelt es sich um Arbeitnehmer elementarer Bil-dungseinrichtungen, die im Rahmen der Betreuung und Förderung in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen (Elementarpädagogen und sonstiges Betreuungsperso-nal), Lehrer, die im unmittelbaren Kontakt mit Schülern stehen, Arbeitnehmer in Be-reichen der Lagerlogistik, wenn der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann, Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt (dies includiert auch Patientenkontakt) und Personen, die im Parteienverkehr in Ver-waltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind. Weiters erfasst werden Mitarbeiter in Beherbergungsbetrieben mit Kundenkontakt sowie Mitarbeiter in Gastronomiebetrieben mit Kundenkontakt. Für den Fall, dass ein – spätestens alle sieben Tage durchzuführender – negativer Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder mole-kularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 nicht vorgewiesen werden kann, haben An-gehörige der zuvor genannten Berufsgruppen und die zuvor genannten Arbeitneh-mer eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP-2-Maske) zu tragen. Unter unmittelbarem Kontakt im Sinne dieser Bestimmung ist – nach dem Sinn und Zweck dieser Verordnung – persönlicher Kontakt zu verstehen. Unter Lehrer im Sinne die-ser Bestimmung sind nur jene zu verstehen, die in § 15 Abs. 1 Z 1 genannten Schulen tätig sind.
• Diese Verpflichtung ist darin begründet, dass es sich durchgehend um Personen-gruppen handelt, die in Kontakt mit Kunden, Patienten, Kindern, Schülern oder Par-teien stehen und erkrankte Personen daher massiv zur Weiterverbreitung beitragen können. Der zweite Anknüpfungspunkt besteht bei Tätigkeiten, bei denen der Min-destabstand regelmäßig nicht eingehalten werden kann und daher – insbesondere vor dem Hintergrund der Virusmutation B.1.1.7 – dazu führen kann, dass es zu einer Verbreitung von SARS-CoV-2 kommt. Im Hinblick auf Personen, die in Bereichen der Lagerlogistik tätig sind, ist auszuführen, dass es auf Grund der Arbeitssituation zu massiven Clusterbildungen beispielsweise in Postverteilerzentren gekommen ist, de-nen auf diese Weise präventiv begegnet wird. Im Bereich Verkehr zählen zu Arbeit-nehmern mit Kundenkontakt neben Zugbegleitern / Schaffnern – insbesondere die Lenker der jeweiligen Fahrzeuge, sofern keine entsprechend ausgestaltete Trenn-vorrichtung vorhanden ist.
Angemerkt wird, dass hinsichtlich der Regelungen, bei denen im Vergleich zur gelten-den Rechtslage keine inhaltlichen Änderungen erfolgen, auf die rechtliche Begründung der Vorgängerregelungen verwiesen wird.
Zu den einzelnen Maßnahmen:
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Zu § 1:
Im Hinblick auf die nun vorgesehene Möglichkeit der Testung für bestimmte Berufgs-gruppen wird in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. c die Vornahme einer Testung aus SARS-CoV-2 – un-abhängig davon, ob diese im Rahmen eines Screeningprogrammes erfolgt – als zuläs-siger Grund für das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs genannt.
Im Zusammenhang mit den bestehenden Ausgangsbeschränkungen darf in Erinne-rung gerufen werden, dass zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des tägli-chen Lebens der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebens-partner, mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister), und mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird, zählt. Mit diesen Personen darf man sich auch zur körperlichen und psychischen Erholung im Freien aufhalten.
Dazu präzisiert § 1 Abs. 3, dass solche Kontakte nur stattfinden dürfen, wenn daran auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt und auf der anderen Seite nur eine Person gleichzeitig beteiligt sind. Daher ist es unzulässig, wenn Personen aus einem Haushalt mehr als eine Person aus einem anderen Haushalt besuchen. Ebenso ist es unzulässig, wenn sich Einzelpersonen aus mehr als zwei Haushalten treffen oder in einem Haushalt aufhalten.
Zu § 5:
Mit der Änderung in Abs. 1 wird insbesondere die Abholung vorbestellter Bücher in Bibliotheken ermöglicht, wobei auch hier – wie bei Betriebsstätten – die Einrichtung dazu nicht betreten werden darf. Da kein epidemiologischer Unterschied zu „click and collect“ im Handel besteht, war diese Abholung zu ermöglichen.
Zu § 6:
Im Zuge der mit BGBl. I Nr. 23/2021 kundgemachten Novelle zum COVID-19-Maßnah-mengesetz wurde ein § 1 Abs. 5c eingefügt, wonach durch Verordnung insbesondere bestimmt werden kann, dass Arbeitsorte, bei denen es zu Kundenkontakt kommt oder bei denen ein bestimmter Abstand regelmäßig nicht eingehalten werden kann, von Mitarbeitern oder Arbeitnehmern nur betreten werden dürfen, wenn ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr vorgewiesen wird. In diesem Sinne werden in § 6 Abs. 4 Gruppen von Arbeitnehmern genannt, auf die diese Voraus-setzungen zutreffen. Diese Personen haben die Wahl zwischen der Durchführung eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 – spätestens alle sieben Tage – oder dem Tragen einer Atemschutzmaske der Schutz-klasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer äquivalenten bzw. einem hö-heren Standard entsprechenden Maske bei Kundenkontakt, Kontakt mit Kindern oder
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Schülern sowie bei Parteienverkehr. Die Tragepflicht ist auf diese Zeiträume be-schränkt, so dass insbesondere während Pausen keine derartige Verpflichtung besteht.
Ein Abnehmen auch des Mund- und Nasenschutzes im Zusammenhang mit Pausen im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (Mitarbeiter müssen an Arbeitsorten (ein-schl. Pausenräumen) immer dann eine Maske tragen, wenn eine Interaktion mit ande-ren Personen nicht auszuschließen ist und keine sonstigen geeigneten Schutzmaßnah-men (§ 6 Abs 2) vorhanden sind, ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
− Ein Pausenraum wird von einem einzigen Mitarbeiter genutzt,
