Die ominöse Rabattfirma Lyoness Europe, die inzwischen ihre Produkte unter den Namen Cashback World vertreibt, muss endlich den Kunden aus den Jahren 2007 bis 2012 ihre Beiträge plus Zinsen zurückzahlen. Das ergab ein Vergleich auf Betreiben des (VKI) Vereins für Konsumenteninformation.
OGH-Urteil als Ausgangspunkt
Ausgangspunkt des Lyoness Vergleichs war ein OGH-Urteil vom Sommer 2017. Dieser erklärte 61 Klauseln der Lyoness-AGB zu sogenannten „erweiterten Mitgliedsvorteilen“ aus den Jahren 2012, 2009, 2008 und 2007 für gesetzeswidrig. Verträge auf Basis dieser AGB wurden dadurch ungültig, die bezahlten Beträge plus Zinsen – abzüglich allfälliger Mitgliedsvorteile wie dem Freundschaftsbonus – müssen nun zurückgezahlt werden. Um wie viel Geld und Kunden es geht, wollen beide Seiten nicht sagen. Vermutlich 7 bis 10 Millionen Euro alleine in Österreich.
Betroffene können sich an VKI-Sammelaktion beteiligen
Wer sich bisher nicht der Sammelaktion des VKI angeschlossen hat, kann dies noch bis zum 31. Jänner 2020 per E-Mail an [email protected] nachholen, so der VKI in einer Aussendung. Die bloße Teilnahme an der Einkaufsgemeinschaft ist von der Sammelaktion aber nicht betroffen.
Bei neueren Verträgen noch Fragen offen
Für Konsumenten heißt das aber nicht unbedingt, dass alle anderen Verträge mit Lyoness rechtssicher sind. Die neuen Vereinbarungen unter den AGB von 2014 für Lyoness Mitglieder wie auch für unternehmerisch tätige Lyconet-Marketer waren nicht Gegenstand der OGH-Entscheidung, heißt es in der Aussendung.
Auch das Branchen- und Länderübergreifende Cashback- und Kundenbindungsprogramm sei nicht betroffen. Keine Einigung gibt es für Lyoness-Mitglieder, die die sogenannte Lyconet-Vereinbarung für unabhängige Lyconet-Marketer akzeptiert haben. In Einzelfällen könnte es laut VKI allerdings auch hier individuelle Lösungen geben.
Trotz Einschränkungen begrüßt der VKI die Einigung. „Für viele betroffene Verbraucher ist dieser Vergleich ein vernünftiger Weg, der ihnen eine gerichtliche Auseinandersetzung erspart“, so Ulrike Wolf, Leiterin Abteilung Sammelaktion, Bereich Recht. Lyoness hingegen erklärte: „Wir waren und sind weiterhin stets bemüht, Lösungen im Sinne unserer Kundinnen und Kunden zu finden.“
Die Rabattfirma Lyoness Europe, die inzwischen ihre Produkte unter Cashback World vertreibt, muss Alt-Kunden ihre Beiträge plus Zinsen zurückzahlen
Anmerkung der Redaktion: Lyoness ist und bleibt für viele inaktiven Mitglieder eine unseriöse Vereinigung, die nur auf das Geld der Konsument aus war und zum Teil noch sein könnte.
Viele Mitglieder glaubten an den Lyoness Satz: Cashback: Geld zurück bei jedem Einkauf. (Leider zu oft vergeblich in diesem Ausmaß, wie es versprochen wurde.
Es gilt wie immer die Unschuldsvermutung.
BITTE unbedingt TEILEN, damit alle Geschädigten informiert werden.
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05.06.2019
Einigung zwischen VKI und Lyoness – Verbraucher bekommen Geld zurück
Bis 31.01.2020 können sich weitere Betroffene beim VKI melden
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat seit Sommer 2017 zahlreiche Verbraucher gegen Lyoness vertreten. Grundlage für die Sammelaktion war ein beim Obersten Gerichtshof (OGH) gewonnenes Verfahren im Auftrag des Sozialministeriums, das sich gegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Jahre 2007 bis 2012 zu den ?erweiterten Mitgliedsvorteilen? richtete. Nun konnte gemeinsam mit Lyoness eine Vergleichslösung erzielt werden. Lyoness erstattet den Aktionsteilnehmern die bezahlten Beträge samt Zinsen abzüglich allfälliger Mitgliedsvorteile zurück. Betroffene, die noch nicht an der Sammelaktion teilgenommen haben, können sich noch bis 31.01.2020 beim VKI melden. Die bloße Teilnahme an der Einkaufsgemeinschaft ist von der Sammelaktion nicht betroffen.
