Novelle zum Epidemiegesetz: Vorbereitung der Corona Diktatur – Möglichkeit zur Stellungnahme bis 9. März

Die Bundesregierung hat wieder eine Novelle zu den diversen Corona-Gesetzen beim Parlament eingebracht, mit deren Hilfe sie ihre verfassungswidrigen Verordnungen erlassen kann. Die Begutachtung dafür läuft noch bis 9. März. Da die Bestimmungen der Novelle der Willkür endgültig Tür und Tor öffnen sollen, ist es dringend nötig zumindest die Möglichkeit der Stellungnahme in der parlamentarischen Begutachtung zu nutzen.

Die Rechtsanwälte für Grundrechte haben auf ihrer Webseite folgende Stellungnahme veröffentlicht und Empfehlungen für Eingaben im Begutachtungsverfahren vorgeschlagen. Ich gebe sie hier vollinhaltlich wieder.

STELLUNGNAHME ZUR NOVELLE Epidemiegesetz und COVID-19 MG vom 03.03.2021

Wieder ein massiver Angriff auf Grundrechte, Demokratie und Freiheit – Verschärfung des Epidemie Gesetzes und des COVID-19 Maßnahmengesetzes.

Ohne jede Vorankündigung und ohne einem Minimum an Diskussion hat nunmehr das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) am 3.3.2021 im Nationalrat eine Novelle zur Änderung des EpiG und des COVID-19-MG eingebracht, die an Grässlichkeiten kaum mehr zu überbieten ist. Damit wird der schon bestehenden Behördenwillkür im großen Stil die Möglichkeit gegeben, ohne Nachweis evidenzbasierter Notwendigkeit und rein nach behördlicher Befindlichkeit in unsere Grundrechte uA auf Versammlungsfreiheit, Freizügigkeit der Person, aber auch auf körperliche Unversehrtheit, einzugreifen. Dafür bezeichnend ist die festgesetzte Begutachtungsfrist bis lediglich 9.3.2021! Gab es bei den ersten Versuchen in diese Richtung (Testpflicht, Wohnungskontrolle usw.) noch einen spürbaren Aufschrei, herrscht nunmehr Stille. Wo bleiben die Stimmen der Medien als 4. Gewalt im Staat, wo ist die ach so demokratische Opposition? Da befasst man sich innenpolitisch neben der Propaganda für die unverhältnismäßige Regierungspolitik mit nichts mehr, bzw. damit, dass noch schärfere Maßnahmen erforderlich sind oder das Abgehen vom verfehlten Zusperren zu gefährlich ist.

Bürger von Österreich, wacht auf, wehret den fortgesetzten Maßnahmen zur Beseitigung unserer freien Gesellschaft!

RA Dr. Kurt Lichtl



Wegen der geschaffenen Dringlichkeit werden im Folgenden nur einige, wesentliche Änderungen in kurzer, allgemein verständlicher Form, die gerne auch als Muster für Einwendung im Rahmen des Begutachtungsverfahrens verwendet werden dürfen, dargestellt und als Download zur Verfügung gestellt:

https://www.afa-zone.at/?smd_process_download=1&download_id=3174

„An
1. Den Präsidenten des Nationalrates    [email protected]

2. Das BMSGPK
[email protected]

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum Ministerialentwurf betreffend Änderung des EpiG und des COVID-19-MG, 98ME, erstatte ich fristgerecht nachfolgende

Stellungnahme

Ich erhebe Einspruch gegen die geplanten Gesetzesänderungen, weil diese unzulässige Eingriffe in unsere Verfassung und die im Verfassungsrang stehenden Grundrechte darstellen bzw. im behördlichen Verordnungsweg ermöglichen. Es werden uA das Recht auf Versammlungsfreiheit, auf Freizügigkeit der Person, auf Erwerbsfreiheit und auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Im Einzelnen und ohne Anspruch auf Vollständigkeit wird auf folgendes verwiesen:

1. § 15 EpiG befasste sich bisher mit „Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen“. Diese Überschrift und der Begriff wurden eliminiert und allgemein durch den Begriff „Veranstaltungen“ ersetzt. Bisher sollten damit Großveranstaltungen einer Bewilligungspflicht unterzogen werden, nunmehr genügt bereits eine Zusammenkunft von zumindest vier Personen aus zumindest zwei Haushalten, um den Veranstaltungsbegriff zu erfüllen und eine Anzeige- oder Bewilligungspflicht auszulösen, wobei auch Kinder in diese Zahl einzurechnen sind!!! Das bedeutet, das künftig jedes derartige, auch private, Treffen als Veranstaltung gilt und nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig, also im Verordnungsweg verboten werden kann. Nach § 15 Abs 2a (neu) darf die Behörde sogar nach Art und Größe der Veranstaltung, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Teilnehmern differenziert verbieten. Im Klartext: Die Behörde kann nach Gutdünken und willkürlich jede Veranstaltung, somit auch gezielt jede kritische öffentliche Bekundung zu Coronamaßnahmen untersagen und nur ihr genehme Zusammenkünfte erlauben. Damit wird nicht nur das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit faktisch der behördlichen Disposition überlassen, sondern auch die notwendige Bestimmtheit von gesetzlichen Anordnungen verletzt. Die Änderungen sind insgesamt abzulehnen.