− ein Pausenraum wird von mehreren Mitarbeitern genutzt, wobei „geeignete Schutz-maßnahmen“ (insb. Trennwände) vorhanden sind.,
− Es bestehen eigene „vorgegebene Pausenbereichen“ von ansonsten betrieblich ge-nutzten Räumen (z.B. Werkshallen), solange diese alleine genutzt werden, sodass jedwede verbale oder persönlich Interaktion mit anderen Personen (insb Kollegen, Kunden) verlässlich ausgeschlossen ist.
In diesem Zusammenhang sieht § 1 Abs. 5a der zuvor erwähnten Novelle zum COVID-19-Maßnahmengesetz vor, dass der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesmi-nister durch Verordnung nach dem Stand der Wissenschaft Anforderungen an die Qua-lität, die Modalität der Durchführung und die Aktualität des Tests sowie Form und In-halt (Name, Geburtsdatum, Barcode bzw. QR-Code) des Nachweises über eine epide-miologisch geringe Gefahr festlegen kann. Dabei ist vorzusehen, dass der Nachweis einheitlich gestaltet wird und ausschließlich Name, Geburtsdatum, Gültigkeitsdauer des Nachweises und Barcode bzw. QR-Code am Nachweis ersichtlich sind. Von der ein-heitlichen Festlegung eines derartigen Nachweises in der Verordnung wurde vorerst abgesehen, da die hierfür notwendigen Vorarbeiten – insbesondere in technischer Hin-sicht – noch nicht abgeschlossen sind. Unabhängig davon dürfen die auf Grund der vorliegenden Verordnung auszustellenden Nachweise entsprechend der gesetzlichen Vorgabe nur die zuvor erwähnten Daten aufweisen.
Diese Verpflichtungen gelten jedoch zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 2, so dass auch bei einem negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einem negativen mo-lekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zwischen Personen, die nicht im gemeinsa-men Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und in ge-schlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anlie-gende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist.
Die Tauglichkeit einer sonstigen geeigneten Schutzmaßnahme ist anhand der Gege-benheiten im Einzelfall zu beurteilen. Daher wird insbesondere in Betriebsstätten des Einzelhandels mit hoher Kundenfrequenz im Kassenbereich nur eine vollständig – nicht hingegen eine teilweise – abschließende Abtrennung als sonstige geeignete Schutz-maßnahme anzusehen sein.
Zu den §§ 7 und 8:
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Hier erfolgt eine – sachgerechte – Angleichung an die Vorgaben von § 6 Abs. 4 in den Bereichen, wo es zu Kundenkontakt kommt.
In § 8 Abs. 6 entfällt im Rahmen der Nächtigung in Schlaflagern oder Gemeinschafts-schlafräumen das Erfordernis der räumlichen Trennung im Zusammenhang mit den sonstigen geeigneten Schutzmaßnahmen, womit hier der Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses gegenüber der Abstandsregelung der Vorrang eingeräumt wird, da insbesondere in Winterzeiten Personen, die auf ein Schlafangebot angewiesen sind, nicht abgewiesen werden sollen..
Zu § 11:
Hier wird nun in Abs. 3 festgelegt, dass auch für Mitarbeiter von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, die Vorgaben des § 5 Abs. 6 Z 3 bis 6 und § 5 Abs. 7 (Abweichungen auf Grund der Eigenart der Dienstleistung) gelten.
Zu § 12:
Inhaltlich erfolgt hier keine Änderung, da es bei den Veranstaltungen, die derzeit über-haupt erlaubt sind, regelmäßig zu Situationen vergleichbar an Arbeitsorten (§ 6 Abs. 2) kommt, und daher diesbezüglich ein Gleichklang hergestellt wird.
Zu § 15:
In Abs. 4 und 5 werden die Ausnahmegründe inhaltlich unverändert, aber übersichtli-cher gegliedert dargestellt. Hier darf darauf hingewiesen werden, dass insbesondere Schwangere von der Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutz-klasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder jeweils äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske oder auch einer den Mund- und Nasenbe-reich abdeckenden und eng anliegenden Schutzvorrichtung (und auch einer nicht eng anliegenden Schutzvorrichtung) aus gesundheitlichen Gründen ausgenommen sein können.
Im Hinblick auf die Ausnahmeregelung für Schwangere darf auf die fachliche Begrün-dung verwiesen werden.
Abs. 7 schränkt die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder jeweils einer äquivalenten bzw. höheren Standard entsprechenden Maske dahingehend ein, dass diese nicht gilt, wenn diese von der verpflichteten Person nicht erworben werden kann. Die Zumutbarkeit bemisst sich zunächst an der jeweiligen regionalen Verfügbarkeit, wobei aber auch in der Per-son des Verpflichteten liegende Umstände zu berücksichtigen sind (z.B. kann die Be-stellung im Onlinehandel einer Person mit geringen digitalen Kenntnissen und ohne
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internetfähige Geräte nicht zugemutet werden). Im Übrigen darf in diesem Zusam-menhang darauf hingewiesen werden, dass notwendige ärztliche Behandlung nicht mit dem Hinweis auf das Fehlen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) verweigert werden dürfen.
In Abs. 8 Z 10 wird ein Ausnahmetatbestand aufgenommen, der ermöglichen soll, dass der nunmehrige Mindestabstand von zwei Metern unterschritten werden darf, wenn dieser Verpflichtung auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfris-tig nicht nachgekommen werden kann (z.B. bei einem Gehsteig, der nicht die notwen-dige Breite aufweist, im Durchgangsbereich einer baulich verbundenen Betriebsstätte oder in Betriebsstätten des Einzelhandels).
Ferner wird in Abs. 11 eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Tes-tung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten einem Nach-weis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 gleichgehalten. Dies ist erforder-lich, da auch von diesen Personen eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr im Sinne des COVID-19-Maßnahmengesetzes ausgeht. Zur Begründung der konkreten Vorgaben wird auf die fachlich Begründung verwiesen.