Im Juli 2017 erklärte der OGH in der mit Unterstützung des Sozialministeriums geführten Verbandsklage des VKI zahlreiche Klauseln zu sogenannten „erweiterten Mitgliedsvorteilen“ für intransparent und unwirksam. Laut OGH wurden die AGB und die zusätzlichen AGB (ZAGB) aus den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2012 unnötig schwer verständlich formuliert. Auch das Gutscheinanzahlungssystem stufte der OGH als intransparent ein.
Laut Rechtsansicht des VKI fiel mit dieser Entscheidung auch die Rechtsgrundlage für die Zahlungen der Verbraucher an Lyoness weg.
Daraufhin hatte der VKI eine Sammelaktion gestartet, damit die betroffenen Lyoness-Kunden ihre Geldleistungen wieder zurückerhalten. Nach umfangreichen Verhandlungen konnte nun ein Vergleich vereinbart werden. Lyoness wird Verbrauchern mit Verträgen, denen die AGB der Jahre 2007 bis 2012 zugrunde liegen, die geleisteten Zahlungen rückerstatten. Allfällig erhaltene Mitgliedsvorteile (z. B. der Freundschaftsbonus) werden in Abzug gebracht. Vom Restbetrag erhalten die Verbraucher für drei Jahre zusätzlich vier Prozent Zinsen pro Jahr.
Seitens des VKI wird die Einigung begrüßt: „Für viele betroffene Verbraucher ist dieser Vergleich ein vernünftiger Weg, der ihnen eine gerichtliche Auseinandersetzung erspart“, sagt Mag. Ulrike Wolf, Leiterin Abteilung Sammelaktion, Bereich Recht. Auch von Seiten Lyoness sieht man die Einigung positiv: „Wir waren und sind weiterhin stets bemüht, Lösungen im Sinne unserer Kundinnen und Kunden zu finden.“
Wer die Frist zur Anmeldung an der Sammelaktion versäumt hat, kann sich noch nachträglich bis 31.01.2020 beim VKI unter der Service E-Mail [email protected] melden. „Wir freuen uns, damit auch weiteren Verbrauchern eine Vergleichslösung zu ermöglichen“, erklärt Wolf.
Änderung der AGB
Bereits 2014 wurden die Vertragsgrundlagen von Lyoness geändert. Diese neuen Vereinbarungen (für Lyoness Mitglieder einerseits bzw. für unternehmerisch tätige Lyconet Marketer andererseits) waren nicht Gegenstand der OGH-Entscheidung. Auch das branchen- und länderübergreifende Cashback- und Kundenbindungsprogramm ist nicht betroffen.
Die aktuelle Vergleichslösung gilt auch für jene Verbraucher, die nur auf die AGB für Lyoness Mitglieder in der Fassung 2014 umgestiegen sind. Keine Einigung konnte für jene Lyoness-Mitglieder erzielt werden, die die sogenannte Lyconet-Vereinbarung für unabhängige Lyconet Marketer akzeptiert haben. Für sie gilt der beschriebene Vergleich nicht. In Einzelfällen könnte es laut VKI allerdings auch hier individuelle Lösungen geben.
28.02.2018
Lyoness: Zwangsumstieg auf AGB 2014 per se sittenwidrig!
Die Vorgehensweise von Lyoness, den persönlichen Bereich im Web-Portal der Klägerin zu sperren bis die AGB 2014 akzeptiert wurden, befindet das Gericht als per se sittenwidrig.
Die Klägerin wurde 2009 bei Lyoness Mitglied und tätigte insgesamt Investitionen in Höhe von EUR 18.400. Im Dezember 2016 verlangte die Klägerin ihr Geld zurück und stützte ihre Forderung auf die Unwirksamkeit des Vertrages aufgrund eines unzulässigen Schneeballsystems. Lyoness wendete unter anderem ein, dass sich die Klägerin im Dezember 2015 für die AGB 2014 entschieden und im Zuge der Umstellung ausdrücklich auf ihre offenen Bestellungen und die darauf geleisteten Anzahlungen verzichtet hätte.