2. § 24 und § 25 EpiG regelt dzt. Verkehrsbeschränkungen im Inland und gegenüber dem Ausland. Auch hier findet sich eine massive Erweiterung der behördlichen Maßnahmen, um Personen in ihrer Freiheit, ohne klar definierter Voraussetzungen, einzuschränken. Waren bisher Maßnahmen zur Verhinderung des Verkehrs von und mit Bewohnern möglich, so können nunmehr Epidemiegebiete festgelegt werden, die zur Gänze weder betreten noch verlassen werden dürfen. Damit wird das bislang gesetzwidrige Einsperren ganzer Ortschaften künftig gesetzlich zulässig. Auch diese Änderungen können nicht akzeptiert werden.

3. Mit der Änderung in § 40 EpiG werden der Strafkatalog umfassend erweitert und die Strafen massiv erhöht. Wer beispielsweise an einer (nicht genehmigten) Veranstaltung nach § 15 (4! Personen) teilnimmt ist bis zu € 1.450,00 oder 4 Wochen Freiheitsstrafe, wer eine solche organisiert mit bis zu € 30.000,00 oder 6 Wochen Freiheitsstrafe zu bestrafen. Damit sollen zielgerichtet nicht genehme Stimmen mundtot gemacht werden. Die Strafen sind durch nichts zu rechtfertigen.

Anscheinend gibt es auch Unterstützung der Anonymous Gruppe

Anonymous Österreich

4. § 5b COVID-19 MG wurde massiv verschärft und ausgedehnt. Die bisher erforderliche Einschränkung einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen ist weggefallen und die Heime sind zusätzlich aufgenommen worden. Damit kann die Behörde praktisch überall, außer bei Betriebsstätten für notwendige Grundbedürfnisse, einen Testnachweis (oder eine Arztbestätigung über Antikörper…) samt Kontrollpflicht durch den Inhaber auch ohne konkrete Ansteckungsgefahr festlegen. Dabei ist zu bedenken, dass die derzeitigen Massentests als Mittel zur Pandemiebekämpfung wissenschaftlich ungeeignet und wirtschaftlich unverhältnismäßig sind. Wer wird die vielen Millionen, welche die „Gratistests“ kosten, wohl bezahlen.

5. § 5c COVID-19 MG Hier wird besonders heimtückisch vorgegangen. Durch Weglassen des letzten Satzes wird die einst als undenkbar bezeichnete Testpflicht eingeführt. Die bislang als Sanktion für Testverweigerer angeordnete FFP-2 Maskenpflicht entfällt, die Testpflicht bleibt! Mit anderen Worten: Die Maske ist gefallen, der ursprünglich geplante Testzwang, nach wie vor als unzulässiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zu erachten, ist etabliert. Diese Bestimmung darf nicht umgesetzt werden.

6. §§ 4a und 5 COV-19 MG Mit erster Änderung wird nunmehr dezidiert die Möglichkeit genereller Betretungsbeschränkungen in Heimen schon bei allgemeinem Auftreten von COVID-19 (irgendwo) eröffnet und ein Verstoß unter Strafe gestellt. Damit werden – ohne Vorliegen unbedingter Notwendigkeit – Heimisolationen ermöglicht, welche für Bewohner und Besucher Menschenunwürdig sind.

Dem Fass den Boden schlägt die Neuregelung in § 5 aus.

Bisher waren Ausgangsbeschränkungen nur bei drohendem Zusammenbruch der medizinischen Versorgung zulässig. Weil das schon lange nicht mehr gegeben ist, soll dies bereits bei einer „nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung“ möglich sein. Dieser Umstand ist gerade die Voraussetzung einer Epidemie und liegt praktisch immer in einer solchen vor. Die Erweiterung widerspricht nicht nur den persönlichen Grundrechten, sondern auch der notwendigen Bestimmtheit gesetzlicher Anordnungen. Damit soll immer schon dann, wenn beispielsweise das contact tracing nicht (mehr) funktioniert, ein harter lock down möglich sein. Es ist völlig unbestimmt und der Behördenwillkür anheimgestellt, ab wann eine Verbreitung nicht mehr kontrollierbar ist. Auch diese Änderungen sind abzulehnen.

Zusammenfassend erhebe ich gegen die geplanten Änderungen Einwendungen.

Diese sind rechts- und verfassungswidrig sowie durch die derzeitige Gesundheitssituation in Österreich nicht gerechtfertigt. Sie öffnen der Willkür der Verwaltung in einem, dem demokratischen Rechtsstaat unwürdigen Ausmaß Tür und Tor. Ich empfehle die geplante n Änderungen zur Gänze zu unterlassen.

Mit freundlichen Grüßen

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00098/index.shtml

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