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Fachliche Begründungen der 3. COVID-Notmaßnahmenverordnung

Verlängerung des Lockdown/NotMV bis inkl 7.2.21

Seit Anfang November 2020 zeigt sich eine Reduktion der kalkulierten Wachstumsrate, wobei die kalkulierte Wachstumsrate ab 17.11.2020 negative Werte angenommen hat. Nachdem dieser Indikator um den 8.12.2020 um -5% lag, war bis zum 19.12.2020 (mit leichten Schwankungen der Werte) wieder ein leichter Anstieg der kalkulierten Wachstumsrate zu verzeichnen. In den nachfolgenden Wochen kam es zu wiederholten Schwankungen der kalkulierten Wachstumsrate, welche nunmehr bei -5,36% liegt (AGES SARS-CoV-2-Infektion: Täglicher Lagebericht für Österreich, 19.01.2021). Am 3.11.2020 ist die SchuMaV in Kraft getreten, wobei bis Mitte November, eine weitere Zunahme der täglich berichteten COVID-19 Fallzahlen, sowie der 7- und 14-Tages Inzidenzen / 100.000 Einwohnern zu verzeichnen war. Die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist am 17.11.2020 in Kraft und am 06.12.2020 außer Kraft getreten. Von 07.12.-25.12.2020 war die SchuMaV in Kraft. Am 26.12.2020 trat die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in Kraft. Die 7-Tages-Inzidenz sowie die 14-Tages-Inzidenz sind ab dem 17.11.2020 bzw. 18.11.2020 bis Ende Dezember stetig gesunken, wobei sich ab Anfang Jänner bis zum Berichtstag 10.01.2021 eine leichte Steigerung abgezeichnet. In den nachfolgenden Tagen erfolgte bis dato (Berichtstag 19.01.2021) ein leichtes Absinken sowohl der 7- als auch der 14- Tages-Inzidenz (AGES SARS-CoV-2-Infektion: Täglicher Lagebericht für Österreich, 19.01.2021). Die 7-Tages Inzidenz / 100.000 liegt per 19.01.2021 bei 122,6 (-1,0) im Vergleich zum 18.01.2021), die 14-Tages Inzidenz/100.000 bei 279,9 (-6,6) im Vergleich zum 18.01.2021) (AGES SARS-CoV-2-Infektion: Täglicher Lagebericht für Österreich, 19.01.2021). Auch die Zahl der neu bestätigten Fälle im siebentägigen Mittel / 100.000 ist nach Mitte November für gesamt Österreich bis Ende Dezember gesunken und zeigt, nach einer Phase auf gleichbleibendem Niveau, seit Mitte Jänner 2021 bis dato (20.01.2021) einen leicht sinkenden Trend mit Werten zwischen 14,5 (Steiermark) und 42,8 (Kärnten) (19,8 für gesamt Österreich) (siehe Abbildung 1). Die augenscheinlichen Anstiege der Zahl neu bestätigter Fälle im siebentägigen Mittel /100.000 der Bundesländer OÖ und Kärnten mit 14.01.2021 sind auf erfolgte Nachmeldungen von positiven Antigentests zurückzuführen (Abbildung 1). Bei den kalkulierten Reff-Werten zeigt sich seit Anfang November ein tendenziell sinkender Trend, allerdings mit einem wiederum leichten Anstieg bzw. einem Stagnieren seit 14.12.2020 bis Ende Dezember, danach einen Anstieg bis zum Berichtstag 10.01.2021, gefolgt von einem leichten Absinken bis dato (19.01.2021, Reff von 0,91) (siehe Tabelle 1). Nach einer Stagnation der absoluten Fallzahlen Ende Dezember 2020 bis Anfang Jänner 2021 kam es danach bis dato (20.01.2021) zu einem leichten Sinken der Zahl täglich neu bestätigter Fälle. Die Zahl der infizierten Personen in Österreich (aktive Fälle) ist per 20.01.2021 allerdings nach wie vor relativ hoch ist (siehe Tabelle 1 und Abbildung 1, 4, 5, 6, 7). Die Zahl der Todesfälle/Tag zeigte ab Ende Oktober bis Ende Dezember 2021 erst einen stetigen Anstieg, danach eine Stagnation. Mit Beginn des Jahres 2021 kommt es zu einem tendenziellen Sinken der Todesfälle/Tag. In Tabelle 1 wurden ab 18.11.2020 die Todesfälle der letzten 7 Tage an Hand des Sterbedatums dargestellt, weshalb es zu einem Sprung in der Zahlenreihe kommt. Auch nach diesem Datum zeigt sich bis Mitte Dezember ein Anstieg der Zahl der Todesfälle der letzten 7 Tage. Seither zeigt sich ein leicht sinkender Trend, wobei sich dies seit Anfang Jänner 2021 nach leichten Schwankungen weiter fortsetzt (siehe Tabelle 1). Mit Berichtstag 19.01.2021 liegt die Zahl der Todesfälle der letzten 7 Tagen bei 256. Die Zahl der Todesfälle pro Monat / 100.000 liegt im November und Dezember 2020 mit 23 und 34 deutlich höher als während der „ersten Welle“ im Frühjahr und in den Monaten davor (siehe Abbildung 2). Es kommt in ganz Österreich weiterhin vermehrt zu