Rechtlich befindet das HG Wien diesen AGB-Umstieg als unwirksam und bezeichnet die Vorgehensweise von Lyoness, den „Zugang der Klägerin zu ihrem persönlichen Bereich im Web-Portal der Beklagten zu sperren, bis die AGB 2014 akzeptiert sind, per se als sittenwidrig.“ Auch die Tatsache, dass die Klägerin einem Teilaspekt der Geschäftsbedingungen zustimmte, führt zu keiner wirksamen Vereinbarung der AGB in der Fassung November 2014.
Darüber hinaus beurteilt das HG Wien zum wiederholten Mal (siehe HG Wien, 30.11.2015, 1 R 192/14b) das Geschäftsmodel von Lyoness im Sinne der AGB 2012 und der ZAGB 2012 als Schneeballsystem, „weil für sein Fortbestehen der Beitritt einer immer größeren Zahl von neuen Teilnehmer erforderlich ist, um die Vergütungen zu finanzieren, die den bereits vorhandenen Mitgliedern suggeriert werden.“ Laut Gericht ergibt sich das Schneeballsystem von Lyoness schon aus den AGB.
Die Mitgliedschaft der Klägerin ist rückabzuwickeln. Die Klägerin erhält ihre getätigten Investitionen in Höhe von EUR 18.400 (plus Zinsen) abzüglich erhaltener Mitgliedsvorteile von EUR 95,64 zurück.
Das Urteil ist rechtskräftig.
HG Wien 08.01.2018, 51 Cg 6/17i
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Klagsvertreter: Dr. Josef Fromhold, RA in Wien
06.10.2017
Lyoness zur Zahlung verurteilt – Umstellung auf AGB 2014 unzulässig
Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien stellt klar, AGB 2014 wurden – mangels Einsichtsmöglichkeit – nicht Vertragsinhalt. Die Klägerin kann ihre getätigten Investitionen zurückfordern.
Die Klägerin investierte 2011 insgesamt Euro 9.400,- in unterschiedliche Pakete und Länderbeteiligungen der Lyoness Europe AG. Im November 2014 wollte die Klägerin im Online-Portal ihren Kontostand abrufen und fand dabei eine neue Einstiegsmaske vor. Damit sie überhaupt einsteigen konnte, musste die Klägerin die Geltung der neuen AGB 2014 anklicken, ohne diese vorher lesen zu können. Es war nicht ihr Wunsch diese AGB zu vereinbaren und auf ihre Anzahlungen zu verzichten. Erst nach Anklicken konnte sie diese erstmals durchlesen.
Rechtlich folgt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann wirksam vereinbart werden können, wenn der Geschäftspartner die Möglichkeit hat, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Fehlt diese Voraussetzung, kann der Klägerin nicht „der objektive Sinn eines Einverständnisses mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens beigelegt werden“, so das Gericht. Die AGB 2014 wurden folglich nicht Vertragsinhalt zwischen den Parteien.
Die Klägerin erhält ihre getätigten Investitionen (Anzahlungen) plus Zinsen abzüglich der erhaltenen Vergütungen zurück.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 6.10.2017).
BGHS Wien, 07.09.2017, 5C 253/16s
Klagevertreter: Dr. Josef Fromhold, RA in Wien
Anmerkung: Das BGHS Wien hat bereits in einem weiteren Urteil vom 16. August 2017 festgestellt, dass die AGB-Umstellung unzulässig war. Ausgangssituation war die gleiche. Die Klägerin konnte erst nach Anklicken der AGB 2014 in diese Einsicht nehmen. Auch hier hat die Klägerin ihre getätigten Investitionen plus Zinsen abzüglich erhaltener Vergütungen zugesprochen bekommen.
Das Urteil ist rechtskräftig (Stand: 31.10.2017)
BGHS Wien, 16.08.2017, 5C 587/16h
Klagevertreter: Dr. Josef Fromhold, RA in Wien
Erstaunlich, dass Lyoness zwischen 7 und 10 Millionen € alleine in Österreich zurückzahlen muss! Mein Onkel hatte Erfahrungen mit Lyconet und hat mir darüber erzählt. Ich werde ihm diesen Beitrag schicken. Es kann ihm hilfreich sein. Danke!