Zeugen- und Betroffenenaufruf
Cookie-Abmahnung in Österreich? Betroffene gesucht
Haben Sie eine Abmahnung wegen Cookies, Google Analytics, eines Cookie-Banners oder behaupteter DSGVO-Verstöße erhalten? Werden Abmahnkosten oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt?
Ein der Redaktion vorliegendes Schreiben vom September 2026 fordert für einen angebotenen Vergleich 2.397,84 Euro Anwaltskosten, die Änderung des Cookie-Banners und eine unveränderte, mit Vertragsstrafe versehene Unterlassungserklärung. Daneben stellt es für den Fall einer Klage höhere Kosten in Aussicht. Die Beträge sind Forderungen und Berechnungen der Absenderseite; ob die Ansprüche und die Kosten im Einzelfall berechtigt sind, ist nicht geklärt.
Zahlen aus einem konkreten Schreiben
So stellt das Schreiben den Kostendruck dar
Gegenüberstellung der Kanzleiangaben, keine gerichtlich festgestellten Kosten und keine Prognose für andere Fälle.
Angebotener Vergleich
2.397,84 €
im Schreiben verlangte Anwaltskosten, brutto
- Cookie-Banner nach der Forderung anpassen
- vorgelegte strafbewehrte Unterlassungserklärung unverändert unterschreiben
- im konkreten Schreiben: Annahmefrist bis 9. Oktober 2026
Für eine Klage behauptetes Szenario
- Gerichtsgebühr laut Schreiben
- 2.023,00 €
- Anwaltshonorar laut Schreiben
- 2.397,84 €
- Behauptet bei Klageerhebung
- 4.420,84 €
Für einen weiteren Schriftsatz und eine einstündige streitige Verhandlung nennt die Kanzlei 8.017,60 € als möglichen Mindestkostenersatz. Eine Einzelaufstellung dieses Mehrbetrags enthält die betreffende Passage nicht.
Wichtig zur Einordnung: 57.000 Euro sind im Schreiben der angesetzte Streitwert, nicht die sofort verlangte Zahlung. Auch die 8.017,60 Euro werden durch Nichtunterschreiben nicht automatisch geschuldet. Anspruch, Streitwert, Verfahrensverlauf und Kostenersatz wären gesondert zu prüfen.
Die kurze Frist und der Sprung von 2.397,84 Euro auf mehrere Tausend Euro können erheblichen Entscheidungsdruck erzeugen. Das ist unsere Einordnung der Darstellung im Schreiben – kein Nachweis für eine unzulässige Drohung oder ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Der behauptete Cookie-Verstoß und die Berechtigung der Kosten werden derzeit geprüft.
PresseTeam Austria und der Bürgerschutzverein suchen weitere Betroffene in Österreich, um zu prüfen, ob es vergleichbare Schreiben gibt. Ob eine größere Abmahnserie oder ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist derzeit nicht belegt. Ergebnisse einer späteren Prüfung veröffentlichen wir erst nach Quellen- und Gegenprüfung.
§ 7a UWG gilt seit dem 27. September 2026. Die Vorschrift knüpft eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung an mehrere Voraussetzungen; ähnliche Briefe allein genügen nicht. Das hier ausgewertete Schreiben datiert vor Inkrafttreten. Ob und wie die neue Vorschrift darauf anwendbar ist, bleibt eine offene Einzelfallfrage.
Sie haben ein ähnliches Schreiben erhalten? Nennen Sie uns zunächst nur Datum, Forderungshöhe, Frist und ob ebenfalls eine Unterlassungserklärung verlangt wurde. Bewahren Sie Original, Umschlag und Zustellnachweise auf. Einen geeigneten Weg für vertrauliche Dokumente stimmen wir anschließend ab; Meldungen werden nicht automatisch veröffentlicht. Bitte keine Namen oder privaten Unterlagen in öffentliche Kommentare schreiben.
Wichtig: Beachten Sie Ihre eigene Frist. Lassen Sie Forderung und Erklärung vor einer Zahlung oder Unterschrift individuell prüfen. Eine Meldung bei uns hemmt keine Frist und ersetzt keine Rechtsberatung.
Kontakt: anfrage@presseteam-austria.at. Bitte senden Sie zunächst keine ungeschwärzten persönlichen Unterlagen per E-Mail. Datenschutzhinweise
Stand: 30. September 2026 · Grundlage der Beträge: redaktionell eingesehenes, nicht öffentlich verbreitetes Einzelschreiben. Die Berechnungen der Absenderseite wurden nicht als rechtlich geschuldete Kosten bestätigt. § 7a UWG im RIS · Inkrafttreten in § 44 Abs. 16 UWG.