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Ausbrüchen in Alten- und Pflegeheimen. (Quelle: SARS-CoV2-Infektion: Täglicher Lagebericht für Österreich, AGES, 19.01.2021).
Eine neue Variante des SARS-CoV-2 “VOC 202012/01“ wurde Ende des Jahres 2020 zuerst in UK sequenziert und verbreitet sich nun in Europa und teilweise auch in außereuropäischen Ländern. Auch in Österreich konnte diese Variante bereits nachgewiesen werden. Untersuchungen zeigen eine höhere Transmissionsrate im Vergleich zu anderen Varianten. In Südafrika wurde ebenfalls eine Variante sequenziert („501V2“) die mit einer höheren Transmissionsrate einhergehen könnte. Auch Bei Rückkehrern aus Brasilien nach Japan wurde eine neue SARS-CoV-2 Variante (B .1.1.248) entdeckt, die einige der Merkmale aufweisen, die für eine erhöhte Infektiosität von Bedeutung sind. Eine Berücksichtigung der möglichen Verbreitung der Virus-Varianten stellt aufgrund der aktuell unzureichende Evidenzlage, besonders hinsichtlich der Ausbreitung, eine große Unwägbarkeit dar. Es werden weitere nationale und internationale Untersuchungsergebnisse für die nächste(n) Woche(n) erwartet, um die Bedeutung der neuen Variante besser einschätzen zu können. Die mittlerweile bestätigte höhere Transmissibilität kann die Reproduktionszahl signifikant erhöhen und somit das Infektionsgeschehen maßgeblich beschleunigen.
Tabelle 1: Übersicht über wichtige epidemiologische Parameter von 30.10.2020 – 29.12.2020. Das genannte Datum ist das Datum des Berichts. (Quelle: Daten SARS-CoV2-Infektion: Täglicher Lagebericht für Österreich, AGES von 30.10- 29.12.2020)
*Seit 18.11.2020 Darstellung der Todesfälle der letzten 7 Tage an Hand des Sterbedatums.
Relevante Zeitspanne als Entscheidungsgrundlage zur COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV (Inkrafttreten 17.11.2020; Außerkrafttreten 06.12.2020)
Relevante Zeitspanne als Entscheidungsgrundlage zur Änderung der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV (1. COVID-19-NotMV-Novelle) (Inkrafttreten 27.11.2020; Außerkrafttreten 06.12.2020)

Relevante Zeitspanne als Entscheidungsgrundlage zur 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV (Inkrafttreten 07.12.2020; Außerkrafttreten 16.12.2020)

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Relevante Zeitspanne als Entscheidungsgrundlage zur 3. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung (Inkrafttreten 17.12.2020; Außerkrafttreten 25.12.2020)
Relevante Zeitspanne als Entscheidungsgrundlage zur Änderung der 3. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung (Inkrafttreten 23.12.2020; außer Kraft getreten 25.12.2020) und 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (Inkrafttreten 26.12.2020; Außerkrafttreten 24.01.2021)
Relevante Zeitspanne als Entscheidungsgrundlage zur Änderung der 2. COVID-19 Notmaßnahmenverordnung (Inkrafttreten 26.12.2020; Außerkrafttreten 24.01.2021)
Relevante Zeitspanne als Entscheidungsgrundlage zur Verlängerung der 1.Novelle der 2. COVID-19 Notmaßnahmenverordnung (Inkrafttreten 05.01.2021; Außerkrafttreten 24.01.2021)
Relevante Zeitspanne als Entscheidungsgrundlage zur 3. COVID-19 Notmaßnahmenverordnung (Inkrafttreten 25.01.2021)

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Abbildung 1
* aufgrund von Nachmeldungen (Antigentests) kam es nach dem 13.01.2021 zu einem steilen Anstieg der Fallzahlen von OÖ und Kärnten.
Abbildung 2

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Die aktuellen Prognosen gehen von einem Infektionsgeschehens von rund 1.500 Fälle/Tag aus (1.700 Fälle/Tag am 1. Prognosetag bis 1.300 Fälle/Tag am letzten Prognosetag). In der letzten Prognoseperiode wurde ein Plateau der täglich gemeldeten Neuinfektionen beobachtet. Österreichweit lagen die beobachteten Werte nahe an der vorwöchigen Prognose. In der aktuellen Prognoseperiode wird erwartet, dass sich Wirksamkeit des 3. harten Lockdowns vom 26.12.2020 – welche von den feiertagsbedingten Effekten konterkariert wurden – nun neuerliche Wirkung entfalten und sich in einen Rückgang der täglichen Fallzahlen auf rund 1.300 Fälle/Tag bis zum 20.1. übersetzen. Sollte die Wirksamkeit vergleichbar mit dem 2. harten Lockdown sein, ist bis Ende Januar mit einer Reduktion der Neuinfektionen auf 43% des Fallzahlenniveaus vor Wirksamwerden des Lockdowns zu rechnen (mit 50%iger Wahrscheinlichkeit liegt die Reduktion im Bereich von 31% bis 55% des Ausgangniveaus).

Die aktuelle Prognose beinhaltet noch nicht Effekte im Zusammenhang mit der Virusmutation (z.B. B1.1.7 „Variant of Concern“), welcher mit deutlicher höherer Transmissibilität einhergeht1 und somit das Infektionsgeschehen maßgeblich beschleunigen. Eine Berücksichtigung der möglichen Verbreitung der Virus-Mutante stellt aufgrund der aktuell unzureichende Evidenzlage eine große Unwägbarkeit dar. Es werden weitere nationale und internationale Untersuchungsergebnisse für die nächste(n) Woche(n) erwartet, um die Bedeutung der neuen Variante besser einschätzen zu können. Die mittlerweile bestätigte höhere Transmissibilität kann die Reproduktionszahl signifikant erhöhen und somit das Infektionsgeschehen maßgeblich beschleunigen. Ein anschauliches Beispiel ist hierfür die Entwicklung in Irland in den Vergangenen Wochen:

In Irland konnte aufgrund der höchsten Lockdown-Stufe zwischen Ende Oktober und Anfang Dezember 2020 eine zweite Viruswelle erfolgreich eingedämmt werden. Im Dezember erfolgt bis Weihnachten eine Lockerung mit dem Ergebnis, dass die Zahl der täglichen Neuinfektionen anstieg. Obwohl seit Silvester galt wieder die höchste Lockdown-Stufe gilt, wurde ein starker Anstieg an Infektionen verzeichnet. Die 14-Tage-Inzidenz stieg von 297 am 31. Dezember 2020, 819 am 6. Januar 2021 und 13. Januar 2021 1497. Es wird davon ausgegangen, dass ein Teil der Ursache dafür bei der Lockerung während der Weihnachtsfeiertage, der Hauptgrund jedoch bei der Virusmutation B.1.1.7 liegt.

