Das Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:
„Der Art.7 (1) der Österreichischen Bundesverfassung ist wie folgt zu ergänzen:
Staatsbürger, die an ihrem Körper keine chemische, biologische oder hormonelle Veränderung durchführen haben lassen und keine mechanischen oder elektronischen Implantate tragen, dürfen in keiner Weise gegenüber anderen Personen benachteiligt werden. Es ist unzulässig, solche Veränderungen zwangsweise an Personen vorzunehmen. “
Bevollmächtigter:
Dr. Rudolf Gehring
Als Stellvertreterin und Stellvertreter des Bevollmächtigten wurden nominiert:
Mag. (FH) Elisabeth Sternad
Alfred Kuchar
Emanuel Dragomir
Edeltraud Gehring
Hier geht es zum Volksbegehren: https://www.bmi.gv.at/411/Volksbegehren_der_XX_Gesetzgebungsperiode/FUER_IMPF_FREIHEIT/
Begründung zum Volksbegehren ( 646 KB)
Begründung zur Einleitung des Verfahrens für das Volksbegehren
„FÜR IMPF-FREIHEIT”
Text des Volksbegehrens:
Der Art.7 (1) der Österreichischen Bundesverfassung ist wie folgt zu ergänzen:
Staatsbürger, die an ihrem Körper keine chemische, biologische oder hormonelle Veränderung durchführen haben lassen und keine mechanischen oder elektronischen Implantate tragen, dürfen in keiner Weise gegenüber anderen Personen benachteiligt werden. Es ist unzulässig, solche Veränderungen zwangsweise an Personen vorzunehmen.
Begründung des Einleitungsantrages des Volksbegehrens „FÜR IMPF-FREIHEIT”:
Dieses Volksbegehren beinhaltet keine Diskussion über die Sinnhaftigkeit oder die Vor- und Nachteile einer Impfung, insbesondere gegen das Corona-Virus.
Es will Freiheit bei Impfungen und richtet sich gegen einen Impfzwang sowie gegen jegliche Benachteili- gung von Menschen, die nicht geimpft sind.
Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind alle Staatsbürger gleich zu behandeln, unabhängig davon, welche Entscheidung sie getroffen haben.
Gesundheit ohne Impfzwang ist das Ziel
Im Zuge der COVID-19 (Virus SARS-CoV-2) Pandemie wird von vielen Politikern im In- und Ausland davon gesprochen, dass nur mit einer Impfung eine Rückkehr zu einem Leben, wie es vor der Pandemie stattge- funden hat, möglich ist.
Dazu gibt es auch wiederholte Aussagen von Mitgliedern der österreichischen Bundesregierung. Bundeskanzler Sebastian KURZ sagte: „Was die gesundheitliche Krise betrifft, wird es spätestens mit der Erforschung eines Medikaments oder einer Impfung ein Ende geben.“
Auch wenn mehrfach von Regierungsseite betont wird, das es keinen Impfzwang geben wird, wäre es wichtig, die Impffreiheit auf Verfassungsebene festzuschreiben. Dieses Grundrecht soll künftig nicht von politischen Zufallsmehrheiten abhängig sein.
Der derzeitige Inhalt des Art. 7 (1) der Bundesverfassung lautet:
„Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die GLEICHBEHANDLUNG von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.“
Keine Bevormundung
Eine Impfung kann nur ein Angebot sein und darf nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Es ist für jeden Men- schen eine persönliche Gewissensfrage, ob er das Angebot einer Impfung annehmen will oder nicht. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit muss unbedingt gewahrt bleiben, auch für Kinder, Kranke und Alte, die für sich nicht selbst entscheiden können.
Die Gewissensfreiheit ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegt und in Österreich geltendes Recht: „Gewissensfreiheit ist die Freiheit, Entscheidungen und Handlungen aufgrund des Ge- wissens, frei von äußerem Zwang, durchführen zu können.“ Auf die Einhaltung dieser Grundfreiheit hat jeder Staatsbürger ein Recht.
