Zuerst die Frage, dann die Bewertung
Ein Antrag auf Information ist noch kein Beweis dafür, dass etwas falsch gelaufen ist. Ebenso ist eine Ablehnung nicht automatisch ein Beleg für rechtswidrige Geheimhaltung. Veröffentlicht werden sollen deshalb der konkrete Informationszweck, der tatsächliche Verfahrensstand, die vorhandenen Unterlagen und die Punkte, die noch nicht geklärt sind.
Eine nachvollziehbare Quellenkette
- amtliche Originalquelle oder überprüfbares Dokument
- Datum, Fassung und sachlicher Verwendungszweck
- klare Kennzeichnung von Positionen und bestrittenen Punkten
- angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme
- sichtbarer Korrekturhinweis bei wesentlichen Änderungen
Ein Quellenlink ersetzt keine Einordnung. Leserinnen und Leser sollen erkennen können, welche Aussage die Quelle tatsächlich trägt – und welche Schlussfolgerung erst die redaktionelle oder rechtliche Bewertung des Vereins ist.
Teilzugang statt Alles-oder-nichts
Das österreichische Informationsfreiheitsgesetz sieht gesetzliche Grenzen des Informationszugangs vor. Können nur Teile einer Information nicht zugänglich gemacht werden, ist zu prüfen, ob der übrige Teil herausgegeben werden kann. Ob und in welchem Umfang das im Einzelfall möglich ist, entscheidet nicht diese Website.
Korrekturen gehören zur Glaubwürdigkeit
Wesentliche Änderungen sollen nicht still überschrieben werden. Ein datierter Korrektur- oder Aktualisierungshinweis macht sichtbar, was ergänzt oder berichtigt wurde. Betroffene Personen und Stellen können eine Stellungnahme oder Korrektur anregen; eingehende Hinweise werden niemals automatisch veröffentlicht.
Was mit Public-Watchdog gemeint ist
Die Bezeichnung beschreibt eine Arbeitsweise, keine Behördenbefugnis.
Auch zivilgesellschaftliche Organisationen können zur öffentlichen Debatte beitragen. Die Bezeichnung Public-Watchdog schafft aber weder Ermittlungs- noch Entscheidungs- oder Zwangsbefugnisse.
Für jede Veröffentlichung bleiben Quellenlage, journalistische Sorgfalt, Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und die Rechte betroffener Personen eigenständig zu prüfen.
Quellen und redaktionelle Verantwortung
- RIS – Informationsfreiheitsgesetz · Stand 2026-09-08
Gesetzliche Grundlage; Einzelfall und Geheimhaltungsgründe bleiben gesondert zu prüfen.
- Europäische Menschenrechtskonvention · Stand 2026-09-08
Art. 8 und 10 EMRK als allgemeiner Abwägungsrahmen.
Verantwortliche Redaktion: Bürgerschutz Verein.