1 Vgl. ECDC (2020) Rapid increase of a SARS-CoV-2 variant with multiple spike protein mutations observed in the United Kingdom
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Quelle: Health Protection Surveillance Centre (2021) COVID-Cases in Ireland (Stand 15.01.2021)
Ein weiteres ergänzendes Beispiel ist Dänemark, da hier eine große Anzahl der Proben sequenziert werden und daher ein gutes Bild der Verbreitung der Virusmutante gezeichnet werden kann. Bis zum Ende der Woche vom 4. Januar 2021 wurden in Dänemark insgesamt 208 Fälle des B.1.1.7-Virusstamms gefunden, von denen 107 allein in den Wochen vom 21. Dezember 2020 und 28. Dezember 2020 gefunden wurden. Mit Blick auf die Entwicklungen im Zeitverlauf gab es im Dezember einen deutlichen Anstieg der Fälle. Der Anteil der Proben, die in Genomsequenzierungstests positiv auf B.1.1.7 getestet wurden, stieg von 0,2 % in der Woche vom 30. November 2020 auf 2,4 % in der Woche vom 28. Dezember 2020 und in der Woche vom 4. Januar 2021 auf 3,6 %. Da die Genome des Virus noch nicht in allen positiven PCR-Tests sequenziert sind, wird erwartet, dass die tatsächliche Anzahl der mit dem Virusstamm B.1.1.7 infizierten Personen erheblich höher ist. In Dänemark konnte bei zunehmender Prävalenz des Stammes B.1.1.7 eine Dynamisierung des Infektionsgeschehens Anfang Jänner vermieden werden. Ein Grund hierfür liegt darin, dass – im Unterschied zu Irland – Die Verbreitung des Virus nicht mit Lockerungsmaßnahmen zusammenfiel.

Quelle: Statens Serum Institut (2021) COVID-19 Danmark Dashboard (Stand 15.01.2021)

Basierend auf den aktuell zur Verfügung stehenden und limitierten Daten für Österreich (PK Allerberger/Bergthaler vom 4.1.) wird die Inzidenz auf wenige Fälle (inkl. Dunkelziffer auf rund 30 Fälle) geschätzt, die unter Extrapolation der englischen Daten (Davies et al. preprint) bis Ende Jänner auf in Summe rund 1.000 Fälle ansteigen könnten. In einzelnen Bundesländern, in welchen die Belegungszahlen in den Intensivstationen nach wie vor hoch sind (z.B. Oberösterreich Vorarlberg) kann eine wiederkehrende Dynamisierung des Infektionsgeschehens die intensivmedizinische Versorgung zum Zusammenbruch bringen. Aufgrund dieser aktuell unübersichtlichen Lage hinsichtlich der Implikationen der Virusmutation und zur präzisen Evaluation der Ausbreitung dieses Strains in Österreich ist eine Verlängerung des Lockdowns bis 7. Februar 2021 gerechtfertigt.
FFP2-Masken in Vergleich zu MNS

FFP-Masken und OP-Masken sind immer aus besonderen, filternden Vliesen hergestellt. Bei diesen sind die Filtereigenschaften anhand gesetzlicher Vorgaben und technischer Normen geprüft und dadurch nachgewiesen. Technische Normen definieren z.B. klare Anforderungen an die Filterleistung des verwendeten Maskenmaterials. Wie auch Medizinische Gesichtsmasken müssen FFP-Masken klare Anforderungen von Gesetzen und technischen Normen einhalten. Dabei wird insbesondere die

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Filterleistung des Maskenmaterials anhand der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 mit Aerosolen getestet. FFP2-Masken müssen mindestens 94 % und FFP3-Masken mindestens 99 % der Testaerosole filtern. Sie bieten daher nachweislich einen wirksamen Schutz auch gegen Aerosole. Die Prüfnorm ist, gemeinsam mit dem CE-Kennzeichen und der vierstelligen Kennnummer der Benannten Stelle, auf der Oberfläche der FFP-Maske aufgedruckt. Für MNS – speziell jene die selbst angefertigt werden und daher nicht als Medizinprodukt gelten – kann keine, den FFP2-Masken entsprechende, Filterleistung, gewährleistet werden.

FFP2-Pflicht im öffentlichen Verkehr und Handeln

Empfehlungen zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz-Masken kommen u.a. von der WHO oder dem CDC, da damit eine Übertragung verhindert werden soll. Ein richtig verwendeter MNS bietet einen guten – wenn auch nicht vollständigen Schutz. Die Variante B.1.1.7 ist etwa um 70 % ansteckender als die gängige Variante. In Bereichen mit Kontakthäufungen (z.B. öffentlicher Verkehr, Handel, Gastronomie) bei denen anderen Maßnahmen (z.B. Abstand halten) nicht zielführend umsetzbar sind, besteht daher ein deutlich höheres Infektionsrisiko. Dies birgt in weiterer Folge auch die Gefahr, dass die Kapazitäten in den Krankenanstalten an ihre Grenzen geraten, wenn in diesen Bereichen keine Maßnahmen getroffen werden. Daher wird die Pflicht für das Tragen von FFP2-Masken in Bereichen mit Kontakthäufungen (Öffentlichen Verkehr, Handel, Gastronomie) als fachlich sinnvoll erachtet. Für andere Situationen, welche

• geringeren Kontakthäufungen aufweisen
• die Einhaltung der behördlichen Maßnahmen (z.B. Abstand halten) durch Hygienekonzepte sichergestellt werden kann
• eine Kontaktpersonennachverfolgung durch entsprechende, bereits bestehende Dokumentationsverpflichtungen (z.B. Gästeverzeichnis) lückenlos sichergestellt werden kann,
• das Verbreitungsrisiko durch regelmäßige (mindestens 1 Mal, besser jedoch 2 Mal pro Woche) Testungen reduziert werden kann (sh. Berufsgruppentestungen.

ist es fachlich gerechtfertigt anstelle einer FFP2-Maske eine MNS zu tragen. Zusätzlich ist bei Berufsgruppen festzuhalten, dass FFP-2 Masken als persönliche Schutzausrüstung im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzes unbeschadet der Anwendung im medizinischen Bereich oder durch andere Berufe in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend bzw. der Arbeitsinspektion fallen. Vorliegende fachliche Begründung bezieht sich daher ausschließlich auf Anwendungen außerhalb des ArbeitnehmerInnenschutzes (z.B. Tragen durch Konsumentinnen und Konsumenten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, beim Einkaufen, in der Freizeitgestaltung).