Die Initiatoren und Unterzeichner dieses Volksbegehrens fordern daher, dass die Entscheidung über eine Impfung eine höchst persönliche ist und bleiben muss und nicht von staatlicher Seite vorgeschrieben und – direkt oder indirekt – erzwungen werden darf.
Eigenverantwortung statt Zwang
Es steht im Raum, dass grundlegende Bürgerrechte an Zwangsimpfungen gebunden werden.
Derartige Maßnahmen können zur Ausgrenzung oder Benachteiligung von Menschen mit unversehrten (nicht geimpften) Körpern führen. Außerdem besteht die Gefahr, das missliebige Personen von der Teil- nahme am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen werden.
Es ist auch zu befürchten, dass es in absehbarer Zeit zur „sozialen Pflicht“ wird, sich einen Chip (RFID) einsetzen zu lassen oder ständig eine Tracking-App mitzuführen. Durch die sodann mögliche lückenlose Überwachung und Kontrolle ist das Recht auf Privatsphäre nicht mehr gewährleistet. Mit der Einführung des 5G-Mobilfunknetzes werden wesentliche technische Voraussetzungen dafür geschaffen.
Der elektronische „Immunitätsnachweis“ (Impfpass) wäre ein erster Schritt zur Verwirklichung eines indirekten Impfzwangs und würde einen zusätzlichen Anreiz zur missbräuchlichen Verwendung höchst- persönlicher daten liefern.
Der Staat hat kein Recht, seine Bürger dazu zu zwingen, sich irgendwelche Substanzen in den Körper in- jizieren zu lassen, auch nicht indirekt, durch den Entzug von Grundrechten. Noch dazu, wo die Gefahren völlig unabschätzbar sind, die von dem möglichen Corona-Impfstoff ausgehen, der jetzt im Eilverfahren, womöglich ohne ausreichende Tests und klinische Studien auf den Markt gebracht werden soll.
Grundrechte gelten für alle Bürger, immer und überall, gerade in Krisenzeiten und unabhängig von Im- munitätsnachweisen.
Es wäre eine Erpressung, die Bürger einer Zwangsimpfung unterziehen zu wollen und sie anderenfalls in ih- rer Bewegungsfreiheit einzuschränken oder ihnen sonstige Zwangsmaßnahmen (Verbot des Kindergarten- oder Schulbesuchs, Verbot der Teilnahme an Gottesdiensten, Einschränkung der Reisefreiheit, oder auch Einschränkungen, bestimmte Berufe ausüben zu können, etc.) aufzuerlegen. Jedem Bürger muss es freiste- hen, sich impfen zu lassen. Die Gültigkeit der Grundrechte darf nicht davon abhängig gemacht werden.
Stärkung der direkten Demokratie
Bei einem Volksbegehren, das von mindestens 4% der Stimmberechtigten (ca. 250.000 Personen) unter- stützt wird, sollte verpflichtend eine Volksabstimmung durchgeführt werden müssen.
Vom Volksbegehren „Für Impf-Freiheit“, welches im Interesse der Bewahrung der persönlichen Grund- und Freiheitsrechte gestartet wurde, wird erwartet, dass es Anstoß zu einer grundlegenden Diskussion über die Gesundheitssicherung bei Impfungen gibt.
Hinweis des Bundesministeriums für Inneres:
Die Begründung zum Volksbegehren wurde vom Bundesministerium für Inneres gemäß § 3 Abs. 7 VoBeG entgegengenom- men und wird gemäß § 10 VoBeG in inhaltlich unveränderter Form veröffentlicht.
Einleitungsantrag und Stattgebung
Entscheidung des Bundesministers für Inneres vom 23. Oktober 2020 ( 668,2 KB) (Verlautbarung gemäß § 6 Abs. 4 des Volksbegehrengesetzes 2018)
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