Die fachliche Rechtfertigung zur Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske ist vor dem Hintergrund der allgemeinen Marktverfügbarkeit zu sehen, i.e. Personen haben die Möglichkeiten eine FFP2-Makse zu erlangen. Da die gesetzliche Verpflichtung zu Irritationen am Markt (z.B. in Form von Verknappungen) führen kann, ist regelmäßig zu evaluieren, ob die allgemeine Bevölkerung in der Lage ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen.

FFP2-Pflicht ab einem Alter von 14 Jahren

Das Tragen einer FFP2-Maske ist für ab 14Jährige bereits jetzt im Ski-Tourismus (in Gondeln, geschlossener Wartebereich) vorgesehen. Studien belegen, dass es beim Tragen von Gesichtsmasken zu keinen Nebenwirkungen wie z.B. Sauerstoffmangel bei der Trägerin/dem Träger kommt. Aufgrund des Nachweises, dass nach einer Infektion bei Kindern virale RNA in nasopharyngealen Sekreten in gleicher Konzentration nachgewiesen wurde wie bei Erwachsenen, ist eine Ausweitung der Pflicht zum

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Tragen einer FFP2-Maske auf Kinder ab 14 Jahren sinnvoll, da die Viruslast bei Kindern keinen wesentlichen Unterschied zu Erwachsenen aufweist.
FFP2-Pflicht und Schwangere
Im Rahmen der Schwangerschaft kommt es zu unterschiedlichen physiologischen Adaptionen, die die Atmung beeinflussen. Die vermutlich relevantesten Veränderungen darunter sind der erhöhte maternale O2-Verbauch und die erhöhte CO2-Produktion ab der 8. Schwangerschaftswoche, welche bis zur Geburt um etwa 20-25% zunehmen2, sowie die ab dem 6. Schwangerschaftsmonat erniedrigte funktionale Residualkapazität. Diese Faktoren führen zu erhöhter Empfindlichkeit schwangerer Frauen gegenüber Sauerstoffmangel3.
Die Studienlage bezüglich der Auswirkungen von FFP2-Masken auf Schwangere ist spärlich.

Es konnten bislang bei der Verwendung von N95 Masken (den europäischen FFP2-Masken entsprechend) bis zu 1 Stunde während verschiedener Aktivitäten (Stehen, Sitzen, niedrig intensive Arbeit) in 3 Studien bei Schwangeren in den Schwangerschaftswochen 13-35 keine signifikante Veränderung der maternalen Sauerstoffsättigung oder fetalen Herzfrequenz festgestellt werden4.
Trotz dessen zeigen die Ergebnisse der neuesten kontrollierten klinischen Studie von Tong et al. 2015, dass Schwangere (in den Schwangerschaftswochen 27-32) das Atemminutenvolumen während der Verwendung von solchen Atemschutzmasken nicht aufrechterhalten können. Aufgrund der verstärkten Atemarbeit wegen der Maskennutzung, kommt es zu einem erhöhtem O2-Verbrauch und damit einhergehend zu erhöhter CO2-Produktion (bei Ruhe und geringer körperlicher Aktivität). Sauerstoffsättigung, Herzfrequenz sowie Laktatwerte der Schwangeren und Herzfrequenz der Föten blieben allerdings unverändert5. Die physiologischen Veränderungen sorgen demnach für Bedenken bei längerer Verwendung (>1h), weshalb die Dauer von kumulativ einer Stunde pro Tag nicht überschritten werden sollte.

Das aktuelle systematische Review, in welchem alle besprochenen Studien behandelt werden, schlussfolgert, dass eine Gefährdung von Schwangeren sowie deren Föten durch zeitlich begrenzte Verwendung von N95-Masken unwahrscheinlich ist5.

Laut Zentral-Arbeitsinspektorat ist das Tragen von jeglicher FFP-Maske (1-3) durch Schwangere bei der Arbeit unzulässig mit der Begründung, dass Masken die Atmung erschweren6. Folglich sind von dieser fachlichen Stellungnahme alle Geltungsbereiche des MuSchG und ASchG ausgenommen.

Für Schwangere ist somit eine intensivere Auswirkung auf den Gashaushalt durch das Tragen von Masken mit hohem Atemwiderstand (bspw. FFP2-Masken) mechanistisch plausibel. Eine Gefährdung der Schwangeren und deren Ungeborenen wird entsprechend der aktuellen Studienlage bei einer Tragedauer von kumulativ maximal einer Stunde pro Tag als unwahrscheinlich angesehen. Für eine
2 Physiologie, 6. Auflage, 2009, Silbernagl et al. (Hrsg.). Stuttgart: Thieme
3 Hegewald MJ, Crapo RO. Respiratory physiology in pregnancy. Clin Chest Med. 2011 Mar;32(1):1-13. doi: 10.1016/j.ccm.2010.11.001; Alterations in physiology and anatomy during pregnancy. Tan EK., Tan EL., Best Pract Res Clin Obstet Gynaecol. 2013 Dec;27(6):791-802.).
4 Roeckner JT, Krstić N, Sipe BH, Običan SG. N95 Filtering Facepiece Respirator Use during Pregnancy: A Systematic Review. Am J Perinatol. 2020 Aug;37(10):995-1001. doi: 10.1055/s-0040-1712475
5 Tong PS, Kale AS, Ng K, Loke AP, Choolani MA, Lim CL, Chan YH, Chong YS, Tambyah PA, Yong EL. Respiratory consequences of N95-type Mask usage in pregnant healthcare workers-a controlled clinical study. Antimicrob Resist Infect Control. 2015 Nov 16;4:48. doi: 10.1186/s13756-015-0086-z.
6https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Gesundheit_im_Betrieb/Gesundheit_im_Betrieb_1/Schwangere_Arbeitnehmerinnen.html – abgerufen am 19.01.2021
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Tragedauer von über eine Stunde liegen derzeit keine ausreichenden wissenschaftlichen Untersuchungen vor.
Die Tragedauer von FFP2-Masken in den dafür vorgesehenen Situationen kann in Kumulation pro Tag durchaus eine Stunde übersteigen (z.B.: Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, längere Einkäufe etc.).
Aufgrund der fehlenden Evidenz zum Thema Sicherheit für Schwangere und deren Ungeborene beim Tragen von FFP2-Masken über der Dauer von kumulativ einer Stunde pro Tag, wird aus fachlicher Sicht von einer allgemeinen Verpflichtung abgeraten. In dieser Gruppe sollte in den in der Verordnung vorgesehenen Situationen aus Infektionsschutzgründen jedenfalls eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtungen getragen werden und auf freiwilliger Basis können höherwertige Masken verwendet werden.
Immunität nach SARS-CoV-2 Infektion
Eine Infektion mit SARS-CoV-2 induziert innerhalb von zwei Wochen nach Symptombeginn die Bildung von Antikörpern.6 Neutralisierende Antikörper sind im Median in der zweiten Woche nach Symptombeginn nachweisbar.7 Die Anzahl, der nach einer durchgemachten Infektion gebildeten Antikörper, nimmt im Laufe der Zeit wieder ab. Bei der Mehrzahl der untersuchten Personen bleiben die Antikörperkonzentrationen über einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten relativ stabil. Niedrigere Antikörperkonzentrationen und ein schnellerer Rückgang wurden bei Personen beobachtet, die einen asymptomatischen oder sehr milden Verlauf hatten, im Vergleich zu moderat oder schwer Erkrankten.8
In einer rezenten Studie des kalifornischen La-Jolla-Instituts für Immunologie (als Preprint veröffentlicht) wurnden 188 Patienten (davon 80 Männer und 108 Frauen) untersucht; bei 41 lag die SARS-CoV-2-Infektion mindestens sechs Monate zurück. Der Studie zufolge waren IgG gegen das Spikeprotein und die neutralisierenden Antikörper bei über 90 Prozent der Studienteilnehmer noch nach sechs bis acht Monaten nachweisbar. Der Studie zufolge waren B-Gedächtniszellen nach sechs Monaten häufiger vorhanden als nach einem Monat und die Zahl der T-Zellen (CD4+ und CD8+) nahm mit einer Halbwertszeit von drei bis fünf Monaten nach Einsetzen der Symptome ab. Die Autoren der Studie kommen zu dem Schluss, dass wahrscheinlich mit einer längeren Immunität nach der durchgemachten Infektion zu rechnen ist.9 Die Ergebnisse dieser Studie wurden auch durch eine britische Studie mit mehr als 20.000 Beschäftigten im Gesundheitswesen bestätigt. Zusätzlich Die Autoren der sogenannten „SARS-CoV-2 Immunity and Reinfection Evaluation (SIREN), kamen zu dem Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit nach einer durchgemachten SARS-CoV-2 Infektion sich mit Virus wieder zu infizieren für mindestens 5 Monate um 83% sinkt. 10
Seltene Fälle von Reinfektionen sind beschrieben, bei denen mittels Genomsequenzierung nachgewiesen werden konnte, dass die Viren, die während der Krankheitsepisoden nachgewiesen wurden, unterschiedlich waren, und es sich nicht um eine prolongierte Virusausscheidung derselben
6 Kellam P, Barclay W. The dynamics of humoral immune responses following SARS-CoV-2 infection and the potential for reinfection. The Journal of general virology. 2020.
7 Wölfel R CV, Guggemos W, Seilmaier M, Zange S, Müller MA, et al. Virological assessment of hospitalized patients with COVID-2019. Nature. 2020.
8 Wajnberg A, Amanat F, Firpo A, Altman DR, Bailey MJ, Mansour M, et al. Robust neutralizing antibodies to SARS-CoV-2 infection persist for months. Science. 2020.
9 J. M. Dan et al.. Immunological memory to SARS-CoV-2 assessed for up to 8 months after infection. Science 10.1126/science.abf4063 ; 2021.
10 Hall, V. et al. Preprint at medRxiv https://doi.org/10.1101/2021.01.13.21249642 (2020)
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Infektion handelte.11 12 Reinfektionen bei humanen Coronaviren (HCoV) kommen vor und die Immunität gegen endemische Coronaviren nimmt mit der Zeit ab. 13 14 Es ist jedoch nicht bekannt, ob eine Reinfektion mit einer Transmission auf andere Personenen einhergehen kann. Aufgrund der vorliegenden Informationen und Evidenz bzgl. Immunität nach einer durchgemachten SARS-CoV-2 Infektion ist eine Ausweitung der bestehenden 3-Monat-Regel auf 6 Monaten fachlich gerechtfertigt.
Abstand 2 m statt 1 m
Das Vermeiden von Körperkontakt und das Einhalten eines physischen Abstands von 1-2m gelten als eine wichtige Präventivmaßnahme. Die Korrelation zwischen der Nähe zu einer infektiösen Person und das Risiko einer Virusübertragung sind wissenschaftlich nicht vollständig definiert. Die -Abstands-Regel beruhen fachlich darauf, dass die vorherrschenden Übertragungswege von SARS-CoV-2 über große Tröpfchen aus der Atemluft sind. Das Risiko einer Übertragung von SARS-CoV-2 nimmt mit zunehmendem physischem Abstand zwischen Menschen ab, so dass eine Lockerung der Abstandsregeln, insbesondere für Innenräume, das Risiko eines Anstiegs der Infektionsraten birgt. Faktoren, die das Risiko der Übertragung beeinflussen sind die Umgebung (drinnen oder draußen), ob die infizierte Person hustet, niest oder das Sprechen zum Zeitpunkt des Kontaktes, die Dauer der Exposition und die Umgebungsbedingungen wie die Temperatur, Feuchtigkeit und die Art des Luftstroms. Das Übertragungsrisiko hängt auch mit anderen Faktoren zusammen, wie der Konzentration von Viruspartikel in Atmungs-Tröpfchen und die Menge der erzeugten Tröpfchen. Obwohl die Evidenzlage vermuten lässt, dass SARS-CoV-2 Atmungs-P mehr als zwei Meter weit wandern kann, nimmt das Übertragungsrisiko mit der Entfernung von der Infektionsquelle grundsätzlich ab. In einer kürzlich erschienenen systematischen Übersicht und Metaanalyse wurde ein physischer Abstand von einem Meter oder mehr mit einer fünffachen Reduktion des Übertragungsrisikos in Verbindung gebracht (3 % statt 13 %).
Um eine Ansteckung mit SARS-CoV2 zu vermeiden, bleibt das Abstand halten weiterhin eine wichtige Maßnahme. Bisher ist man von mindestens 1 Meter ausgegangen, da das Übertragungsrisiko aber auch von anderen Faktoren abhängt, könnten in manchen Situationen größere Abstände möglicherweise sinnvoll sein. Aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr der Mutation B.1.1.7 ist aus fachlicher Sicht die Erweiterung des Abstandes auf 2 Meter sinnvoll, zumindest dort, wo es möglich, dass dieser eingehalten werden kann. Da aus praktischen Gründen der Abstand nicht immer eingehalten werden kann, ist ein ausnahmsweises Unterschreiten (z.B. Einhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Gehsteigen in Städten) möglich.
Nächtigungen in Schlaflagern oder in Gemeinschaftsräumen
Da in Schlafsälen Schutzmaßnahmen zur räumliche Trennung nicht überall möglich sind (z.B. Obdachloseneinrichtungen) oder bauliche Maßnahmen nur unter beträchtlichen Mehraufwand durchgeführt werden könne (z.B. Berghütten) ist sind entsprechende Maßnahme zur räumliche Trennung zwar fachlich gerechtfertigt, aber aus praktischen Gründen nicht implentierbar. Wenn
11 To KK-W, Hung IF-N, Ip JD, Chu AW-H, Chan W-M, Tam AR, et al. Coronavirus Disease 2019
(COVID-19) Re-infection by a Phylogenetically Distinct Severe Acute Respiratory Syndrome Coronavirus 2 Strain Confirmed by Whole Genome Sequencing. Clin Infect Dis. 2020.
12 Van Elslande J, Vermeersch P, Vandervoort K, Wawina-Bokalanga T, Vanmechelen B, Wollants E, et al. Symptomatic SARS-CoV-2 reinfection by a phylogenetically distinct strain. Clinical infectious diseases: an official publication of the Infectious Diseases Society of America. 2020:ciaa1330.
13 Callow KA, Parry HF, Sergeant M, Tyrrell DAJ. The time course of the immune response to experimental coronavirus infection of man. Epidemiol Infect. 2009;105(2):435-46.
14 Edridge AWD, Kaczorowska J, Hoste ACR, Bakker M, Klein M, Loens K, et al. Seasonal coronavirus protective immunity is short-lasting. Nat Med. 2020;26(11):1691-3.
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andere geeignete Schutzmaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos ergriffen werden (z.B. Reduktion der Belegungszahlen, Belüftung) sowie eine Kontaktpersonennachverfolgung durch entsprechende, bereits bestehende Dokumentationsverpflichtungen (z.B. Gästeverzeichnis) lückenlos sichergestellt werden kann, ist die Nächtigung in einem Schlaflager oder in einem Gemeinschaftsschlafräumen fachlich gerechtfertigt.
Berufsgruppentestungen
Das Forcieren von Maßnahmen zur raschen Identifizierung, Isolierung und erforderlichenfalls Behandlung von Personen mit einer SARS-CoV-2 Infektion ist eine Voraussetzung zur erfolgreichen Pandemiebekämpfung. Die zentralen Elemente zur Unterbrechung von Infektionsketten sind hierbei Testungen und Kontaktpersonennachverfolgung. Testungen von Berufsgruppen mit erhöhtem Risikoprofil für eine Ansteckung mit dem SARS-CoV-2 tragen dazu bei rasch Infektionen zu identifizieren und eine weitere Verbreitung des Virus zu verhindern. Das Infektionsrisiko wird hierbei aufgrund folgender Parameter beurteilt:
• Kontakt zu vulnerablen Gruppen
• besonders exponiertes Personal
• Kontakt > 15 Minuten und/oder < 2 m
• physischer Kontakt
• Kontakt mit vielen und/oder unterschiedlichen Personen
• geringe Implementierbarkeit von Schutzmaßnahmen
Systematische Screeningprogramme für Berufsgruppen fokussieren auf die Früherkennung des Virus in definierten Zielgruppen. Sie tragen dazu bei, das Schutzniveau bei Bevölkerungsgruppen mit einem hohen Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf und bei besonders exponierten Berufsgruppen zu erhöhen. Dies gelingt durch die kontinuierliche Überprüfung des Übertragungsrisikos. Beide Punkte haben maßgebliche Einfluss auf die Aus- und Belastung der stationären Versorgungsstruktur. Die Clusterabklärung des Ausbruchgeschehens in Irland (sh. Untenstehende Grafik) zeigt, dass bestimmte Bereiche mit einem erhöhten Infektionsrisiko einhergehen, daher sind Testungen für Berufsgruppen aus fachlicher Sicht gerechtfertigt.
Quelle: Health Protection Surveillance Centre (2021) Trend in the number of outbreaks and clusters in healthcare, childcare/school and workplace settings by week(Stand 15.01.2021)


Maskenpflicht nicht mehr gültig? Es gibt eine neue Verordnung. 1

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